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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der X-GmbH in V, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 1987, Zl. 03-12 Zu 10-87/48, betreffend die Zuerkennung der Parteistellung in einer Widmungsangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1) Gemeinde T, vertreten durch den Bürgermeister, 2) E-GmbH in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. August 1986 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (vom 18. Oktober 1984) als Rechtsnachfolgerin im Eigentum des Grundstückes Nr. 244/81 EZ. 1261 KG. T (Kaufvertrag vom 27. August 1984; das Grundstück hat ein Ausmaß von 112 m2), das einen Teil der öffentlichen Verkehrsfläche (S-Weg) bildet, auf Zufertigung des Widmungsbewilligungsbescheides des Bürgermeisters vom 19. Dezember 1983 und des Widmungsänderungsbescheides vom 11. Juli 1984 zufolge mangelnder Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen und ein darin zu erblickendes Begehren auf Zuerkennung der Parteistellung zufolge § 8 AVG in Verbindung mit § 61 und § 3 Abs. 1 der Stmk. Bauordnung (BO) als unbegründet abgewiesen. In der Begründung heißt es, laut Antrag seien die Bescheide dem Voreigentümer nicht zugestellt worden, obwohl er im Widmungsverfahren als Nachbar anzusehen und dem Verfahren beizuziehen gewesen wäre. - Die Widmungsfläche grenzt an den S-Weg an. - Hiezu führte der Bürgermeister im wesentlichen aus, das Grundstück der Beschwerdeführerin bilde einen Teil des S-Weges (Gemeindestraße). Da dies von der Beschwerdeführerin bestritten worden sei, sei ein Verfahren nach § 3 des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 idgF (LStVG) durchgeführt worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Dezember 1984 sei festgestellt worden, daß es sich bei dem in der trichterförmigen Einmündung des S-Weges in die F-Straße (L 313) liegenden Grundstück Nr. 241/81 (richtig: 244/81) EZ. 1261 KG. T um eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 LStVG handle, das für alle Arten des öffentlichen Verkehrs benützt werden könne. Der Berufung der Beschwerdeführerin dagegen habe der Gemeinderat mit Bescheid vom 29. August 1985 nicht Folge gegeben. Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 31. Juli 1986 die Vorstellung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Das Grundstück sei ein Teil der öffentlichen Verkehrsfläche. Voraussetzung für die Zuerkennung der Parteistellung in einem Widmungs- oder Baubewilligungsverfahren als Nachbar im Sinne der §§ 3 und 61 BO sei, daß dem Grundeigentümer eine privatrechtliche Nutzungsmöglichkeit seiner Nachbarliegenschaft zukomme. Eine solche sei bei Vorliegen einer öffentlichen Straße, wenn sie auch teilweise im Privateigentum stehe, nicht gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 25. April 1978, Zl. 794/78, ausgesprochen, daß die Parteistellung eines Nachbarn eine privatrechtliche Nutzungsmöglichkeit an dem Nachbargrundstück voraussetze.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde gab mit Bescheid vom 21. November 1986 der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 25. August 1986 nicht Folge.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführerin, die im September 1984 und April 1985 noch weitere dem gegenständlichen Widmungsareal benachbarte Grundflächen bzw. Miteigentumsanteile an solchen erworben hatte, während des Vorstellungsverfahrens im Februar 1987 als (übergangener) Partei (Nachbar als Eigentümerin dieser weiteren Grundstücke) der Widmungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 19. Dezember 1983 und der Widmungsänderungsbescheid des Bürgermeisters vom 11. Juli 1984 zugestellt wurde, worauf von ihr auch in der Folge der Instanzenzug gegen die den Rechtsvorgängern der zweitmitbeteiligten Partei erteilte Widmung ausgeschöpft wurde (vgl. auch das hg. Verfahren Zlen. 87/06/0131, 0132).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. April 1987 wurde die gegen den Bescheid vom 21. November 1986 erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wiederholte die belangte Behörde im wesentlichen den bisherigen Verfahrensablauf und führte weiters aus, es könne die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitze, anhand des AVG allein nicht geklärt werden. Die Parteistellung müsse vielmehr aus den konkreten anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Nach den Bestimmungen der BO komme nur eine aus dem Nachbarrecht resultierende Parteistellung in Betracht. Demnach komme die Parteistellung als Nachbar jedem Eigentümer eines Grundstückes zu, welches zu dem zu verbauenden in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehe, daß mit Einwirkungen auf die Liegenschaft zu rechnen sei. Es komme auf die Möglichkeit der Verletzung der dem Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte an. Die Beeinträchtigungsmöglichkeit müsse dabei ihrerseits in bezug auf die konsensgemäße Verbauung von Nachbargründen oder der widmungsgemäßen Verwendung, die andernfalls ausgeschlossen oder erschwert würde, bestehen. Da dies bei einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche (112 m2) nicht zutreffe, vermittle das Eigentum daran keine Parteistellung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die zweitmitbeteiligte Partei hat in der von ihr erstatteten Gegenschrift einen gleichlautenden Antrag gestellt.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:
Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, wurde der das Widmungsvorhaben der zweitmitbeteiligten Partei betreffende Widmungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 19. Dezember 1983 und der Widmungsänderungsbescheid des Bürgermeisters vom 11. Juli 1984 der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Partei (Nachbar) des Widmungsverfahrens im Februar 1987 zugestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1986,
Zlen. 86/06/0185 u.a., sowie das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zlen. 87/06/0131, 0132, mit dem u.a. die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die der zweitmitbeteiligten Partei erteilte Widmungsbewilligung als unbegründet abgewiesen wurde). Durch die im Februar 1987 (mit einem Begleitschreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Februar 1987) tatsächlich erfolgte Zustellung der genannten Bescheide des Bürgermeisters vom 19. Dezember 1983 und 11. Juli 1984 an die Beschwerdeführerin als Anrainer, wenn auch unter Bezugnahme auf das Eigentum an anderen Grundstücken, wurde deren (auch hier gegenständliches) Ansuchen um Zustellung der die Widmung betreffenden Bescheide und damit um Anerkennung als Partei des Widmungsverfahrens entsprochen, sie somit im Ergebnis klaglos gestellt. Die Beschwerdeführerin hatte damit die Möglichkeit, als Nachbar alle ihr nach den baurechtlichen Vorschriften zustehenden Einwendungen gegen das Widmungsverfahren geltend zu machen, wovon sie auch Gebrauch machte, wie dem hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zlen. 87/06/0131, 0132, zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin konnte daher im Hinblick darauf, daß ihren auf Zustellung der mehrfach genannten Widmungsbescheide gerichteten Anträgen - ungeachtet der (noch) abweislichen Berufungsentscheidung - in der Folge vollinhaltlich entsprochen wurde, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß schon die belangte Behörde zufolge der vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten Zustellung der genannten Widmungsbescheide an die Beschwerdeführerin mit einer Zurückweisung der Vorstellung (mangels einer Rechtsverletzungsmöglichkeit) vorzugehen gehabt hätte, anstatt die Vorstellung als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof im übrigen die Ansicht der Gemeindebehörden und der belangten Behörde teilt, daß das Eigentum an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden, dem Widmungsareal vorgelagerten Verkehrsfläche - vom Vorliegen einer solchen hatten die Behörden auf Grund der im schon mehrfach genannten straßenrechtlichen Verfahren nach den §§ 3 und 4 LStVG getroffenen rechtskräftigen Erledigung (vgl. den Bescheid der Landesregierung vom 31. Juli 1986) auszugehen - allein keine Nachbareigenschaft zu begründen vermag, da die Parteistellung als Nachbar eine privatrechtliche Nutzungsmöglichkeit am Nachbargrundstück voraussetzt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1978, Zl. 794/78, und vom 26. April 1984, Zl. 82/06/0110, ergangen zu den insoweit im wesentlichen gleichgelagerten baurechtlichen Bestimmungen für Tirol und Vorarlberg). Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu finden, daß den Gemeindebehörden und der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit unterlief, wenn sie auf Grund der im straßenrechtlichen Verfahren nach §§ 2 ff LStVG ergangenen rechtskräftigen Entscheidung davon ausgingen, daß das gesamte Grundstück eine öffentliche Verkehrsfläche darstelle.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war daher die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens der zweitmitbeteiligten Partei betrifft Stempelgebühren für nicht erforderliche Ausfertigungen der Gegenschrift.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987060069.X00Im RIS seit
03.05.2001