Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den Landeshauptmann von Steiermark, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß der Landeshauptmann von Steiermark über einen Devolutionsantrag betreffend Nichterledigung eines an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg in einem Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung gestellten Antrages nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden habe.
Gemäß § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die u.a. durch Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht durch eine Partei angerufen worden ist, nicht innerhalb von sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Es wäre dem Beschwerdeführer offengestanden, sich gegen die Säumnis des Landeshauptmannes von Steiermark mit einem auf § 73 Abs. 2 AVG gestützten Devolutionsantrag an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberste in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens in Betracht kommende Behörde zur Wehr zu setzen. Die bereits gegen den Landeshauptmann von Steiermark erhobene Beschwerde ist daher unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110128.X00Im RIS seit
16.06.1992