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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des K in E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die in einer Angelegenheit des Asylrechtes erhobene Berufung vom 20. August 1991, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit seiner ausdrücklich auf Art. 132 B-VG gestützten, am 5. MÄRZ 1992 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über seine am 20. August 1991 zur Post gegebene Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. Juli 1991, Zl. FrA-1407/91, geltend.
Aus den dazu von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich jedoch, daß der Beschwerdeführer im Rahmen einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Perg am 3. MÄRZ 1992 seine Berufung zurückgezogen hat, wozu er ungeachtet seiner anwaltlichen Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch selbständig berechtigt war.
Der am 5. März 1992 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde stand sohin von Anfang an wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 51 VwGG) in Verbindung mit der VO BGBl. Nr. 104/1991.
W i e n , am 17. Juni 1992
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010256.X00Im RIS seit
08.02.2002