Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §64 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über den Antrag des E in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberöstereich vom 8. November 1991, Zl. VwSen-100117/8/Fra/ka, betreffend Übertretung des KFG 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 schuldig erkannt und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit Beschluß vom 25. Februar 1992, Zl. B 1478/91-3, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diesen Bescheid als aussichtslos ab. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 18. April 1992 (zur Post gegeben am 21. April 1992) unter Verwendung des ZPForm 1 (Vermögensbekenntnis, § 66 ZPO) an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen den eingangs genannten Bescheid die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Mit hg. Beschluß vom 30. April 1992 (abgefertigt am 11. Mai 1992) wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine wegen Versäumung der Beschwerdefrist offenbar aussichtslos. Aus dem vorgelegten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1992 ergebe sich, daß dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid jedenfalls vor dem 25. Februar 1992 zugestellt wurde, sodaß im Zeitpunkt der Absendung des gegenständlichen Antrages die Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 VwGG bereits verstrichen gewesen sei.
Nunmehr stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Zur Begründung bringt er im wesentlichen vor, er sei der Rechtsansicht gewesen, daß er sich "nach dem Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof wenden kann".
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist der Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Abgesehen davon, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte, gewertet werden kann (vgl. den hg. Beschluß vom 26. November 1980, Slg. N.F. Nr. 10.309/A), trifft es auch nicht zu, daß sich der Beschwerdeführer "nach dem Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof" gewendet habe. Er hat es vielmehr nach Abweisung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof unterlassen, innerhalb der ihm sodann offenstehenden sechswöchigen Frist die Beschwerde durch einen selbstgewählten bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof resultiert daher nicht aus einem Irrtum über die rechtliche Möglichkeit einer Sukzessivbeschwerde.
Da somit das Vorbringen im Antrag keinesfalls geeignet ist, diesem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, war der Antrag ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung der diesem anhaftenden formalen Mängel sofort abzuweisen.
Mit seinem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird der Beschwerdeführer auf diese Entscheidung verwiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020185.X00Im RIS seit
19.03.2001