TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/17 92/03/0112

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

AVG §8;
SeeschiffahrtsV 1981 §155;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 9. März 1992, Zl. 561.310/11-V/6-1992, betreffend Bestellung zum "Jacht-Sachverständigen", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. März 1992 wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung als "Jacht-Sachverständiger" im Sinne des § 155 der Seeschiffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, gemäß §§ 8 und 73 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 155 der Seeschiffahrts-Verordnung mangels Parteistellung als unzulässig mit der Begründung zurück, daß es sich bei der Bestellung zum "Jacht-Sachverständigen" im Sinne des § 155 der Seeschiffahrts-Verordnung um einen Verwaltungsakt handle, der rechtlich nur im Bereich des öffentlichen Interesses liege und bezüglich dessen den Bewerbern daher weder ein materieller noch ein prozessualer Rechtsanspruch zukomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach deren gesamten Vorbringen sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachtet, daß sein Antrag nicht mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werde. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, er sei zehn Jahre als Sachverständiger tätig gewesen, habe die erforderliche Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr (Bescheid vom 7. Mai 1981) besessen und weise die erforderlichen Qualifikationen auf. Er habe daher einen Rechtsanspruch auf "Weiterbestellung als Yacht-Sachverständiger bzw. auf Verlängerung meiner bereits vorhandenen Bestellung", mit welchem auch seine Parteistellung gegeben sei. Die Behörde habe dem ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum unbegründet überschritten und das Gesetz daher unrichtig angewendet.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Gemäß § 155 der Seeschiffahrts-Verordnung sind zur Durchführung der Vermessung und Besichtigung von Jachten österreichische Ziviltechniker für Schiffstechnik und vom Bundesminister für Verkehr (nunmehr Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) dazu ermächtigte, entsprechend qualifizierte Institutionen oder dazu ermächtigte Personen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen, berechtigt.

Die Erteilung einer Ermächtigung nach dieser Bestimmung erfolgt - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - nur durch einen einseitigen Hoheitsakt der Behörde. Auf die Erlassung eines solchen Hoheitsaktes hat der jeweilige Antragsteller jedoch mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung keinen Rechtsanspruch noch besteht diesbezüglich ein rechtliches Interesse des jeweiligen Antragstellers (vgl. dazu sinngemäß auch die hg. Beschlüsse vom 19. Februar 1953, Slg. Nr. 2865/A, vom 13. März 1974, Slg. Nr. 8572/A, und vom 16. Dezember 1987, Zl. 86/03/0242). Der Beschwerdeführer vermag einen die Parteistellung begründenden Rechtsanspruch oder ein solches rechtliches Interesse auch nicht daraus abzuleiten, daß ihm seinerzeit eine derartige Ermächtigung erteilt worden ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage geht ferner der Einwand des Beschwerdeführers, daß die Behörde ihren Ermessenspielraum überschritten hätte, fehl.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030112.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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