TE Vwgh Beschluss 1992/6/17 92/02/0139

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache der B in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Jänner 1992, Zl. I/7-St-F-9123, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei wurde durch den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1992, Zl. I/7-St-F-9123/1, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 einzustellen. Für eine Zurückweisung der Beschwerde - so der Antrag der belangten Behörde in der Gegenschrift - vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtsgrundlage zu erkennen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 56 zweiter Satz, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, Z. A 3. Das Mehrbegehren an Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese bereits im zuerkannten - pauschalierten - Schriftsatzaufwand enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020139.X00

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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