TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/17 92/02/0135

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §56;
StVO 1960 §32 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, DDr. Jakusch und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der I-GmbH in V, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Jänner 1992, Zl. VerkR-240.012/6-1991/Kof, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 32 Abs. 3 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. März 1991 wurde ausgesprochen, daß der Verkehr auf der Kreuzung B 139, Kremstal Bundesstraße - Ansfeldner Bezirksstraße - Köttsdorfer Gemeindestraße durch Lichtzeichen zu regeln sei, wobei nähere Vorschriften für die Ausführung dieser Anlage gegeben wurden (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde ausgesprochen, daß die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Verkehrslichtsignalanlage durch den Verursacher, die Beschwerdeführerin, zu tragen seien. Sollte es zu einer Änderung der Verkehrsströme oder zu einer Steigerung der Verkehrsfrequenzen durch Ansiedlung anderer Betriebe kommen, so sei vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Bundesstraßenverwaltung, eine Neufestsetzung der Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der Verkehrslichtsignalanlage aufgrund eines vorangegangenen Ermittlungsverfahrens zu beantragen.

Die nur gegen den Punkt II dieses Bescheides erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die Oberösterreichische Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab und bestätigte den Punkt II des erstbehördlichen Bescheides mit der Maßgabe, daß der zweite Absatz dieses Punktes wie folgt zu lauten habe:

"Sollte es zu einer Änderung der Verkehrsströme oder zu einer Steigerung der Verkehrsfrequenzen durch Ansiedelung anderer Betriebe kommen, so ist vom Amt der o.ö.

Landesregierung, Bundesstraßenverwaltung und/oder von der Fa. I-GmbH eine Neufestsetzung der Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der Verkehrslichtsignalanlage aufgrund eines vorangegangenen Ermittlungsverfahrens zu beantragen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 32 Abs. 3 StVO 1960 sind die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebes eines Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden mußten, vom Unternehmer zu tragen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß, ausgehend von der derzeit herrschenden Verkehrssituation, die Errichtung der in Rede stehenden Verkehrslichtsignalanlage wegen des Betriebes ihres Unternehmens erforderlich wird. Sie meint aber, die laufende Verkehrsentwicklung hätte die Errichtung einer solchen Verkehrslichtsignalanlage in der Zukunft jedenfalls, also unabhängig von dem Betrieb ihres Unternehmens, erforderlich gemacht. Die belangte Behörde habe diesem Umstand lediglich im Hinblick auf die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der in Rede stehenden Verkehrslichtsignalanlage Rechnung getragen, nicht aber auch hinsichtlich der Kosten der Errichtung dieser Anlage. Richtigerweise hätten der Beschwerdeführerin nach dem Verursacherprinzip nur jene Kosten auferlegt werden dürfen, "die durch die zeitliche Vorverlegung der Notwendigkeit der Errichtung einer Verkehrslichtsignalanlage entstehen".

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Tragung der Kosten der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes der Verkehrslichtsignalanlage auf der Grundlage der derzeit (das ist im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) gegebenen Verhältnisse zu entscheiden hatte. Für eine Berücksichtigung allfälliger zu prognostizierender Änderungen der Sachverhaltsgrundlage bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bietet das Gesetz keine taugliche Grundlage. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die von ihr zitierte Literatur, weil darin ein von der in § 32 Abs. 3 StVO 1960 geregelten Kostentragungspflicht gänzlich verschiedenes Problem, nämlich der Umfang der Schadenersatzpflicht bei Zusammentreffen mehrerer schädigender Ursachen behandelt wird.

Die Beschwerdeführerin legt schließlich auch dem zweiten Absatz des Punktes II des Spruches des angefochtenen Bescheides eine unrichtige Bedeutung bei, wenn sie meint, die belangte Behörde habe darin "dem Verursacherprinzip sowie der überholenden Kausalität... im Hinblick auf die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb der Verkehrslichtsignalanlage Rechnung getragen". Der in Rede stehende Satz ist vielmehr als ein einer Rechtsbelehrung gleichkommender Hinweis zu verstehen, dem kein selbständiger normativer Gehalt zukommt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält der angefochtene Bescheid somit - in Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtslage - keine Aussage über die Rechtsverhältnisse nach einer allfälligen wesentlichen Sachverhaltsänderung.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020135.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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