TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/16 92/08/0017

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in D, als bestellter Verfahrenshelfer gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Vorarlberg vom 25. September 1991, Zl. 7022 B, betreffend die Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 18. Juli 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsamtes vom 5. Dezember 1990 wurde diesem Antrag keine Folge gegeben; im wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer beziehe aus der Vermietung von Zimmern seiner Wohnung ein seinen Anspruch auf Notstandshilfe übersteigendes monatliches Einkommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 1990 Berufung an das Landesarbeitsamt Vorarlberg, die wie folgt lautet:

"Berufung. Gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Dornbirn vom 5.12.1990 lege ich Berufung. Die detaillierte Begründung folgt, sobald ich komplette Akteneinsicht erhalte, gemäß Rücksprache mit den Herren Ministerialrat Dr. U und S vom Sozialministerium. Der Akt soll vom Sozialministerium an das Landesarbeitsamt Bregenz derzeit unterwegs sein."

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 1990 wegen des Mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Berufung habe keinerlei Begründung enthalten, eine Begründung der Berufung sei beim Arbeitsamt Dornbirn erst am 29. Mai 1991 eingelangt. Wenn der begründete Antrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragen werde, sei die Berufung verspätet. Eine Verlängerung der Berufungsfrist sei in keinem Fall zulässig, die Berufung müsse innerhalb der Berufungsfrist vollständig eingebracht werden. Eine Verlängerung der Berufungsfrist sei insbesondere auch nicht zum Zwecke der Begründung zulässig. Die bloße Anmeldung einer Berufung innerhalb der Berufungsfrist unter Vorbehalt der näheren Begründung nach deren Ablauf genüge zur Wahrung der Rechte des Berufungswerbers nicht. Die Berufung vom 20. Dezember 1990 weise den Mangel eines begründeten Berufungsantrages auf, weshalb sie als unzulässig zurückgewiesen habe werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf das behördliche Verfahren der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter finden die Bestimmungen des AVG insoweit Anwendung, als im AlVG keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Demzufolge gilt auch § 63 AVG. Nach dessen Abs. 3 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, UND EINEN BEGRÜNDETEN BERUFUNGSANTRAG ZU ENTHALTEN. Nach Abs. 5 leg. cit. ist die Berufung von der Partei schriftlich oder telegrafisch binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser. Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid des Arbeitsamtes Dornbirn wurde dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 1990 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt, sodaß die Frist zur Erhebung der Berufung dagegen mit Ablauf des 27. Dezember 1990 endete.

Innerhalb der Berufungsfrist erhob der Beschwerdeführer nur die - oben wiedergegebene - Berufung, die eine Begründung nicht enthält, sondern lediglich ankündigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die zuletzt ergangenen Erkenntnisse vom 10. März 1992, Zl. 92/08/0043, und Zl. 92/08/0048) liegt in einem solchen Fall ein begründeter Berufungsantrag im Sinn des § 63 Abs. 3 AVG nicht vor. Nach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages kein bloßes Formgebrechen, welches einer Behebung im Sinne des § 13 AVG zugänglich wäre (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1987, Zl. 87/10/0110, VwSlg. 12541/A, und vom 19. Dezember 1985, Zl. 85/09/0003), sondern ein der materiellen Behandlung des Rechtsmittels entgegenstehender inhaltlicher Mangel. Da die belangte Behörde schon deshalb die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat, ist eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens entbehrlich.

Aus diesem Grunde war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080017.X00

Im RIS seit

16.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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