TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/15 91/10/0133

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §833;
ABGB §834;
AVG §13 Abs3;
AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §11 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §11 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des EW in A, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. April 1991, Zl. N-100531/-I/Mü-1991, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung nach § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 und Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Von Organen der Naturschutzbehörde wurde am 18. September 1987 festgestellt, daß in A auf der am Seeufer gelegenen Parzelle nn1 der KG N ein Blockhaus errichtet wurde. Laut Auskunft des Marktgemeindeamtes A war für dieses Objekt eine Baubewilligung erteilt worden, deren Adressat der Beschwerdeführer war.

Mit Schreiben vom 22. September 1987 teilte die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer mit, daß die Errichtung dieses Blockhauses einen nach § 5 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80 (im folgenden: NSchG) verbotenen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle und forderte ihn auf, jede weitere Bautätigkeit sofort einzustellen und zum vorgehaltenen Sachverhalt innerhalb einer Frist von acht Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, er sei der Meinung gewesen, die baubehördliche Bewilligung schließe auch die naturschutzrechtliche Bewilligung ein. Gleichzeitig ersuchte er um nachträgliche naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Blockhütte.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 22. September 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf (nachträgliche) Feststellung, daß durch die errichtete Blockhütte auf dem Grundstück Nr. nn1 der KG N, Gemeinde A, solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, abgewiesen (Spruchabschnitt I). Im Spruchabschnitt II dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die im Spruchabschnitt I näher bezeichnete Holzhütte bis spätestens 30. November 1989 zu entfernen und auf der betroffenen Fläche den vorherigen Zustand (Wiese in Angleichung an das umgebende Gelände) wieder herzustellen.

Der Beschwerdeführer berief. In der Berufung findet sich ein Passus, in dem er ausdrücklich anführt, daß er (der Beschwerdeführer) die Hütte auf dem Grundstück Nr. nn1 im Jahre 1987 errichtet habe. An anderer Stelle seiner Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß er nicht Alleineigentümer des Grundstückes nn1 sei; grundbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft seien je zur Hälfte er und MW in A. Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens ohne Beteiligung der Miteigentümerin MW wie auch die Bescheidzustellung ausschließlich an den Beschwerdeführer erscheine daher nicht ausreichend. Die in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides angeführte Frau AW in A - an sie sollte laut Zustellverfügung der Bescheid "nachrichtlich" zugestellt werden - existiere nicht. Im Zuge des Berufungsverfahrens trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit der Begründung, er sei nicht Alleineigentümer des Grundstückes nn1, auf, innerhalb einer Frist von drei Wochen die Zustimmung der Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft beizubringen und wies darauf hin, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag vom 9. Oktober 1987 auf Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 NSchG wegen des Formgebrechens der mangelnden Zustimmungerklärung zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag nicht nach.

Mit Bescheid vom 18. April 1991 behob die belangte Behörde Spruchabschnitt I des erstinstanzlichen Bescheides und wies den Antrag des Beschwerdeführers "auf nachträgliche Genehmigung der bereits errichteten Blockhütte auf Grundstück Nr. nn1, KG N, Gemeinde A, in der 500 m Schutzzone des Sees" wegen Formgebrechens zurück. Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides wurde mit der Maßgabe bestätigt, daß die Frist zur Entfernung der widerrechtlich errichteten Blockhütte und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes auf der betroffenen Fläche bis längsten 30. Juni 1991 erstreckt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Feststellung nach § 5 Abs. 1 NSchG mit der Begründung, als Miteigentümer des Grundstückes nn1 sei er im Sinne des § 11 Abs. 2 NSchG auch berechtigt, entsprechende Anträge nach § 5 Abs. 1 zu stellen. Als Miteigentümer kämen ihm nach den entsprechenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts alle Eigentümerrechte zu. Dem NSchG sei nicht zu entnehmen, daß ein Miteigentümer allein nicht berechtigt wäre, Anträge zu stellen.

Die Absätze 1 und 2 des mit "Form der Anträge" überschriebenen § 11 NSchG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 72/1988 lauten:

"(1) Eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Im Antrag sind Art, Umfang sowie Lage des Vorhabens anzugeben und, soferne von der Behörde bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen. Weiters hat der Antragsteller sein Eigentum an dem Grundstück glaubhaft zu machen oder, wenn er nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers nachzuweisen, es sei denn, daß zu seinen Gunsten für das beantragte Vorhaben die Möglichkeit der Enteignung oder der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen anzuschließen."

Die Zustimmung des Grundeigentümers bildet grundsätzlich einen Beleg des Ansuchens (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 89/10/0204). Wird dieser Beleg dem Ansuchen nicht angeschlossen, hat die Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen. Dies gilt auch für die Berufungsbehörde.

Der Beschwerdeführer ist lediglich Hälfteeigentümer der Parzelle nn1. Eine ausdrückliche Regelung des Inhalts, daß bei Miteigentum im Antrag auf bescheidmäßige Feststellung nach § 5 Abs. 1 NSchG die Zustimmung des Miteigentümers nachzuweisen ist - wie dies etwa im § 43 Abs. 2 lit. b der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 idgF der Fall ist - fehlt im § 11 Abs. 2 NSchG. Daraus ist aber nicht abzuleiten, daß ein solcher Nachweis nicht erforderlich sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu mit § 11 Abs. 2 NSchG vergleichbaren Bestimmungen im Baurecht, die - ohne den Miteigentümer gesondert zu erwähnen - die Zustimmung des Grundeigentümers für den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung fordern, bei der Beantwortung der Frage, ob für ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung die Zustimmung des Miteigentümers notwendig ist, auf die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des ABGB, insbesondere auf die §§ 833 und 834 zurückgegriffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1977, Slg. N.F. 9284/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Nach § 833 ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werden. § 834 ABGB bestimmt, daß bei wichtigen Veränderungen, welche zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, die Überstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden oder, wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen können.

Unter Heranziehung dieser Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß dort, wo die Bauführung keine wichtige Veränderung im Sinne der §§ 833 und 834 ABGB darstellt, die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer genügt; liegt hingegen eine wichtige Veränderung vor, muß die Zustimmung aller Miteigentümer zu einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung vorliegen (vgl. neuerlich das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. März 1977, Slg. N.F. 9284/A).

Im Beschwerdefall braucht nicht untersucht werden, ob ein (nachträglicher) Antrag auf eine bescheidmäßige Feststellung nach § 5 Abs. 1 NSchG eine wichtige Veränderung im Sinne der §§ 833 f ABGB darstellt oder nicht. Denn selbst wenn man einen solchen Antrag der ordentlichen Verwaltung zuordnen würde, wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen, da auch Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nicht einseitig von einem Miteigentümer vorgenommen werden können, sondern einer Stimmenmehrheit bedürfen (§ 833 ABGB). Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nur Hälfteeigentümer ist, verfügte er allein nicht über die Mehrheit der Stimmen der Eigentümer. Dem Antrag war daher die Zustimmung des anderen Miteigentümers anzuschließen. Da der Beschwerdeführer einer diesbezüglichen Aufforderung der belangten Behörde nicht nachgekommen ist, erfolgte die Zurückweisung seines Antrages zu Recht.

Gegen den Auftrag zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes wendet der Beschwerdeführer ein, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche administrative Verfügung nach § 39 Abs. 1 NSchG seien nicht erfüllt. Eine solche Verfügung könne nur gegenüber demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt habe oder ausführen habe lassen, erlassen werden. Die belangte Behörde habe nicht festgestellt, daß er (der Beschwerdeführer) die Blockhütte errichtet habe. Bereits in seiner Berufung habe er bemängelt, daß die Behörde das Verfahren ohne nähere Begründung gegen den Beschwerdeführer alleine geführt habe. Eine administrative Verfügung nach § 39 Abs. 1 NSchG stelle eine Ermessensentscheidung dar. Die belangte Behörde habe nicht begründet, auf welche Umstände sie ihre Ermessensübung stütze. Sie sei überhaupt zu Unrecht davon ausgegangen, eine gebundene Entscheidung treffen zu müssen.

§ 39 Abs. 1 NSchG lautet:

"(1) Wurden bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder wurden in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, so kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden."

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung ausdrücklich ausgeführt, ER habe im Jahre 1987 die Hütte errichtet. Auf Grund dieser Angaben des Beschwerdeführers bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, wer diese Hütte errichtet hat. Der vom Beschwerdeführer in der Berufung vorgetragene Einwand, das Verfahren hätte nicht mit ihm allein abgeführt werden dürfen, weil er nur Hälfteeigentümer sei, war für die belangte Behörde rechtlich irrelevant, da Adressat einer administrativen Verfügung nach § 39 Abs. 1 NSchG primär derjenige ist, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, nicht aber der Grundeigentümer.

§ 39 NSchG räumt ungeachtet des Wortes "kann" der Behörde kein freies Ermessen ein, sondern erlegt ihr die Verpflichtung auf, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Wiederherstellungsauftrag zu erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1986, Slg. N.F. 12293/A).

Schließlich bringt der Beschwerdeführer noch vor, nach § 39 Abs. 1 NSchG müsse eine angemessene Frist zum Abbruch gewährt werden. Die im erstinstanzlichen Bescheid mit 30. November 1989 bestimmte Frist sei nicht angemessen gewesen, desgleichen die im angefochtenen Bescheid mit 30. Juni 1991 bestimmte Frist. Weder der erstinstanzliche noch der zweitinstanzliche Bescheid nenne die Grundlagen, nach denen die Frist bemessen worden sei. Im übrigen hätte die neue Frist zum 30. Juni 1991 in einem neuen erstinstanzlichen Verfahren festgesetzt werden müssen.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Frist wendet, geht sein Beschwerdevorbringen schon deswegen ins Leere, weil diese auf Grund der Neufestsetzung einer Frist durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr der Rechtsordnung angehört. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist lediglich der Bescheid der belangten Behörde, nicht aber jener der Behörde erster Instanz. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. April 1991 zugestellt, die Frist endete am 30. Juni 1991; der Beschwerdeführer hatte also mehr als zwei Monate zur Beseitigung der Hütte (im Ausmaß von 4 x 4 m) Zeit. Daß eine solche Frist für die angeordnete Maßnahme nicht ausreichend gewesen wäre, ist ohne nähere diesbezügliche Begründung nicht ersichtlich. Eine solche Begründung enthält die Beschwerde aber nicht.

Nach § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Nach § 59 Abs. 2 AVG ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, in dem Spruche zugleich eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Die Festsetzung einer Leistungsfrist gehört daher jedenfalls zur "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG. Die belangte Behörde war daher berechtigt - und im vorliegenden Fall auch verpflichtet - eine neue Frist festzusetzen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Ermessen Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100133.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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