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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des G in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die in einer Angelegenheit des Asylrechts erhobene Berufung vom 29. Juli 1991, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit seiner ausdrücklich auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde vom 2. März 1992 macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über seine am 29. Juli 1991 erhobene Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18. Juli 1991, Zl. FrA 946/91 geltend.
Aus den dazu von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich jedoch, daß der Beschwerdeführer - bereits vertreten durch den auch jetzt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für ihn einschreitenden Rechtsanwalt - mit Eingabe vom 23. August 1991 (überreicht am 27. August 1991) seine Berufung zurückgezogen hat. Der erhobenen Säumnisbeschwerde stand sohin von Anfang an wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 51 VwGG) in Verbindung mit der VO BGBl. Nr. 104/1991.
W i e n , am 17. Juni 1992
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010257.X00Im RIS seit
08.02.2002