TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/23 92/07/0100

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Veröffentlicht am 23.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Waldner, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft F, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 1. April 1992, Zl. 511.972/03-I 5/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: Gemeindewasserversorgungsverband E), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 22. Jänner 1992 dem mitbeteiligten Wasserverband (Mb.) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines näher umschriebenen Horizontalfilterbrunnens und zur Durchführung eines Dauerpumpversuches aus diesem Brunnen mit einer Dauer von mindestens drei und höchstens fünf Wochen und einer Fördermenge von bis zu 50 l/s unter Ableitung des geförderten Wassers in den Leithawerkskanal. Gleichzeitig wurde ein zwischen dem Mb. und der Beschwerdeführerin abgeschlossenes Übereinkommen, welches im wesentlichen eine Beitragsleistung des Mb. an die Beschwerdeführerin im Ausmaß von S 0,06 pro m3 entnommenen Wassers und die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Kontrolle anhand der Wassermeßeinrichtungen des Mb. vorsah, beurkundet.

Gegen diesen Bescheid brachte der Mb. mit der Begründung Berufung ein, bei Beurkundung des Übereinkommens sei es unterlassen worden festzuhalten, daß sich der Mb. lediglich auf die Dauer des Pumpversuches zur Leistung von Entschädigungen an die Beschwerdeführerin bereit erklärt habe. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz ein, der nachstehende Erklärung enthielt:

"Für den Fall, daß hinsichtlich des in Punkt 1.D des obgenannten Bescheides beurkundeten Übereinkommens keine Willensübereinstimmung zwischen dem Antragsteller und uns anzunehmen wäre, ist vor allem unsere Erklärung, mit der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Brunnens und der Wasserentnahme aus demselben einverstanden zu sein, ungültig und richten wir in diesem Fall gegen den Bescheid vom 22.1.1992 die nachstehende

BERUFUNG."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. April 1992 wies die belangte Behörde die von ihr als Berufung gewertete Eingabe der Beschwerdeführerin mangels eines begründeten Berufungsantrages gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag, mit dem nur für den Fall der Abänderung des Bescheides in der vom Berufungsgegner geforderten Art eine Berufungsentscheidung begehrt werde, stelle keinen begründeten Berufungsantrag dar, weil einerseits zu erkennen sei, daß die Beschwerdeführerin mit dem bekämpften Bescheid einverstanden sei, und andererseits nicht ersichtlich sei, was sie tatsächlich anstrebe. Darüber hinaus mangle es der belangten Behörde gemäß § 117 Abs. 7 WRG 1959 an der Zuständigkeit zur Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides. Doch selbst für den Fall einer derartigen Zuständigkeit der belangten Behörde komme ein von der Beschwerdeführerin offenbar mit ihrer Eingabe beabsichtigtes Rechtsmittel gegen einen dann erlassenen Bescheid nicht in Frage, weil in diesem Fall der Instanzenzug erschöpft wäre.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, kann das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin nur so gedeutet werden, daß die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nur im Falle von dessen Abänderung bzw. der Feststellung des Mangels einer Willensübereinstimmung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mb. als erhoben angesehen werden solle. Damit richtet sich die Berufung aber in Wahrheit nicht gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern gegen eine allfällige künftige Entscheidung der belangten Behörde als Berufungsbehörde. Ein derartiges Berufungsbegehren findet aber im Gesetz keine Deckung, weil die Erhebung einer Berufung immer die bereits erfolgte Erlassung der mit der Berufung (in Wahrheit) bekämpften behördlichen Entscheidung voraussetzt, die im Beschwerdefall - weil letztinstanzlich - nicht mit Berufung bekämpft werden konnte (vgl. hiezu die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Wien 1987, S. 591, zitierte Judikatur). Die Zurückweisung der formell zwar gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen, in Wahrheit aber gegen eine noch nicht existente, allfällig zu erlassende künftige Entscheidung der belangten Behörde gerichteten Berufung hat die Beschwerdeführerin in ihrem Recht nicht verletzt. Somit erweist sich der angefochtene Bescheid als nicht rechtswidrig.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das Beschwerdevorbringen noch im einzelnen einzugehen, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und somit auch ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung in nichtöffentlichter Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070100.X00

Im RIS seit

23.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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