TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/17 92/02/0142

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §48;
StVO 1960 §8 Abs4;
StVO 1960 §89a Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, DDr. Jakusch und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Jänner 1992, Zl. VerkR-240.034/2-1991/Kü, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 6. Juni 1991 ab, mit welchem dem Beschwerdeführer die Kosten für die am 7. Dezember 1990 erfolgte Abschleppung eines auf der Seilerstätte gegenüber der Liegenschaft Nr. 9 verkehrsbehindernd abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws vorgeschrieben worden waren.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdegrund lediglich geltend, das den Abstellort seines Pkws betreffende Verkehrszeichen "Gehweg" (§ 52 Z. 17 StVO) sei entgegen der Vorschrift des § 48 Abs. 4 StVO auf einer Anbringungsvorrichtung gemeinsam mit zwei weiteren Verkehrszeichen angebracht worden. Es liege daher ein Kundmachungsmangel vor.

Es erübrigt sich aber, auf dieses Vorbringen einzugehen, weil der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, anhand der strukturellen Unterschiede zwischen Asphalt und Pflastersteinen sei eine bauliche Trennung (durch das fahrbahnebene Pflasterband) zwischen Fahrbahn und Gehsteig zu erkennen gewesen, unbekämpft gelassen hat.

Es handelte sich beim Abstellort demnach (in Übereinstimmung mit der Aktenlage) um einen Gehsteig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO. Ein solcher bedurfte keiner Kennzeichnung durch ein Straßenverkehrszeichen. Maßgeblich war vielmehr, daß es sich nach den für jedermann deutlich erkennbaren äußeren Merkmalen um einen von der Fahrbahn abgegrenzten, für den Fußgängerverkehr bestimmten Teil der Straße handelte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0113). Eine entsprechende Abgrenzung der Verkehrsfläche zwischen der Fahrbahn und einer am Straßenrand befindlichen Mauer erfolgte im Beschwerdefall durch ein Pflasterband. Daß dieses Pflasterband nicht über das Fahrbahnniveau hinausragte, hinderte die Qualifikation des vom Beschwerdeführer für die Abstellung seines Pkws benutzten Straßenteiles als Gehsteig nicht, weil ein Gehsteig nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO auch durch bloße Bodenmarkierungen als solcher von der Fahrbahn abgegrenzt werden kann, die sich ihrer Natur nach ebenfalls nicht vom Fahrbahnniveau abheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1982, Zl. 82/02/0023).

Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 89a Abs. 2a lit. e StVO war es gleichgültig, ob die Verkehrsbeeinträchtigung am Abstellort einen Gehsteig oder einen Gehweg betraf. Das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195) wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Da die Abstellung des Fahrzeuges gemäß § 8 Abs. 4 StVO von Anbeginn an gesetzwidrig war, war die Vorschreibung der Kosten nach § 89a Abs. 7 vorletzter Satz StVO rechtmäßig.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020142.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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