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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des J in O, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Dezember 1991, Zl. 694.026/1-2.5/89, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen.
Nach Einbringung der Beschwerde teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Mai 1992 mit, er sei mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 19. Mai 1992 wegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen infolge "Unentbehrlichkeit im eigenen Sägewerksbetrieb" von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit worden. Er sei somit klaglos gestellt und begehre eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 56 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 VwGG.
Da der Beschwerdeführer nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde jene Rechtsstellung erlangt hat, die er mit seinem durch den angefochtenen Bescheid abgewiesenen Antrag angestrebt hat, liegt ein Fall der MATERIELLEN Kaglosstellung vor (vgl. zum ähnlich gelagerten Fall der nachträglichen Befreiung von der Wehrpflicht auf Grund des Zivildienstgesetzes die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1989, Zl. 88/11/0245, und vom 22. Oktober 1991, Zl. 91/11/0075). Dies hatte in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu führen.
Da aber der Bescheid nicht durch FORMELLE Klaglosstellung gegenstandslos geworden ist, kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. 10.092/A, und die vorhin genannten Beschlüsse).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110046.X00Im RIS seit
16.06.1992