TE Vwgh Beschluss 1992/6/17 92/01/0336

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §63 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0337

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in den Beschwerdesachen 1. der AX und 2. des SX, beide in G, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandlos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Die Anträge der Beschwerdeführer auf Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Am 12. März 1992 brachten die Beschwerdeführer die vorliegenden Säumnisbeschwerden ein, weil die belangte Behörde über ihre am 27. Juni 1991 bzw. 29. Mai 1991 eingebrachten Berufungen gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, womit die Anträge der Beschwerdeführer auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen worden waren, bisher noch nicht entschieden habe.

Nach Einleitung des Vorverfahrens teilten die Beschwerdeführer mit, daß sie am 27. April 1992 ihre Asylanträge und sohin auch die Berufungen gegen die jeweils abweisenden Bescheide erster Instanz zurückgezogen hätten. Da sie insoweit klaglos gestellt seien, werde der Antrag gestellt, das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einzustellen und der belangten Behörde die Kosten aufzuerlegen.

Auf Grund dieser Erklärung besteht die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde nicht mehr, weil auf diese Weise ihren Berufungen die rechtliche Grundlage, nämlich das Vorliegen eines aufrechten Parteienantrages, über den bereits eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, entzogen wurde. Die Beschwerdeführer haben daher auch zutreffend erklärt, daß für sie ein rechtliches Interesse an der begehrten Entscheidung nicht mehr gegeben ist.

Es waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die wegen ihres Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.

Gemäß § 58 VwGG haben die Beschwerdeführer den ihnen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen, weshalb ihr Kostenbegehren abzuweisen war (vgl. z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10141/A, und vom 23. September 1988, Zl. 88/11/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010336.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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