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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §7 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführes Kommissär Mag. Fritz, über den Antrag des NN in W, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der am 9. Juli 1992 eingelangte Antrag des NN auf Prüfung einer Ablehnung wegen möglicher Befangenheit in der Person des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X in seiner Beschwerdesache gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 12. März 1992, Zl. 1/1-DK/92, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens, wird abgewiesen.
Begründung
Mit an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes gerichtetem und beim Verwaltungsgerichtshof am 9. Juli 1992 eingelangtem Schriftsatz zeigt der Antragsteller eine "mögliche Befangenheit" des Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X an. Begründend führt der Antragsteller hiezu aus, im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 90/12/0159 habe im Mai oder Juni 1991 ein Gespräch mit dem Leiter der Abteilung nn im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, Ministerialrat Mag. A, stattgefunden, wobei der Genannte den Eindruck erweckt habe, er könne auf Grund seiner guten persönlichen Bekanntschaft mit dem Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X "Einfluß auf den erkennenden Senat des Verwaltungsgerichtshofes nehmen".
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG haben sich Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit unter anderem dann zu enthalten, wenn (andere als die in den Z. 1 bis 4 des § 31 Abs. 1 angeführte) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Nach § 31 Abs. 2 leg. cit. können aus den im § 31 Abs. 1 angegebenen Gründen Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
Gemäß § 31 Abs. 2 dritter Satz VwGG entscheidet über die Ablehnung in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluß; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen, insbesondere aus dem zweiten Halbsatz des dritten Satzes des § 31 Abs. 2 leg. cit., folgt: Im Falle der Ablehnung des Vorsitzenden oder von Mitgliedern des für die Rechtssache zuständigen Senates hat (haben) nicht der nach der Geschäftsverteilung vorgesehene Ersatzvorsitzende oder das (die) nach der Geschäftsverteilung vorgesehene(n) Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder) in diesen Senat einzutreten. Wird - wie im gegenständlichen Falle - nur ein Mitglied des für die Rechtssache zuständigen Senates abgelehnt, so ist - abweichend von den §§ 11 bis 13 leg. cit. - in einem aus dem Vorsitzenden und den nicht abgelehnten drei weiteren Mitgliedern gebildeten Senat (Vierersenat) über den Ablehnungsantrag zu entscheiden (vgl. im Zusammenhang den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Feber 1984, Zl. 84/08/0012).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zu § 31 VwGG zum Ausdruck gebracht hat, liegt das Wesen einer zur Amtsenthaltung verpflichtenden Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (vgl. hiezu den obangeführten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes und die dort zitierte Vorjudikatur).
Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Antragsteller hat nach Meinung des zur Entscheidung berufenen Senates bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlaß, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Dr. X zu zweifeln.
Aus dem Umstand, daß der Antragsteller bei einem Gespräch mit einem Ministerialrat seiner Dienststelle den Eindruck gewinnen konnte, daß dieser auf Grund seiner guten persönlichen Bekanntschaft mit dem Richter Dr. X einen "Einfluß auf die Rechtsprechung des zur Entscheidung berufenen Senates nehmen könne", läßt sich eine begründete Besorgnis der Befangenheit des genannten Richters nicht herleiten. Der genannte Richter hat in seiner schriftlichen Stellungnahme dazu erklärt, daß er Ministerialrat Mag. A zwar persönlich kenne, eine über das Kennen hinausgehende persönliche Beziehung mit diesem bestehe jedoch nicht.
Der Antragsteller sieht in seinem Vorbringen selbst nur einen "möglichen Befangenheitsgrund". Er stellt eine Behauptung auf, eine Glaubhaftmachung im Sinne des Gesetzes bleibt er damit schuldig.
Es war daher der vorliegende Ablehnungsantrag abzuweisen.
Schlagworte
Einfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090120.X00Im RIS seit
16.06.1992Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010