TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/17 92/02/0181

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §31;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. März 1992, Zl. UVS-03/12/00712/92, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als vom Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges namhaft gemachter Auskunftspflichtiger unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 13. Jänner 1992, zugestellt durch Hinterlegung am 17. Jänner 1992, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt habe, sodaß es dort während einer bestimmten Zeit gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Soweit der Beschwerdeführer meint, die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG widerspreche der Europäischen Menschenrechtskonvention, genügt es, ihn auf das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1991, Zl. 90/18/0273, und die dort zitierte gegenteilige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird der zur Auskunft Verpflichtete durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung in Ansehung des Vorfalles, der Anlaß zum Verlangen der Behörde um Auskunft war, nicht der ihm nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Auskunftspflicht enthoben. Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung dieser Pflicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1990, Zl. 89/03/0308, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, ein schriftliches Auskunftsbegehren sei ihm nicht gültig zugestellt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0027) hat jemand, der einen Zustellmangel behauptet, diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen. Nachdem selbst in der Beschwerde jegliche Präzisierung eines Mangels der Zustellung des Auskunftsverlangens vom 13. Jänner 1992 fehlt, muß auch diese Rüge erfolglos bleiben.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020181.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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