TE Vwgh Beschluss 1992/6/17 92/01/0195

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §63 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die in einer Angelegenheit des Asylrechts erhobene Berufung vom 24. Oktober 1990, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit seiner ausdrücklich auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde vom 2. März 1992 macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über seine am 24. Oktober 1990 erhobene Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Oktober 1990, Zl. FrA-3109/90, geltend.

Aus den dazu von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich jedoch, daß der Beschwerdeführer im Rahmen einer Vorsprache bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 27. Dezember 1990 seine Berufung zurückgezogen hat.

Der erhobenen Säumnisbeschwerde stand sohin von Anfang an wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 51 VwGG) in Verbindung mit der VO BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010195.X00

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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