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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des Dr. M in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. Mai 1991, Zl. U-12.164/7, betreffend einen naturschutzbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Vom Gendarmeriepostenkommando Wenns wurde am 14. Oktober 1990 der Bezirkshauptmannschaft (im folgenden: Bezirkshauptmannschaft) angezeigt, daß von einer näher bezeichneten Firma Arbeiten zur Errichtung eines Zufahrtsweges und Planierungsarbeiten im Bereich des sogenannten "Z" auf der östlichen Seite des V-Berges, Gemeindegebiet W, beim dortigen Grundbesitz des S durchgeführt würden. Auftraggeber sei vermutlich der Grundeigentümer S.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 18. Oktober 1990 wurde dem S gemäß § 16 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975 in der Fassung LGBl. Nr. 52/1990 (im folgenden: NSchG) aufgetragen, die weitere Ausführung des Vorhabens ab sofort zu unterlassen und den früheren Kulturzustand auf seine Kosten bis 30. November 1990 wiederherzustellen. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.
Da in der Folge festgestellt wurde, daß als Veranlasser der Wegerrichtung der Beschwerdeführer anzusehen sei, wurde diesem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 12. November 1990 jede weitere Ausführung des Vorhabens untersagt (Spruchabschnitt I). Im Spruchabschnitt II dieses Bescheides behielt sich die Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäß § 16 Abs. 1 lit. b NSchG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den beim Amt der Tiroler Landesregierung als Argarbehörde I. Instanz nach dem Güter- und Seilwegegesetz 1970 eingebrachten Antrag (auf Einräumung eines Bringungsrechtes und Bewilligung des Zufahrtsweges) vor und setzte insoweit das Verfahren gemäß § 38 AVG aus. Der gegenüber S erlassene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 18. Oktober 1990 wurde von dieser Behörde mit Bescheid vom 19. November 1990 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben.
Gegen den Bescheid vom 12. November 1990 erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 1991 abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe von seinem Bruder, dem Eigentümer der Alm, den Auftrag erhalten, die unbedingt notwendigen Almausputzarbeiten auf einem Teil der G-Alm durchzuführen. Die Herstellung des Stichweges sei daher ausschließlich zum Zwecke der Durchführung von längst fälligen Ausputzarbeiten auf den verwilderten Almflächen erfolgt; der Weg sei zu rein land(forst)wirtschaftlichen Bringungszwecken errichtet worden. Es liege daher ein Güterweg im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. k NSchG vor, für den keine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich sei. Ein Güterweg im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. k NSchG liege dann vor, wenn dieser Weg der Definition des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (GSLG) entspreche. Nicht erforderlich sei, daß ein solcher Weg auch von der Agrarbehörde bewilligt sei.
Die Bezirkshauptmannschaft habe in ihrem Bescheid vom 12. November 1990 unter Punkt I des Spruches dem Beschwerdeführer jede weitere Ausführung des Vorhabens untersagt. Diese Anordnung sei rechtswidrig gewesen, weil der Bezirkshauptmannschaft bereits anläßlich der Erlassung des Bescheides vom 18. Oktober 1990 betreffend S bekannt gewesen sei, daß der Weg bereits am 14. Oktober 1990 fertiggestellt gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft habe dies auch im diesbezüglichen Bescheid dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie festgestellt habe, daß S einen Zufahrtsweg neu errichtet habe. Spätestens seit der Berufung gegen den Bescheid vom 18. Oktober 1990 habe der Bezirkshauptmannschaft bekannt sein müssen, daß der Weg bereits zur Gänze hergestellt gewesen sei. Punkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 12. November 1990 gehe daher ins Leere und sei rechtswidrig.
Die Auffassung der belangten Behörde, die Wegherstellung sei nicht als Maßnahme der üblichen land(forst)wirtschaftlichen Nutzung anzusehen und falle daher auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 NSchG, sei rechtswidrig. Zu den Maßnahmen der üblichen land(forst)wirtschaftlichen Nutzung gehörten auch jene Maßnahmen, die notwendig seien, um die land(forst)wirtschaftlichen Produkte ausbringen zu können. In diesem Zusammenhang werde auf § 2 Abs. 4 des Tiroler Almschutzgesetzes verwiesen, in welchem es unter anderem heiße, daß zum Almbetrieb auch die mit der weidewirtschaftlichen Nutzung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen, wie die Errichtung, Instandsetzung und Erhaltung von Almgebäuden, Viehställen, Zäunen und Wegen gehörten. Da es sich bei der Wegerrichtung auf Almen sohin eindeutig um almbetriebliche Maßnahmen handle und es sich bei der Almwirtschaft um einen Unterbegriff der Land- und Forstwirtschaft handle, falle die Wegerrichtung auf der Alm unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 NSchG. Im gegenständlichen Almbereich sei es üblich, daß der wilde Baum- und Strauchbewuchs in größeren Abständen geschlagen, zu Tal gebracht und einer Nutzung zugeführt werde.
Der Beschwerdeführer vertritt darüber hinaus die Rechtsmeinung, daß die Errichtung des Almweges in den Vollzugsbereich des Tiroler Almschutzgesetzes falle und daher gemäß § 8 Tiroler Almschutzgesetz die Bezirkshauptmannschaft in I. Instanz für die Entscheidung unzuständig gewesen sei.
Der angefochtene Bescheid sei von der Tiroler Landesregierung erlassen worden. Dr. N als Unterzeichner des Bescheides sei aber weder Mitglied der Landesregierung noch sei er für diese approbationsbefugt. Dr. N gehöre dem Amt der Tiroler Landesregierung an. Die Tiroler Landesregierung und das Amt der Tiroler Landesregierung seien aber zwei voneinander verschiedene Behörden, weshalb der angefochtene Bescheid nichtig sei (Verwaltungsgerichtshof vom 19. Jänner 1990, Zl. 89/18/0079).
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Sie hat in der Gegenschrift auch mitgeteilt, Dr. N sei als Amtsorgan des Amtes der Tiroler Landesregierung die Befugnis erteilt worden, für die Landesregierung rechtsverbindliche Akte zu setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sowohl über Spruchabschnitt I des erstinstanzlichen Bescheides (Untersagung der weiteren Ausführung des Wegebaues) als auch über Spruchabschnitt II (Vorbehalt der Vorschreibung von Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und Aussetzung des Verfahrens) abgesprochen. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde, ohne zwischen diesen beiden Bescheidinhalten zu differenzieren. Sie enthält aber keine Ausführungen hinsichtlich des - ohnedies einer normativen Bedeutung entbehrenden - "Vorbehaltes der Vorschreibung von Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes" und der "Aussetzung des Verfahrens". Es ist daher davon auszugehen, daß sich die Beschwerde allein gegen die Untersagung der weiteren Ausführung des Wegebaues richtet.
Nach § 5 Abs. 1 lit. k NSchG (entspricht § 6 Abs. 1 lit. k NSchG in der Fassung der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 29/1991) bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften der Neubau von Straßen und Wegen, ausgenommen der Neubau von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes und von Wegen, die nach § 40 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, anzeigepflichtig sind, einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach § 40 Abs. 1 als Gesetz geltenden Vorschrift eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
Nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970 (GSLG 1970), sind Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilwege, nicht aber Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilwege), und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen.
Güterwege im Sinne des § 4 Abs. 1 GSLG dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder abgeändert werden (§ 6 Abs. 1 leg. cit.).
Errichtung und Bestand eines Güterweges im Sinne des § 4 Abs. 1 GSLG 1970 entsprechen somit nur dann der Rechtsordnung, wenn für sie eine Bewilligung der Agrarbehörde vorliegt. Wenn nun § 6 Abs. 1 lit. k NSchG auf Güterwege im Sinne des § 4 Abs. 1 GSLG 1970 verweist und sie von der Bewilligungspflicht nach dem NSchG ausnimmt, so kann damit nur ein Verweis auf solche Güterwege gemeint sein, für die eine Bewilligung der Agrarbehörde vorliegt, kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe rechtswidrig errichtete Anlagen zum Anknüpfungspunkt für den Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 lit. k NSchG machen wollen.
Eine Bewilligung der Agrarbehörde für den vom Beschwerdeführer errichteten Weg liegt nicht vor. Dieser bedurfte daher der Bewilligung nach dem NSchG.
Nach § 16 Abs. 1 lit. a NSchG (entspricht § 17 Abs. 1 lit. a NSchG in der Fassung der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 29/1991) hat, wenn ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach § 40 Abs. 1 als Gesetz geltenden Vorschrift bewilligungspflichtiges Vorhaben - ausgenommen eine Werbeeinrichtung - ohne Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne daß hiefür eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde, ausgeführt wird, die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlaßt hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die weitere Ausführung des Vorhabens zu untersagen.
Die belangte Behörde hat dazu in der Begründung ihres Bescheides ausgeführt, der Erstbehörde habe, da der Beschwerdeführer um eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht angesucht habe, der Umfang des Bauvorhabens nicht bekannt sein können. Diese habe vielmehr davon ausgehen müssen, daß weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wegerrichtung gesetzt würden.
Diese Begründung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen. Aus der Anzeige des GPK Wenns vom 14. Oktober 1990 geht nämlich keinesfalls hervor, daß das Bauvorhaben bereits beendet gewesen sei. Auch die von der Gendarmerie angefertigten, im Akt erliegenden Fotos erwecken nicht den Eindruck eines bereits fertiggestellten Weges. Auch aus der Berufung des S gegen den Bescheid vom 18. Oktober 1990 ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen, was darauf schließen ließe, daß der Weg bereits vollendet und weitere Baumaßnahmen nicht mehr zu befürchten seien.
Im übrigen wäre der Beschwerdeführer selbst dann, wenn der Weg tatsächlich schon vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides fertiggestellt worden wäre, durch den den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden Berufungsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Der Bescheid ginge diesfalls ins Leere.
Nach § 2 Abs. 2 erster Satz NSchG bedürfen Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 leg. cit.).
§ 3 Abs. 1 erster Satz NSchG entspricht im wesentlichen § 3 lit. b des Naturschutzgesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 52/1990. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf die Erläuternden Bemerkungen die Auffassung vertreten, daß die Errichtung von Wegen und baulichen Anlagen jedenfalls nicht zur üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zählt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/10/0010). Die Novelle zum NSchG, LGBl. Nr. 52/1990, hat die Begriffsbestimmung der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung lediglich durch eine Klarstellung dessen ergänzt, was zum jeweiligen Stand der Technik gehört. Eine Einbeziehung der Errichtung von Wegen in den Begriff der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung wurde dadurch nicht bewirkt.
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Tiroler Almschutzgesetz, LGBl. Nr. 49/1987, definiert in seinem § 2 Abs. 4 den Almbetrieb und zählt dazu auch die mit der weidewirtschaftlichen Nutzung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen, darunter auch die Errichtung, Instandsetzung und Erhaltung von Wegen. § 4 dieses Gesetzes, der die Bewirtschaftung von Almen regelt, verpflichtet zwar den Eigentümer einer Alm, soweit es ihm wirtschaftlich zumutbar ist, dafür zu sorgen, daß der Almbetrieb - zu dem auch die Errichtung, Instandsetzung und Erhaltung von Wegen gehört - ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird und daß die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so erhalten werden, daß der Almbetrieb möglich bleibt. Der Almbetrieb ist aber unter Beachtung der Vorschriften des NSchG auszuüben (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz des Almschutzgesetzes). Daraus geht zweifelsfrei hervor, daß die im § 4 (in Verbindung mit § 2 Abs. 4) des Almschutzgesetzes genannten Maßnahmen nur insoweit zulässig sind, als hiefür eine allenfalls nach dem NSchG erforderliche Bewilligung erteilt wurde.
Nach § 8 Abs. 1 des Almschutzgesetzes ist Behörde im Sinne DIESES GESETZES in I. Instanz das Amt der Landesregierung, in II. Instanz die Landesregierung. Die Kompetenz dieser Behörden beschränkt sich also auf die im Almschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen und erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten, die im NSchG geregelt sind.
Das Amt der Landesregierung ist nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, der Geschäftsapparat der Landesregierung und des Landeshauptmannes es führt unter der Leitung der Landesregierung (oder einzelner ihrer Mitglieder) die Geschäfte der Landesverwaltung und unter der Leitung des Landeshauptmannes die Agenden der mittelbaren Bundesverwaltung. Nach § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes ist in der Geschäftsordnung des Amts der Landesregierung zu regeln, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamte vertreten lassen könne. Organwalter des Amtes der Landesregierung können daher durch verwaltungsinterne Akte zur Unterfertigung von Bescheiden ermächtigt werden (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Dezember 1976, VfSlg 7941 sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1979, Slg. NF 9772/A). Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift mitgeteilt, daß Dr. N als Amtsorgan des Amtes der Tiroler Landesregierung die Befugnis erteilt wurde, für die Landesregierung rechtsverbindliche Akte zu setzen. An seiner Befugnis, den angefochtenen Bescheid zu unterfertigen, besteht daher kein Zweifel. Das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1990, Zlen. 89/18/0079, 0088, 0089, 0090, betraf einen Fall, wo der auf einem behördlichen Schriftstück unterfertigte Organwalter nicht im Besitz einer entsprechenden Approbationsbefugnis war. Aus diesem Erkenntnis kann daher für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse diese Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Unterschrift Genehmigungsbefugnissachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBehördenbezeichnung BehördenorganisationZurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100145.X00Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010