TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/17 92/03/0123

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GBefG 1952 §3;
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs1 Z3;
GewO 1973 §26 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 19. März 1992, Zl. 410.357/1-IV-1/92, betreffend die Ablehnung der Nachsicht nach § 26 GewO 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Beschwerdevorbringens im Zusammenhalt mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21. Juni 1991 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 3 des Güterbeförderungsgesetzes BGBl. Nr. 63/1952) sowie zum Zwecke seiner Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der S Transporte Gesellschaft m.b.H. gemäß § 26 Abs. 1, 3 und 4 GewO 1973 abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. März 1992 nicht Folge. In der Begründung führte sie aus, dem Nachsichtsbegehren des Beschwerdeführers vom 20. März 1991 zufolge stehe unbestritten fest, daß im Dezember 1983 ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei. Ein derartiger Sachverhalt stelle grundsätzlich einen Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 4 GewO 1973 dar. § 26 GewO 1973 sehe zwar die Möglichkeit einer Nachsicht davon vor. Eine Nachsicht sei jedoch zufolge Abs. 4 leg. cit. nicht zu erteilen, wenn andere Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1973 vorlägen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden solle. Nach § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 sei von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen, wer wegen Vergehens nach §§ 485 bis 486c StG (nunmehr § 159 StGB) von einem Gericht verurteilt worden sei, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Auf beides sei bei der Prüfung Bedacht zu nehmen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1981, Zl. 81/04/0035). Der Beschwerdeführer weise in den letzten zwei Jahren zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen (wegen Urkundenfälschung und wegen fahrlässiger Krida), jeweils im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen stehend, auf, wobei die Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt vom 9. Oktober 1990,

AZ 12 E Vr 1696/89, wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida als leitender Angestellter gemäß §§ 159 Abs. 1 Z. 2 und 161 Abs. 1 StGB die Regelungen des § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 erfülle. Dem Strafakt sei zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe als alleiniger Geschäftsführer jener Firma, für deren Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer er nunmehr die beantragte Nachsicht anstrebe, somit als leitender Angestellter einer juristischen Person, von Oktober 1987 bis 25. November 1988 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung eines Teiles seiner Gläubiger dadurch vereitelt bzw. geschmälert, daß er neue Schulden einging, Schulden zahlte und die Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens nicht rechtzeitig beantragte. Überdies habe er es verabsäumt, rechtzeitig den Ausgleich anzumelden. Deshalb sei unter Bedachtnahme auf ein weiteres Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. Juni 1989, AZ 13 E Vr 1009/88, über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verhängt worden. Dem Urteil vom 15. Juni 1989 (bestätigt durch OLG Graz am 19. April 1990) liege das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 und 2 StGB betreffend einen Antrag auf Zulassung eines Lkws der S Transporte Gesellschaft m. b.H. für den Werksverkehr eines Zellstoffunternehmens unter Vortäuschung der Antragstellung dieses Zellstoffunternehmens am

15. bzw. 17. Februar 1988 zugrunde. Dafür sei der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a

S 100,--, im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft worden. Wenngleich die Verurteilung wegen Urkundenfälschung infolge der damit verbundenen Strafobergrenze keinem der im § 13 Abs. 1 GewO 1973 vorgesehenen Tatbilder zugeordnet werden könne, sei sie dennoch für das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers von Bedeutung. Sowohl das dieser Verurteilung zugrunde liegende Verhalten als auch das im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen fahrlässiger Krida - beide Verurteilungen seien nicht getilgt - seien von dem Willen zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes geprägt, wobei der Beschwerdeführer, um dieses Ziel zu erreichen, bereit sei, gerichtliche strafbare Handlungen zu setzen. Zum Hinweis des Beschwerdeführers in der Berufung, daß die Strafe wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida bedingt ausgesprochen worden sei, sei bemerkt, daß dieser Umstand im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung sei, zumal die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 GewO 1973 nicht auf das Erfordernis einer unbedingten Verurteilung, sondern auf andere Kriterien abstellen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1982, Zl. 81/04/0031). Angesichts dieser Verurteilungen und der Tatsache, daß die vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlungen im engsten Connex mit der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sohin jenem Gewerbe, für dessen Ausübung der Beschwerdeführer die Nachsicht begehre, stünden, wobei sowohl auf die zeitliche Aufeinanderfolge der Handlungen als auch auf den seit der letzten Verurteilung zurückliegenden kurzen Zeitraum hingewiesen werde, sei beim Beschwerdeführer die Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 bei Ausübung des Gewerbes gegeben. Diese Schlußfolgerung ergebe sich abgesehen davon auch aus der Tatsache, daß die genannte Transportgesellschaft den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge Investitionen von insgesamt S 20 Mio. getätigt habe, ihre eigene finanzielle (wirtschaftliche) Basis für derartige Investitionen nicht ausreiche, sondern vorwiegend auf Fremdkapital beruhe, und auch die Mittel für die Ausgleichserfüllung vorwiegend im Kreditweg beschafft worden seien. Auch sei die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers selbst sehr angespannt, sodaß er um Stundung der gerichtlichen Geldstrafe von S 18.000,-- habe ansuchen müssen, da er durch die Erfüllung des Ausgleiches seiner Firma gezwungen gewesen sei, mit seiner Familie am Rande des Existenzminimums zu leben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen der GewO 1973 BGBl. Nr. 50/1974 in der Fassung BGBl. Nr. 399/1988 (Gewerberechtsnovelle 1988) - vgl. § 1 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes BGBl. Nr. 63/1952 - von Bedeutung:

"§ 13

(1) Wer

.....

3. wegen eines Vergehens gemäß §§ 485 bis 486 c des Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, oder

.....

von einem Gericht verurteilt worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

......

(3) Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, über deren Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen; ein solcher Ausschluß ist nicht auszusprechen, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist.

(4) Die Bestimmung des Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn es sich um eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes handelt, gegen die schon einmal der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

§ 26

(1) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 2) hat bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß von der Gewerbeausübung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

.....

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch bei Ansuchen um Nachsicht von den im Abs. 1 oder 2 angeführten Ausschlußgründen zum Zwecke der Bestellung als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer; bei der Beurteilung, ob die Nachsichtsvoraussetzungen gegeben sind, ist darauf abzustellen, ob der Nachsichtswerber den mit einer Gewerbeausübung, wie sie dem Gewerbe entspricht, für die er zum Geschäftsführer bestellt werden soll, verbundenen Zahlungspflichten nachkommen könnte.

(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll."

Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, es liege der Ausschlußgrund des § 13 Abs. 1 Z. 3 (in Verbindung mit § 26 Abs. 4) GewO 1973 nicht vor, wobei er insbesondere auf den Umstand der vom Gericht gewährten bedingten Strafnachsicht bzw. des Ausspruches einer unbedingten Geldstrafe sowie darauf verweist, daß er sich seit der letzten Verurteilung wohlverhalten habe.

Mit diesem Vorbringen vermag er jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, hat sich die belangte Behörde ausführlich mit den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und schlüssig begründet, warum sie die Ausschlußvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 als gegeben erachtete, was zufolge § 26 Abs. 4 GewO 1973 eine Versagung der beantragten Nachsicht nach sich zog. Sie hat dabei in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis auch das vom Beschwerdeführer zitierte vom 20. Februar 1981, Zl. 04/0719/80) bei der Prüfung der Frage der Erfüllung des im letzten Halbsatz des § 13 Abs. 1 vorgesehenen Tatbestandsmerkmales der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht genommen. Mit Recht ist die belangte Behörde auch davon ausgegangen, daß dem Umstand, daß vom Gericht wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida eine bedingte Strafnachsicht begehrt wurde, im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 GewO 1973 keine Bedeutung zukommt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zlen. 92/03/0088,

AW 92/03/0022). Dies hat auch für die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe gemäß § 37 StGB Geltung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1979, Zl. 337/78). Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, daß der seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung vergangene Zeitraum von knapp 1 1/2 Jahren, auch seit der letzten Straftat sind erst 2 1/2 Jahre vergangen, noch zu kurz ist, um die Befürchtung im Sinne des letzten Halbsatzes des § 13 Abs. 1 GewO 1973 verneinen zu können.

Da schon allein wegen Vorliegens des Ausschlußgrundes nach § 13 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 gemäß § 26 Abs. 4 leg. cit. eine Nachsicht nicht in Frage kommt, erübrigte sich ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens bzw. seiner Person getätigten Ausführungen.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Sie war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030123.X00

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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