TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/16 92/11/0079

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.1992
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Jänner 1992, Zl. VerkR-390.333/1-1991/Si, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Jänner 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B mangels Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß "die Entzugsdauer mit 12 Monaten (ab 11.4.1991) festgesetzt wird".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers darauf, daß er mit Urteil des OLG Linz vom 27. September 1990 des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu fünf Monaten Freiheitsstrafe (Probezeit drei Jahre) verurteilt wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 3. Jänner 1990 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte einer Bank in Linz durch Täuschung über Tatsachen, indem er unter Benützung eines Mittelsmannes drei gefälschte 100-Kronen-Münzen zum Verkauf anbot, zu einer Handlung verleitete, nämlich zum Ankauf als echte Goldmünzen, wodurch das Geldinstitut in der Höhe des Kaufpreises von S 14.250,-- am Vermögen geschädigt wurde. Nach den Feststellungen der Behörde hatte sich der Beschwerdeführer bei der Beschaffung der gefälschten Münzen seines Pkw bedient. In diesem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers erblickte die belangte Behörde eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967. Sie hielt dabei ausdrücklich fest, daß das Verbrechen des gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 148 erster Fall StGB zwar im Abs. 2 des § 66 KFG 1967 nicht als bestimmte Tatsache aufgezählt sei, jedoch aufgrund der Schwere und Verwerflichkeit den dort angeführten bestimmten Tatsachen gleichkomme. Außerdem habe der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Gerichte weitere 50 Stück gefälschter 100-Kronen-Münzen mit der Absicht der späteren Weiterveräußerung bestellt. Diese Handlung ohne näheren Tatplan sei zwar nach der Rechtsauffassung des OLG Linz nicht als Betrugsversuch, sondern als straflose Vorbereitungshandlung anzusehen. Es komme aber auch darin die Einstellung des Beschwerdeführers zu rechtlich geschützten Werten zum Vorschein. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Betruges lasse den Schluß auf seine Verkehrsunzuverlässigkeit zu, wobei für die belangte Behörde im Rahmen der Wertung dieser Tat unter anderem maßgebend war, daß auch "die übrigen Delikte auf die Verwerflichkeit und Schwere der deliktischen Handlungen und damit auf die Sinnesart (des Beschwerdeführers) hinweisen". Mit den "übrigen Delikten" sind im gegebenen Zusammenhang die zwei im Bescheid der Erstbehörde vom 16. September 1991 angeführten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, derentwegen er auch rechtskräftig bestraft wurde, gemeint (am 4. März 1989 Beteiligung in zwei Fällen am Versuch des Betruges dadurch, daß mit Hilfe von Manipulation an Automaten Spielgewinne vorgetäuscht und näher genannte Personen zur Auszahlung des angeblichen Spielgewinnes veranlaßt werden sollten; am 3. Dezember 1990 Diebstahlsversuch hinsichtlich 28 Stück Klebebuchstaben aus Metall im Gesamtwert von S 106,40). Nach Meinung der belangten Behörde lasse die Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges durch den Beschwerdeführer befürchten, daß er weitere schwere strafbare Handlungen begehen werde, zumal der Beschwerdeführer bei den strafbaren Handlungen seinen Pkw benützt habe.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme der belangten Behörde, die Tat vom 3. Jänner 1990 sei aufgrund der Schwere und Verwerflichkeit den im § 66 Abs. 2 KFG 1967 aufgezählten bestimmten Tatsachen gleichzuhalten. Er ist damit im Recht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Juni 1983, Slg. 11103/A, mit weiteren Judikaturhinweisen) stellen auch andere als im § 66 Abs. 2 KFG 1967 aufgezählte Tatbestände "bestimmte Tatsachen" im Sinne des Abs. 1 dar, wenn sie im Einzelfall den im Abs. 2 ausdrücklich angeführten bestimmten Tatsachen an Bedeutung und Gewicht (im Grad ihrer Verwerflichkeit und/oder der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden) im Hinblick auf die nach § 66 Abs. 1 leg. cit. daraus zu erschließende Sinnesart etwa gleichkommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit der Relevanz von (im Katalog des § 66 Abs. 2 KFG 1967 nicht aufgezählten) Betrugsdelikten für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person befaßt und eine solche Relevanz grundsätzlich verneint (im Erkenntnis vom 30. Jänner 1984, Zl. 82/11/0372, ging es um gewerbsmäßigen schweren Betrug unter Schädigung von nahezu 50 Personen bzw. Unternehmen mit einer Schadenssumme von mehreren Millionen Schilling; dem Erkenntnis vom 25. Oktober 1988, Zl. 88/11/0139, lag teils versuchter, teils vollendeter gewerbsmäßiger schwerer Betrug durch Herauslocken von Krediten für minderwertige Autowracks zugrunde). In diesen Erkenntnissen wies der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auf die vom Gesetzgeber des KFG 1967 gewollte eingeschränkte Relevanz von Vermögensdelikten für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person hin und betonte den dabei zu beachtenden Zusammenhang zwischen den begangenen strafbaren Handlungen und den ihre Begehung typischerweise erleichternden Umständen, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind. Unter diesem Aspekt hat der Gerichtshof in den Versicherungsbetrügereien in bezug auf Kraftfahrzeuge betreffenden Erkenntnissen vom 11. September 1981, Zl. 81/02/0059, vom 5. Juli 1985, Zl. 85/11/0101, und vom 13. Juli 1987, Zl. 87/11/0138, die Relevanz von Betrugsdelikten für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person bejaht.

Im vorliegenden Fall läßt die Tathandlung vom 3. Jänner 1990 keinen derartigen, die Begehung solcher Betrugshandlungen durch den Besitz einer Lenkerberechtigung erleichternden Zusammenhang erkennen. Daran vermag der Umstand, daß der Beschwerdeführer bei der Beschaffung dieser Münzen u.a. seinen Pkw verwendet hat, nichts zu ändern. Es kann auch nicht die Rede davon sein, daß der Verkauf von drei gefälschten 100-Kronen-Münzen etwa aufgrund des Ausmaßes der Verwerflichkeit den im § 66 Abs. 2 KFG 1967 genannten bestimmten Tatsachen gleichkomme. Daran vermögen auch die von der belangten Behörde im Rahmen der Wertung der Tat vom 3. Jänner 1990 berücksichtigten weiteren zwei (an sich eher geringfügigen) Delikte ungeachtet der in ihnen zutage tretenden Wiederholungstendenz nichts zu ändern.

Die Bestellung von 50 weiteren 100-Kronen-Münzen für die allfällige spätere Weiterveräußerung muß bei der Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Tatsache vorliegt, als bloße Vorbereitungshandlung außer Betracht bleiben. Ihre Berücksichtigung widerspräche dem § 66 Abs. 1 KFG 1967, wonach die vom Gesetz vermutete Verkehrszuverlässigkeit jeder Person nur aufgrund erwiesener BESTIMMTER TATSACHEN - das sind, wie sich aus dem Abs. 2 ergibt, ausschließlich strafbare Handlungen - und ihrer Wertung nach Abs. 3 verneint werden kann. Dies hat die belangte Behörde verkannt, wenn sie im angefochtenen Bescheid insbesondere auch die besagte Vorbereitungshandlung als einen für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers maßgebenden Umstand wertete.

Aus diesen Erwägungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht dem Gesetz. Er ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, womit sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Stempelgebühren waren dem Beschwerdeführer nur in dem Ausmaß zuzusprechen, als er solche für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen drei Ausfertigungen der Beschwerde (S 360,--) und eine Kopie des angefochtenen Bescheides (S 60,--) zu entrichten hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110079.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten