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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. März 1992, Zl. 724.646/1-2.5/91, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der am 2. Jänner 1967 geborene Beschwerdeführer stellte beim Militärkommando Salzburg einen mit 14. November 1991 datierten Antrag, in dem er den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes bis September 1994 begehrte. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen, auf § 36 Abs. 6 Z. 1 des Wehrgesetzes 1990 gestützten Bescheid wurde diesem Antrag insofern teilweise stattgegeben, als der Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes durch den Beschwerdeführer bis 15. August 1992 aufgeschoben wurde; im übrigen wurde der Antrag abgewiesen.
In seiner gegen den abweisenden Ausspruch des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG) ist Tauglichen, die Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Tauglichen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen - sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen -, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes bis längstens 1. Oktober des Jahres aufzuschieben, in dem die Genannten das 25. Lebensjahr vollenden.
Die Abweisung des Aufschiebungsbegehrens erfolgte im Hinblick auf das Lebensalter des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer bringt der Sache nach vor, daß die belangte Behörde in ihrer Entscheidung davon ausgegangen sei, daß "besondere rücksichtswürdige wirtschaftliche bzw. schulische Interessen des Beschwerdeführers vorliegen würden und lediglich aufgrund der gegebenen Altersgrenze eine ablehnende Entscheidung erfolgen mußte". Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß nach § 36 Abs. 2 Z. 2 WG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen der Wehrpflichtige von der Präsenzdienstpflicht befreit werden kann. Damit habe sich die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer verkennt mit seinem Beschwerdevorbringen die Rechtslage mehrfach. Zum einen ist die Entscheidung der Behörde über einen Antrag auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nach § 36 Abs. 2 Z. 2 WG keine Ermessensentscheidung. Zum zweiten setzt aber eine solche Entscheidung einen entsprechenden Antrag des Wehrpflichtigen voraus (arg. "auf ihren Antrag"). Eine amtswegige Befreiung wegen Vorliegens besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen des Wehrpflichtigen wäre objektiv rechtswidrig. Zum dritten ist der Aufschub des Antrittes des Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 6 Z. 1 WG an andere Voraussetzungen als an das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer oder wirtschaftlicher Interessen des Wehrpflichtigen geknüpft. Mit einem Aufschub nach dieser Bestimmung ist daher keine Anerkennung des Vorliegens von Befreiungsgründen nach § 36 Abs. 2 Z. 2 WG verbunden. Die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nach § 36 Abs. 2 Z. 2 und der Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 6 WG sind zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen, mögen sie sich auch faktisch für den Betroffenen ähnlich auswirken. Eine Umdeutung des Antrages des Beschwerdeführers vom 14. November 1991 in einen Befreiungsantrag kam wegen des im Antrag klar zum Ausdruck kommenden Begehrens des Beschwerdeführers auf Aufschub nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1991, Zl. 91/11/0154).
Der vom Beschwerdeführer nicht gerügte Umstand, daß seinem Antrag nicht bis 1. Oktober 1992 stattgegeben worden ist, worauf er nach § 36 Abs. 6 Z. 1 WG Anspruch gehabt hätte, begründet zwar eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Angesichts der dem Gerichtshof bekannten üblichen Einberufungstermine besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer zwischen dem 15. August und dem 1. Oktober 1992 zur Präsenzdienstleistung einberufen werden und daraus eine Verletzung seiner Rechte erwachsen könnte.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110120.X00Im RIS seit
11.07.2001