TE Vwgh Beschluss 1992/6/17 92/03/0121

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
93 Eisenbahn;

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §16;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der Gemeinde Badgastein, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 9. März 1992, Zl. 225.309/1-II/2-1992, betreffend eine Bewilligung der Vorarbeiten gemäß § 16 EisbG (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesbahnen in Wien), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. März 1992 wurde den Österreichischen Bundesbahnen über ihren Antrag vom 20. Februar 1992 für die Erstellung eines Bauentwurfes zum Zweck des zweigleisigen Ausbaues der ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit - Spittal/D., von km 30,20 - km 33,80 (Baulos Badgastein - Böckstein) für die erforderlichen Vorarbeiten in der Form von Bodenaufschlußarbeiten (Bohrungen), Absteckungs- und Vermessungsarbeiten sowie hydrologischen und hydrogeologischen Untersuchungen auf dem Gebiet der Gemeinde Badgastein/Böckstein, gemäß § 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60 i.d.g.F. (EisbG), die Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten erteilt. Weiters heißt es im Spruch, daß die vorgesehene Trassenführung dem Lageplan 1:5000 vom Jänner 1992, der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellt, entspricht, und die Bewilligung gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. für die Zeit vom 9. März 1992 bis 8. März 1993 erteilt wird. Durch diese Bewilligung erhalten die Österreichischen Bundesbahnen gemäß § 16 Abs. 4 leg. cit. das Recht, auf fremden Liegenschaften die zur Vorbereitung des gegenständlichen Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen. Die Österreichischen Bundesbahnen haben den hiedurch verursachten Schaden zu ersetzen. Eine Begründung entfiel gemäß § 58 Abs. 2 AVG. Sodann folgt der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Der Bescheid selbst erging an die Antragstellerin (mitbeteiligte Partei) und den Landeshauptmann von Salzburg zwecks Durchführung der Verständigungsverpflichtung des § 16 Abs. 2 EisbG (u.a. Gemeinde Badgastein). Der Landeshauptmann veranlaßte die Übersendung des Bescheides samt Plan unter Hinweis auf § 16 Abs. 2 EisbG an die Beschwerdeführerin.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Parteistellung auf § 16 Abs. 2 EisbG. Es hätte ein entsprechendes Ermittlungsverfahren mit ihr durchgeführt werden müssen. Durch die Bewilligung der Vorarbeiten werde die Trassenführung präjudiziert. Es bestünden gegen diese Bedenken wegen der Lärmbelästigung des Kurortes, weil mehr Züge verkehren werden. Auch könnten Probebohrungen allenfalls eine Beeinträchtigung der Thermalquellen mit sich bringen. Auf dem gemeindeeigenen Grundstück Nr. 377/1, Grundbuch Böckstein, befinde sich die sogenannte "Patschgquelle". Auf anderen bestimmt genannten Grundstücken stehe ein denkmalgeschütztes altes Bauernhaus bzw. der Gemeindebauhof. Es würden in einem Verfahren Einwendungen über zu befürchtende Beeinträchtigungen erhoben werden. Die Trasse solle woanders verlaufen. Die wirtschaftliche Durchführbarkeit des Vorhabens sei vom Standpunkt der betroffenen Gemeinde und Bevölkerung aus zu betrachten.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als

unzulässig:

§ 16 EisbG hat folgenden Wortlaut:

"(1) Die zum Bau einer Eisenbahn erforderlichen Vorarbeiten bedürfen, wenn hiedurch Rechte Dritter berührt werden, der Bewilligung der Behörde. Dem Antrag ist ein Plan des Bauvorhabens, aus dem die Linienführung der geplanten Eisenbahn zu ersehen ist, beizugeben; ferner ist anzugeben, innerhalb welcher Zeit die Vorarbeiten begonnen und vollendet werden sollen.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller verläßlich und das Bauvorhaben wirtschaftlich und technisch durchführbar ist. Sie kann für dieselbe Linie verschiedenen Personen erteilt werden. Von der erteilten Bewilligung ist dem Landeshauptmann, sofern dieser nicht selbst zuständig ist, Kenntnis zu geben. Dieser hat die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zu verständigen, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird.

(3) Die Bewilligung wird höchstens für die Dauer eines Jahres erteilt und erlischt sodann. Sie ist auf Antrag zu erneuern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gegeben sind.

(4) Durch die Bewilligung erhält der Antragsteller das Recht, auf fremden Liegenschaften die zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen. Er hat den hiedurch verursachten Schaden zu ersetzen.

(5) Wird dem Antragsteller das Betreten von Liegenschaften, einschließlich der Gebäude und eingefriedeten Grundstücke, oder die Beseitigung von Hindernissen verwehrt, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung.

(6) Durch die Bewilligung erhält der Antragsteller weder einen Anspruch auf die Verleihung der Konzession noch ein sonstiges ausschließliches Recht."

Aus diesen Bestimmungen und dem Gesetzeszusammenhang ergibt sich unmißverständlich, daß im Verfahren betreffend die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten gemäß § 16 Abs. 1 - 4 EisbG nur dem antragstellenden Eisenbahnunternehmen Parteistellung zukommt und nicht etwa auch den betroffenen Grundeigentümern (vgl. auch Kühne-Hofmann-Nugent-Roth, Eisenbahnenteignungsgesetz, Eisenbahngesetz, Wien 1982, Anm. 1 zu § 16 EisbG, S. 305 f). Erst im Verfahren nach § 16 Abs. 5 EisbG, welches erforderlich wird, wenn der betroffene Grundeigentümer das Betreten seines Grundstückes etc. zur Durchführung der Vorarbeiten verweigert, kommt dem Grundeigentümer Parteistellung zu und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung zu klären.

Soweit die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung auf § 16 Abs. 2 letzter Satz EisbG und die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung stützt, ist ihr entgegenzuhalten, daß die zitierte Bestimmung des Eisenbahngesetzes lediglich eine Verständigungsverpflichtung in Ansehung der Gemeinde festlegt, welcher durch die Übermittlung des angefochtenen Bescheides durch den Landeshauptmann entsprochen wurde. Damit wurde aber keine Parteistellung begründet. Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hat nur gegenüber der antragstellenden Partei Bedeutung. Auch aus § 34 Abs. 4 EisbG ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da diese Regelung erst im Baugenehmigungsverfahren anzuwenden ist.

Wie sich aus dem Gesetz ergibt, erwirbt das antragstellende Unternehmen durch die Bewilligung von Vorarbeiten keinen Anspruch auf eine bestimmte Trassenführung oder Baugenehmigung. Es erfolgt daher entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin insoweit keine Präjudizierung.

Da sich somit die Beschwerde als unzulässig erweist, war sie in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Damit hat ein Abspruch über die beantragte aufschiebende Wirkung zu entfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030121.X00

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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