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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;Norm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0094 92/08/0095 92/08/0106Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des Mag. F in K, 1. und 2. gegen den Bescheid der NÖ LReg vom 12. September 1990, Zl. VII/1-F-27.622/43-90, betreffend Sozialhilfe (hg. Zlen. 92/08/0093 und 92/08/0106) 3. gegen die der BH Korneuburg und der NÖ LReg zuzurechnende Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (hg. Zl. 92/08/0095) II. des Mag. F in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in X, gegen die NÖ LReg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Sozialhilfeangelegenheit (hg. Zl. 92/08/0094), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit einem am 4. November 1991 überreichten, vom Beschwerdeführer eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer 1. Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (im folgenden belangte Behörde) vom 12. September 1990, Zl. VII/1-F-27.622/43-90 (protokolliert zur hg. Zl. 91/08/0143) und 2. Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 1991, Zl. VII/1-F-27.622/52-91 (protokolliert zur hg. Zl. 91/08/0144). Überdies hieß es in diesem Schriftsatz im Beschwerdeantrag, es werde gegen die genannten Bescheide "Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Maßnahmen, Verletzung der Entscheidungspflicht" erhoben.
Mit Beschluß vom 20. Februar 1992, Zl. 91/08/0143, wurde die zu dieser Zahl protokollierte Beschwerde gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 1990 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Beschwerde einerseits verspätet erhoben worden sei und ihr andererseits im Hinblick auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0504, die Einwendung der entschiedenen Sache entgegenstehe.
Mit dem (die Beschwerde zur hg. Zl. 91/08/0144 betreffenden) Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG vom 2. März 1992 wurde der im Rahmen der bewilligten Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt (im folgenden Rechtsanwalt) unter anderem aufgefordert, bekanntzugeben, ob die Beschwerde wegen "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Maßnahmen" sowie wegen "Verletzung der Entscheidungspflicht" aufrechterhalten werde.
In dem vom Rechtsanwalt rechtzeitig eingebrachten Mängelbehebungsschriftsatz vom 21. April 1992 ergänzte der Rechtsanwalt 1. die zur Zl. 91/08/0144 protokollierte Beschwerde, erklärte 2., die nunmehr zur Zl. 92/08/0094 protokollierte Säumnisbeschwerde aufrechtzuerhalten, und legte
3. einen vom Beschwerdeführer selbst verfaßten und von ihm sowie vom Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatz vor, in dem der Beschwerdeführer unter anderem erklärte, er halte die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 1990 sowie die Beschwerde wegen "Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ... und Maßnahmen durch die Organe der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg und der belangten Behörde" aufrecht.
Am 12. Mai 1992 langte beim Verwaltungsgerichtshof der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 1992, B 1164/90, ein, mit dem dieser Gerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen den schon mehrfach genannten Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 1990 erhobene Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 dem Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung abtrat, daß der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. September 1991 zur schon genannten Zahl die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen den genannten Verwaltungsakt erhobene Beschwerde abgelehnt und der Beschwerdeführer mit einem am 27. Dezember 1991 persönlich überbrachten Schriftsatz den Antrag gestellt habe, die Beschwerde nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die zu den Zlen. 92/08/0093, 0094, 0095 und 0106 protokollierten Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
1. Zu den neuerlichen Beschwerden gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 1990 (hg. Zlen. 92/08/0093 und 92/08/0106):
Diese Beschwerden waren schon deshalb, weil ihnen die Einwendung der entschiedenen Sache entgegensteht, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
2. Zur Maßnahmenbeschwerde (hg. Zl. 92/08/0095):
Durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, die gemäß ihrem Art. X hinsichtlich des hier maßgeblichen Art. I Z. 24 bis 34 mit 1. Jänner 1991 in Kraft getreten ist, wurde Art. 129a B-VG eingefügt und Art. 131a B-VG aufgehoben. Seit 1. Jänner 1991 sind demnach - abgesehen von anhängigen Verfahren - die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG zur Erledigung von Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes, zuständig, nicht jedoch der Verwaltungsgerichtshof.
Die (nicht vor dem 1. Jänner 1991 erhobene) Maßnahmenbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
3. Zur Säumnisbeschwerde (hg. Zl. 92/08/0094):
Der Beschwerdeführer begründet seine Säumnisbeschwerde wie folgt:
Er habe mit Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 4. April 1985 die Gewährung von Sozialhilfe in vollem Umfang beantragt. Mit Schreiben vom 9. Juni 1986 an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg habe er diesen Antrag dahingehend präzisiert, daß er insbesondere Hilfe in besonderen Lebenslagen beantragt habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 10. Juli 1986 sei sein Antrag auf Sozialhilfe abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe er am 25. Juli 1986 (bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eingelangt am 29. Juli 1986) fristgerecht Berufung erhoben. In ihr habe er insbesondere den Antrag gestellt, den abweisenden erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, daß dem Beschwerdeführer u.a. auch Hilfe in besonderen Lebenlagen gewährt werde. Über diesen Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenlagen sei von der belangten Behörde bis zum heutigen Tag nicht entschieden worden.
Zum Beweis dieses Vorbringens legte er Kopien von Bescheidsprüchen (der Bescheide der belangten Behörde vom 9. März 1987, 2. November 1987, 13. Jänner 1989,
12. September 1990, 22. November 1989 und 30. September 1991) sowie eine Bestätigung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. April 1992 vor, aus der hervorgehe, daß über seinen Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen bis zum heutigen Tag nicht mit Bescheid entschieden worden sei. Überdies legte er eine Kopie seiner Berufung vom 25. Juli 1986 vor, aus der sich die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens zum Inhalt der Berufung ergibt.
Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 9. März 1987 lautet:
"Ihrer Berufung vom 25. Juli 1986 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 10. Juli 1986 ... wird gemäß § 66 Abs. 4 (AVG) teilweise Folge gegeben.
Gemäß § 9 des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG), LGBl. 9200-5, in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Sozialhilfen, LGBl. 9200/1 in der geltenden Fassung, wird Ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von S 466,-- mtl. für den Zeitraum vom 1. März 1986 bis 31. Dezember 1986 gewährt. Für den Monat Jänner 1987 wird Ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von S 486,-- gewährt."
In der (vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften) Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., es sei mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 10. Juli 1986 der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. April 1985 auf Gewährung einer Hilfe zum Lebensunterhalt aus näher angeführten Gründen abgewiesen worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und darin u.a. geltend gemacht, daß er am 4. April 1985 "Sozialhilfe im vollem Umfang" beantragt und am 9. Juni 1986 ergänzende Einwendungen erhoben habe. Unter anderem habe er in dem zuletzt genannten Schreiben dezidiert um Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß den §§ 30 und 31 NÖSHG angesucht. Nach diesen Bestimmungen könne das Land Niederösterreich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung - d.h. ohne Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtes
(Antrag-Ermittlungsverfahren-Bescheid-Rechtsmittel) - Beihilfen oder Darlehen gewähren. Es stehe dem Beschwerdeführer frei zu präzisieren, für welche Art einer "wirtschaftlichen Lebensgrundlage" er eine Beihilfe oder ein Darlehen anstrebe.
In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. April 1992 heißt es dazu, es werde bestätigt, daß über den Antrag des Beschwerdeführers auf "Hilfe in besonderen Lebenslagen" von der belangten Behörde nicht mit Bescheid entschieden worden sei, da - wie in der Begründung des Bescheides vom 9. März 1987 angeführt worden sei - nach den Bestimmungen der §§ 30 und 31 NÖSHG das Land Niederösterreich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Beihilfen oder Darlehen gewähren könne.
Ausgehend vom Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1987 in Verbindung mit der vorgelegten Bestätigung ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe über seinen Berufungsantrag, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 10. Juli 1986 dahin abzuändern, daß ihm auch Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt werde, bis zum heutigen Tag nicht entschieden, unzutreffend. Dadurch daß die belangte Behörde nämlich mit ihrem Bescheid vom 9. März 1987 der Berufung des Beschwerdeführers in der obgenannten Weise nur teilweise Folge gegeben hat, hat sie im übrigen der Berufung, und damit auch dem eben genannten Abänderungsantrag, nicht Folge gegeben. Dem steht die eben genannte Bestätigung vom 21. April 1992 nicht entgegen, da mit dem Bescheid vom 9. März 1987 nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf "Hilfe in besonderen Lebenslagen", sondern über seinen Berufungsantrag auf Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg in dieser Angelegenheit entschieden wurde.
Mangels der vom Beschwerdeführer gerügten Säumigkeit der belangten Behörde war auch diese Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080093.X00Im RIS seit
13.07.2001