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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C & W Gesellschaft m.b.H. in D, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in H, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Februar 1992, GZ. GA 11-957/91, betreffend Gebühr für Abtretung eines Anteiles an einer Gesellschaft m.b.H., erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Voraussetzung dafür, daß der Verwaltungsgerichtshof einer bei ihm erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann, ist unter anderem nach § 30 Abs. 2 VwGG, daß mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Beschwerdeführer, der die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung begehrt, schon in seinem Antrag die konkreten Tatumstände einzeln darzulegen, aus denen sich der vom Gesetz geforderte "unverhältnismäßige Nachteil" für sie ergibt. Diesem Konkretisierungsgebot entspricht der vorliegende Antrag keineswegs. Denn das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles ist nicht schon dann gegeben, wenn die Finanzbehörde die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld gemäß § 212a BAO bewilligt hatte, sondern hängt davon ab, ob die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die sonstige Einkommens- und Vermögenslage mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden ist.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992160013.A00Im RIS seit
16.06.1992