TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/17 91/01/0147

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
StbG 1985 §10 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des P in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18. Juli 1991, Zl. Ia 370-23/90, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18. Juli 1991 wurde das am 29. Jänner 1990 gestellte Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß den §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, daß der (bereits seit seiner Geburt im Jahre 1954 in Österreich lebende) Beschwerdeführer zwar im Sinne des § 12 lit. a StbG seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik habe, aber die (auch hiebei zu beachtenden) Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 6 und 7 StbG nicht erfülle. Gegen diese Annahme wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, indem er die Auffassung vertritt, daß bei ihm auch die beiden genannten Voraussetzungen vorlägen.

Hinsichtlich der Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG hat die belangte Behörde als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgehe, obwohl er arbeitsfähig sei, und Zuwendungen sowohl von seiten seines Vaters, der selbst nur über eine Rente für sich und seine Gattin verfügen könne, als auch von seiner Lebensgefährtin erhalte. Der Beschwerdeführer tritt diesen Feststellungen nicht entgegen, aus denen die belangte Behörde die rechtliche Schlußfolgerung gezogen hat, daß der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht hinreichend gesichert sei und er sich nicht ohne sein Verschulden in einer finanziellen Notlage im Sinne dieser Gesetzesstelle befinde. Er rügt aber, daß die belangte Behörde seine "wirtschaftliche Situation" übersehen habe, die dadurch gekennzeichnet sei, daß er (nunmehr) Eigentümer zweier näher bezeichneter Wohnhäuser in H sei. Diesbezüglich weist er auf die mit ihm bei der belangten Behörde am 21. Februar 1991 aufgenommene Niederschrift hin, in der der Beschwerdeführer der Aktenlage nach in diesem Zusammenhang aber nur darauf Bezug genommen hat, daß seine Lebensgefährtin "auch die finanziellen Verpflichtungen aus dem Kauf" der beiden Wohnhäuser "in Höhe von S 10.500,-- monatlich bestreitet". Daraus könnte zwar darauf geschlossen werden, daß die bei der vorangegangenen Vernehmung des Beschwerdeführers am 25. Mai 1990 diesbezüglich bekundete Kaufabsicht in der Zwischenzeit realisiert wurde. Das bedeutet aber nicht, daß der Beschwerdeführer - der nie behauptet hat, Vermögen zu besitzen, aus dem er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zur Gänze zu bestreiten - nicht weiterhin auf die Gewährung des Lebensunterhaltes zumindest insoweit von dritter Seite angewiesen ist, als dieser über das Zurverfügungstehen einer Wohnmöglichkeit hinausgeht und der daher, folgt man - abgesehen davon, daß es sich hiebei um eine unzulässige Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Vefahren handelt - dem Beschwerdevorbringen, wonach seine Lebensgefährtin "für die finanziellen Verpflichtungen aus dem Kauf die persönliche Haftung übernommen hat", lediglich in diesem Umfang für die Zukunft gewährleistet wäre. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in diesem Sinne am 21. Februar 1991 erklärt, daß sich "seit meiner letzten Vorsprache im Mai 1990 an meiner persönlichen Situation grundsätzlich nichts geändert hat", er "nach wie vor nicht berufstätig" sei und er seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen "meiner Eltern und meiner Lebensgefährtin bestreite". Der Beschwerdeführer hat sich nie auf einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater bzw. seinen Eltern berufen und im übrigen auch nie zum Ausdruck gebracht, daß er mit den Leistungen, die er von dieser Seite empfange, das Auslangen finden könne. Was aber die zur Befriedigung seines Lebensunterhaltes betreffenden Zuwendungen seiner Lebensgefährtin anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29. März 1977, Slg. Nr. 9287/A, ausgesprochen, daß derartige Zuwendungen nicht als hinreichende Sicherung des Lebensunterhaltes gewertet werden können, da keine Gewähr dafür besteht, daß sie dem Beschwerdeführer dauernd in ausreichendem Maße zufließen werden. Der belangten Behörde ist daher - ebenfalls entsprechend den Ausführungen des Gerichtshofes im zuletzt zitierten Erkenntnis - darin beizupflichten, daß es an einem gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers fehlt und er sich deshalb in einer finanziellen Notlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG befindet. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, daß gegen ihn "fürsorgerechtlich nichts vorliegt" und er bisher der öffentlichen Hand nicht zur Last gefallen sei, vermag daran nichts zu ändern. Daß diese Notlage aber vom Beschwerdeführer selbst verschuldet wurde, bedarf im Hinblick darauf, daß er trotz Arbeitsfähigkeit keiner geordneten Beschäftigung nachgeht, aus der er regelmäßig Einkünfte erzielt, und er sich nach seinem eigenen Vorbringen darum auch gar nicht bemüht hat, keiner näheren Erörterung.

Da jedenfalls diese Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer im hiefür maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides fehlte - wobei er gar nicht geltend macht, daß sie bei ihm auf Grund der Bestimmung des § 10 Abs. 4 StbG entfallen könne - und die im § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 StbG im einzelnen angeführten Voraussetzungen kumulativ und unabhängig voneinander gegeben sein müssen und daher selbständig zu beurteilen sind (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1972, Slg. Nr. 8152/A, und vom 18. April 1979, Zl. 2738/77), wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - ungeachtet der Frage nach der Richtigkeit der Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG durch die belangte Behörde - nicht in seinen Rechten verletzt. Zu bemerken ist, daß eine Anwendung der Bestimmungen der §§ 11a und 13 StbG im vorliegenden Beschwerdefall von vornherein und jene des § 14 Abs. 1 leg. cit. im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht innerhalb der in der Z. 5 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Frist beantragt hat, nicht in Betracht kam.

In Ansehung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Z. 5 StbG und des § 12 leg. cit. sowie seiner damit im Zusammenhang stehenden Anregung, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, genügt es darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid zugleich Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen derselben Bedenken erhoben und dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 24. Februar 1992, B 993/91, abgelehnt hat. Dies wurde damit begründet, daß vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Vorbringen des Beschwerdeführers die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Auch der Verwaltungsgerichtshof teilt die vom Beschwerdeführer (wortwörtlich wie in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, ohne daß darauf noch näher einzugehen wäre, nicht.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010147.X00

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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