TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/17 92/02/0184

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. März 1992, Zl. UVS-03/20/00221/92, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirekion Wien bestätigt und der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt wurde. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (18 Tage Ersatzarrest) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht der Sache nach geltend, das Kraftfahrzeug, welches verkehrsbehindernd auf der Straße gestanden sei und welches er in alkoholisiertem Zustand an den Straßenrand zu stellen versucht habe, sei fahruntauglich gewesen; es liege somit ein untauglicher Versuch vor.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer sich weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, er habe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug in Betrieb genommen oder dies zumindest versucht.

Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde angegeben, er sei in das nach einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug eingestiegen, habe den Zündschlüssel gedreht und versucht, im Retourgang das Fahrzeug auf die Seite zu stellen. In diesem Vorgang liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber bereits eine vollendete Inbetriebnahme (vgl. das Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 90/18/0182, wonach das Ingangsetzen des Motors eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs darstellt). Daß das Fahren mit dem Fahrzeug unmöglich gewesen sei, ändert daran nichts (vgl. das Erkenntnis vom 24. Februar 1988, Slg. Nr. 12.654/A). Diese Rechtsfrage hat die belangte Behörde richtig gelöst.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020184.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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