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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §44 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/05/0108Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.Unterer, über die Anträge des AS in T, vom 13. Mai 1992 und vom 21. Mai 1992, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1991, Zl. 90/05/0186, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG werden die Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkennntnis vom 17. September 1991, Zl. 90/05/0186, zugestellt am 18. Jänner 1991, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. März 1990, Zl. BauR-010429/1-1990 Ha/St, betreffend einen Beseitigungsauftrag, als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 13. Mai 1992 beantragte der Einschreiter "das Verfahren an die Stadt Z zurückzuverweisen" um ihm damit Gelegenheit zu geben, seine Rechte zu wahren. Diesem Antrag war eine Ablichtung der Verhandlungsschrift vom 3. September 1984 betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung zum Betrieb eines Würstelstandes angeschlossen. Mit einem weiteren Antrag vom 21. Mai 1992 beantragte der Einschreiter die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, "wenn der ehemalige Bürgermeister von Z durch eine falsche Baudarstellung durch das Verschweigen von Bauverhandlungen einen Beseitigungsauftrag erschleiche, dann begehe diese Person den Tatbestand des Amtsmißbrauches". Weiters sei dem Parteiengehör des Antragstellers nicht entsprochen worden, durch Handauflegen gewinne man kein Eigentum und das müßte auch ein Beamter wissen. Vielmehr sei es doch so, aufgrund der Tatsachenverdrehung, daß dieses Parteiengehör nicht erwünscht war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, die beiden Anträge wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Beratung zu verbinden.
Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn 1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder 3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder 4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder 5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Wiederaufnahmewerber schon im Antrag angeben muß, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat. Das Fehlen dieser Angaben über die rechtzeitige Antragstellung kann nicht nach § 13 Abs. 3 AVG als bloßes Formgebrechen gewertet werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. September 1984, Zl. 84/11/0208, vom 23. Oktober 1985, Zl. 85/17/0083, 0122 u.a.). Da der Antragsteller in seinen Anträgen vom 13. Mai 1992 und vom 21. Mai 1992 nicht angegeben hat, wann er von dem behaupteten Sachverhalt im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG Kenntnis erlangt hat bzw. ihm die Verletzung des Parteiengehörs vor dem Verwaltungsgerichtshof spätestens mit Zustellung des Erkenntnisses bekannt geworden sein müßte, waren die Anträge schon deshalb zurückzuweisen. Abgesehen davon ist die Vorlage einer Verhandlungsschrift über die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung nicht geeignet, den Nachweis für das "Erschleichen" eines Beseitigungsauftrages in einem baubehördlichen Verfahren zu erbringen. Im übrigen war in der zur hg. Zahl 90/05/0186 protokollierten Beschwerde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden; auch sonst liegt keine Verletzung des Parteiengehörs während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs während des Verwaltungsverfahrens selbst stellt aber keinen Wiederaufnahmegrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG dar, da sich diese Bestimmung ausdrücklich auf das Verfahren vor dem Gerichtshof bezieht.
Aus den vorstehenden Erwägungen waren die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückzuweisen.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050100.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009