TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/17 91/13/0146

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. S in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 22. April 1991, GZ. 6/1-1107/88-02, betreffend Einkommensteuer 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anläßlich einer beim Beschwerdeführer, einem Facharzt für Innere Medizin, durchgeführten Betriebsprüfung wurde unter anderem festgestellt, daß er im Dezember 1984 ein Grundstück in Wien zur Errichtung eines Einfamilienhauses erworben hatte. Im Bauplan zur Errichtung dieses Gebäudes war nach den Prüfungsfeststellungen die Einrichtung einer Ordination vorgesehen. Der Vorraum des Einfamilienhauses wurde vom Prüfer im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers als einziger Zugang nicht den betrieblich genutzten Räumlichkeiten zugerechnet. Bei der Ermittlung des Investitionsfreibetrages für 1984 ging der Prüfer demzufolge nicht von einem betrieblichen Anteil am Gebäude von 33,7 vH, sondern nur von einem solchen von 27,15 vH aus.

Gegen den nach der Betriebsprüfung erlassenen Einkommensteuerbescheid 1984 wurde aus vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr strittigen Gründen Berufung erhoben. In einem diese Berufung ergänzenden Schriftsatz wurde ausgeführt, der im Einfamilienhaus vorgesehene Vorraum werde als Wartezimmer für die ärztliche Praxis eingerichtet und daher zur Gänze betrieblich genutzt sein. Die private Nutzung beschränke sich auf den Durchgang und sei daher als unbedeutend anzusehen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung, soweit sie sich gegen den Einkommensteuerbescheid 1984 richtete, hinsichtlich des Ausmaßes der betrieblichen Nutzung des bezeichneten Einfamilienhauses keine Folge. In diesem Zusammenhang wies die belangte Behörde auch auf den Umstand hin, daß die Gesamtnutzungszeit des Vorraumes gegenüber den vergleichsweise kurzen Ordinationszeiten bei weitem überwiege.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und "hilfsweise" Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten durch die Behandlung des Vorraumes des Einfamilienhauses als privat genutzte Räumlichkeit verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Aufwendungen für die Wohnung des Steuerpflichtigen sind typische Haushaltsaufwendungen. Ihr Abzug bei der Ermittlung des Einkommens kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1981, 81/14/0003 - 0005).

Soweit Aufwendungen für die Lebensführung, zu denen also auch die Kosten der Befriedigung des Wohnbedürfnisses zählen, mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, können sie nur dann als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn sich der Teil, der auf die ausschließlich betriebliche Nutzung fällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen läßt. Ist eine solche Trennung in Betriebsausgaben (Werbungskosten) und in Kosten der Lebensführung nicht einwandfrei durchführbar, so gehört der gesamte Betrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1963, 360/63, und vom 27. September 1963, 991/62).

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der Vorraum des vom Beschwerdeführer errichteten Einfamilienhauses, dessen Einbeziehung in die ausschließlich betrieblich genutzte Fläche des Gebäudes strittig ist, der einzige Zugang nicht nur zu den Ordinationsräumen, sondern auch zu den den Wohnzwecken dienenden Räumen ist. Unabhängig davon, in welchem - allenfalls zeitlich eingrenzbarem - Ausmaß der Vorraum für betriebliche Zwecke einerseits und für private Zwecke andererseits genutzt wird, stellt sich der Vorraum seiner Funktion nach als für die Nutzung der Wohnräume unabdingbarer Gebäudeteil dar. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dieser Funktion des Vorraumes könne nur eine völlig untergeordnete Bedeutung beigemessen werden, kann daher nicht gefolgt werden. Jedenfalls kann die Nutzung dieses Vorraumes für berufliche Zwecke ihrer Natur nach nicht von den Zwecken der Lebensführung getrennt werden, sodaß der damit zusammenhängende Aufwand zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben gehört.

Die Verfahrensrüge wurde vom Beschwerdeführer nicht näher begründet. Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde, die zu einem anders lautenden Bescheid hätte führen können, nicht erkennbar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130146.X00

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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