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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0111Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1) des HR, 2) der PR, beide in O und beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes des Landes Steiermark vom 3. Juli 1991, Zl. 03-30 R 199-91/4, betreffend einen Auftrag zur Kostenvorauszahlung, über den Antrag der Beschwerdeführer, ihnen gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, und über ihre Beschwerde den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Beschwerdeerhebung samt Vorlage des angefochtenen Bescheides und des ihre Berufung gegen diesen Bescheid zurückweisenden Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1992 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit folgender Begründung:
Die rechtskundigen Beschwerdeführer hätten die im angefochtenen, ihnen am 8. Juli 1991 zugestellten Bescheid enthaltene Belehrung über die Möglichkeit der Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dahin mißverstanden, daß sie von dieser Möglichkeit auch dadurch Gebrauch machen könnten, daß sie ihre - laienhaft als "Berufung" bezeichnete - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einbringen könnten. Die Beschwerdeführer hätten darauf vertraut, daß die unzuständige Behörde sie schon darüber belehren oder das fristgerecht erhobene Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof weiterleiten würde, wenn etwas an ihrer Eingabe nicht richtig sein sollte. Nach Zustellung des ihre - als Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gedachte - Berufung zurückweisenden Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft am 16. April 1992 hätten die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben wollen und hätten sich am 25. Mai 1992 zum Zwecke der Unterfertigung ihres bereits verfaßten, zur Einreichung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft geplanten Schriftsatzes zu ihrem Rechtsvertreter begeben. Die Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erst habe sie erkennen lassen, daß sie durch "Irrtum und Fehlverständnis über Verfahrensabläufe" die Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid versäumt hätten.
Diese Behauptungen erweisen den Antrag als verspätet. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Wie sich aus der vorgelegten Ausfertigung des die Berufung der Beschwerdeführer zurückweisenden Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1992 ergibt, weist dessen Begründung die Beschwerdeführer darauf hin, daß es ihnen freigestanden wäre, den angefochtenen Bescheid innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Der als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte Irrtum der Beschwerdeführer - hätte er die begehrte Wiedereinsetzung je rechtfertigen können - wurde danach mit der den Antragsbehauptungen nach der am 16. April 1992 erfolgten Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft aufgeklärt und damit das dargestellte Hindernis an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung beseitigt. Insoweit die Ausführungen über die weitere Vorgangsweise der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen, daß diese mit dem Vorhaben, nunmehr den letztgenannten Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde zu ziehen, die Verfahrensrechtslage erneut nicht erfaßt hatten, stellen diese Ausführungen inhaltlich ein Vorbringen darüber dar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer die Frist zur Geltendmachung des Wiedereinsetzungsgrundes versäumt hatten. Dieses Vorbringen aber geht schon deswegen ins Leere, weil gemäß § 46 Abs. 6 VwGG gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung stattfindet.
Der nach Wegfall des behaupteten Hindernisses am 16. April 1992 erst am 27. Mai 1992 und somit außerhalb der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag mußte daher zurückgewiesen werden.
Die außerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 VwGG erhobene Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070110.X00Im RIS seit
03.04.2001