Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Februar 1992, Zl. 11-39 Fo 4-92, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Februar 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die bis 18. Oktober 1993 befristete Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf von 24 Monaten, gerechnet ab der Abnahme des Führerscheines am 20. Dezember 1991, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entziehungsmaßnahme darauf, daß der Beschwerdeführer am 20. Dezember 1991 wiederum einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und hiefür rechtskräftig bestraft worden sei. Zuvor habe er am 15. August 1987 und am 26. Jänner 1988 jeweils eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit und die Anordnung einer Entziehungsmaßnahme an sich, sondern ausschließlich gegen die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit zwei Jahren ab dem Vorfall vom 20. Dezember 1991. Dies sei durch die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes in keiner Weise gedeckt. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1981, Zl. 81/02/0181, eine Entziehungszeit von acht Monaten deshalb für gerechtfertigt erachtet, weil der damalige Beschwerdeführer nicht nur ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, sondern auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und überdies an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt habe. Im Erkenntnis vom 17. Oktober 1984, Zl. 83/11/0299, sei bei einer zweimaligen Begehung eines Alkoholdeliktes eine Entziehungsdauer von neun Monaten als angemessen erachtet worden. In gleicher Weise sei im Erkenntnis vom 10. April 1985, Zl. 83/11/0240, welchem ein in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursachter Verkehrsunfall zugrunde gelegen sei, unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit und des positiven Gendarmerieberichts entschieden worden. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer weder einen Verkehrsunfall verschuldet noch es unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dies hätte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung ebenso berücksichtigen müssen wie den Umstand, "daß die den Beschwerdeführer besonders belastende Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO aus dem Jahre 1988 nunmehr beinahe vier Jahre zurückliegt".
Damit zeigt der Beschwerdeführer nichts auf, was eine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid erkennen ließe. Die belangte Behörde hat berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer bereits am 15. August 1987 und am 26. Jänner 1988 jeweils eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 beging und daß er ungeachtet der vorangegangenen Entziehungsmaßnahme und der Befristung seiner Lenkerberechtigung am 20. Dezember 1991 neuerlich ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,94 mg/l Atemalkoholgehalt) lenkte. Schließlich hat die belangte Behörde bei der Bemessung der Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 zu Recht auch auf die bereits getilgten einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 1979 und 1981 Bedacht genommen. Die genannten Umstände werden in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Recht den Schluß gezogen, er weise eine tief verwurzelte Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten beim Lenken von Kraftfahrzeugen auf und es reiche daher eine bloß vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung keineswegs aus, um eine Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers zu bewirken. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, daß er nach seinem Vorbringen am 20. Dezember 1991 weder einen Verkehrsunfall verschuldet noch die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes unterlassen habe. Aus den vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnissen ist für ihn nichts zu gewinnen, weil sich der vorliegende Fall durch die Häufigkeit der Begehung von Alkoholdelikten und die daraus erschließbare Neigung zu derartigem Fehlverhalten grundlegend von jenen Fällen unterscheidet. Beim vorliegenden Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer durch den Ausspruch über die Bemessung der Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 in seinen Rechten verletzt worden wäre bzw. daß diese Entscheidung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in vergleichbaren Fällen stünde (vgl. zuletzt etwa die Erkenntnisse vom 11. Februar 1992, Zl. 92/11/0030, und vom 7. April 1992, Zl. 92/11/0081).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110125.X00Im RIS seit
19.03.2001