TE Vwgh Beschluss 1992/6/17 92/06/0098

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über den Antrag des FK in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, Zl. 89/06/0167, gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 3 VwGG wird die Wiederaufnahme des durch Beschluß vom 19. September 1991, Zl. 89/06/0167, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens BEWILLIGT.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Gemeinderat der Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Widmungssache nach der Steiermärkischen Bauordnung.

Nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 15. Juli 1991, Zl. 153/1-LO-59/1990, womit das Widmungsansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

Daraufhin wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1991, Zl. 89/06/0167, wegen Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

Mit dem vorliegenden, auf § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG gestützten Schriftsatz beantragt der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Säumnisbeschwerdeverfahrens mit der Begründung, die Steiermärkische Landesregierung habe als Vorstellungsbehörde den Bescheid vom 15. Juli 1991 wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 7. Mai 1992 zugestellt worden.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Gemäß § 45 Abs. 3 VwGG ist über den Antrag in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wiederaufnahme auch des Säumnisbeschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG zu bewilligen, wenn das Verfahren wegen Klaglosstellung eingestellt, die behördliche Maßnahme (Erlassung des Bescheides), welche die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 644 zitierten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes).

Im vorliegenden Fall führte die Beendigung der Säumnis der belangten Behörde durch die Erlassung des Bescheides vom 15. Juli 1991 zur Klaglosstellung des Beschwerdeführers und demzufolge zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

In der nachträglichen Behebung dieses Bescheides durch den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. April 1992 ist ein Wiederaufnahmsgrund gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG gelegen.

Da dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 7. Mai 1992 zugestellt und der vorliegende Antrag am 19. Mai 1992 zur Post gegeben wurde, ist der Antrag auch rechtzeitig.

Es war daher die Wiederaufnahme in einem hier gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d VwGG zuständigen Dreiersenat spruchgemäß zu bewilligen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060098.X00

Im RIS seit

17.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten