TE Vfgh Beschluss 1989/12/5 G28/89, G29/89

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Wr AnzeigenabgabeG 1983 §9
Wr VergnügungssteuerG 1963 §35

Leitsatz

Anträge auf Aufhebung eines Teiles einer Gesetzesbestimmung die insgesamt eine nicht trennbare Einheit bildet; Zurückweisung wegen Unzulässigkeit

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Beim Verwaltungsgerichtshof sind (zu den Zln. 88/17/0033 und 88/17/0138) Verfahren über Beschwerden anhängig, die sich gegen je einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung richten; Gegenstand des Bescheides ist jeweils die Bestrafung des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführerin) wegen einer fahrlässigen Verkürzung der Anzeigenabgabe mit einer Geldstrafe (von 100.000 S bzw. 190.000 S) sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe. Aus Anlaß dieser Beschwerdesachen stellt der Verwaltungsgerichtshof (unter A11/89 und A12/89) mit näherer Begründung (und zwar unter Bezugnahme auf den vom Verfassungsgerichtshof im Beschwerdefall B744/87 am 2. Dezember 1988 gefaßten Beschluß, §35 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. 11, idF der Novellen LGBl. 37/1976 und 16/1988 auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen) die Anträge, §9 Abs1 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. 22, idF der Novelle LGBl. 29/1984 als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Mit dem (nach Einbringung dieser Anträge des Verwaltungsgerichtshofes gefällten) Erkenntnis G6/89 (und weitere Zahlen) vom 27. September 1989 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß §35 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 (in der erwähnten Fassung) verfassungswidrig war. Anlaß für die Durchführung dieses Gesetzesprüfungsverfahrens boten beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdesachen, in denen der jeweilige Beschwerdeführer wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verkürzung der Vergnügungssteuer in Handhabung des §35 Abs1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 bestraft worden war. Dieser Paragraph des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 sowie §9 des Anzeigenabgabegesetzes 1983 haben - zum Vergleich gegenübergestellt - folgenden Wortlaut:

§35 des Vergnügungssteuergesetzes     §9 des Wiener Anzeigen-

für Wien 1963                         abgabegesetzes 1983

(1) Handlungen oder Unterlassungen,   (1) Handlungen oder Unter-

durch die die Abgabe hinterzogen      lassungen, durch die die

oder fahrlässig verkürzt wird, sind   Abgabe hinterzogen oder

als Verwaltungsübertretungen mit      fahrlässig verkürzt wird,

Geld bis zum Dreißigfachen des Ver-   sind als Verwaltungsüber-

kürzungsbetrages zu bestrafen. Läßt   tretungen mit Geldstrafe

sich das Ausmaß der Steuerverkür-     bis zum Fünfzigfachen des

zung oder -gefährdung nicht fest-     Verkürzungsbetrages zu be-

stellen, so hat der im Steuerbe-      strafen. Der Versuch ist

scheid festgesetzte Steuerbetrag      strafbar. Im Falle der Un-

die Grundlage für die Bemessung der   einbringlichkeit tritt an

Strafe zu bilden. Im Falle der        Stelle der Geldstrafe

Uneinbringlichkeit tritt an Stelle    Arrest bis zu drei Monaten.

der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe

bis zu drei Monaten.                  (2) Die sonstigen Übertre-

                                      tungen der Vorschriften

(2) Die sonstigen Übertretungen der   dieses Gesetzes oder der

Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verord-

dazu erlassenen Durchführungsvor-     nungen werden mit Geld-

schriften werden mit Geldstrafen bis  strafen bis zu 10 000 S,

zu 6 000 S, im Falle der Uneinbring-  im Nichteinbringungsfalle

lichkeit mit einer Freiheitsstrafe    mit Arrest bis zu 14 Tagen

bis zu 14 Tagen, geahndet.            geahndet.

(3) Mit der Strafe kann gleichzeitig

der Verfall der Gegenstände, die mit

der Verwaltungsübertretung im

ursächlichen Zusammenhang stehen,

ausgesprochen werden.

Im Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §35 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 hatte die Wiener Landesregierung den Einwand erhoben, daß im Hinblick auf den Gegenstand der Verwaltungsentscheidungen nur Absatz 1 dieses Paragraphen präjudiziell sei. Dem entgegnete der Verfassungsgerichtshof, daß die in Prüfung gezogene Vorschrift eine nicht trennbare Einheit bilde; sowohl Abs2 als auch Abs3 erhielten nämlich einen Teil ihres normativen Inhalts aus dem ersten Absatz. Der Verfassungsgerichtshof bleibt auf diesem Standpunkt und fügt seiner wiedergegebenen Überlegung noch hinzu, daß eine isolierte Aufhebung des Abs1 (bzw. eine Erklärung, daß dieser Absatz verfassungswidrig war) zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit des Absatzes 2 führte.

Die oben vorgenommene Gegenüberstellung des §35 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 mit §9 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983 zeigt, daß diese Vorschriften - von ihrem jeweiligen in einer Beschwerdesache heranzuziehenden Absatz 1 her gesehen - hinsichtlich der Präjudizialität gleich zu beurteilen sind.

Die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes sind, weil sie sich gegen einen einer isolierten Aufhebung nicht zugänglichen Teil einer Gesetzesvorschrift richten, unzulässig und waren sohin zurückzuweisen.

III. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG abgesehen.

Schlagworte

Vergnügungssteuer, Anzeigenabgaben, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G28.1989

Dokumentnummer

JFT_10108795_89G00028_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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