TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/24 91/12/0102

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/01 Hochschullehrer;

Norm

BDG 1979 §178;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art7 Abs1;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art7 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der NN in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. März 1991, Zl. 185.313/23-110C/91, betreffend Ernennung zur Universitätsassistentin gemäß Art. VII Abs. 4 des Hochschullehrerdienstrechtsgesetzes 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht seit 1. September 1970 als Bundeslehrerin (Verwendungsgruppe L1) am Institut für Kirchengeschichte der Universität XY in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Beschluß des Fakultätskollegiums der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität XY vom 20. Oktober 1976 wurde der Beschwerdeführerin die Lehrbefugnis als Universitätsdozentin für Neuere Geschichte Österreichs mit besonderer Berücksichtigung der Beziehungen zwischen Staat und Kirche verliehen. Dieser Beschluß wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. November 1976 genehmigt.

Der Beschwerdeführerin wurde am 23. Februar 1990 über Antrag des Fakultätskollegiums der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität XY vom Bundespräsidenten der Titel Außerordentlicher Universitätsprofessor verliehen.

Schon mit Schreiben vom 2. Juni 1980 hatte die belangte Behörde dem Leiter des Institutes, an dem die Beschwerdeführerin tätig war, mitgeteilt: Da die Genannte ihre Dienstverpflichtung am Institut für Kirchengeschichte nicht in Form von Lehrtätigkeit ableistet, obliegt ihr eine Dienstverpflichtung, wie sie Beamte des Höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (ehemaliger Dienstzweig "wissenschaftlicher Dienst") zu erfüllen haben, somit 40 Wochenstunden.

Ihrem Vorbringen nach beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember 1989 die "Überstellung in den Status eines Assistenzprofessors". Mit einer weiteren Eingabe, datiert vom 12. Jänner 1990, reichte sie den "Antrag auf Umwandlung" ihres "Dienstpostens" als Bundeslehrer L 1 an Hochschulen in jenen eines Universitätsassistenten nach. "Sie sei auf die Notwendigkeit der Ergänzung ihres ersten Antrages aufmerksam gemacht worden.

Die belangte Behörde führte ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, vor dessen Abschluß sie der Beschwerdeführerin wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gewährt hatte.

Zu der Stellungnahme des interimistischen Vorstandes des Instituts für Kirchengeschichte Universitätsprofessor Dr. P vom 11. Juni 1990, wonach die Institutskonferenz einstimmig zum Ausdruck gebracht habe, daß die Beschwerdeführerin bisher in keiner Verwendung gestanden sei, die "inhaltlich zur Gänze oder überwiegend der Verwendung eines Universitätsassistenten" entsprochen habe, brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 1990 vor, man könne diese Feststellung nicht undifferenziert mit einem Satz treffen. In ihrer zwanzigjährigen Dienstzeit an diesem Institut sei sie sehr wohl als Assistentin und im Status eines wissenschaftlichen Beamten mit 40-stündiger Dienstzeit verwendet worden. In den Jahren 1970 bis 1975 sei ihr die gesamte Studenten- und Dissertantenbetreuung, die Abfassung von Gutachten

(48 Dissertations- und 1 Habilitationsgutachten), die Teilnahme und Vertretung bei Seminaren und Proseminaren, die Herausgabe von Festschriften und die Kontrolle der Veröffentlichungen des Instituts zugewiesen worden. Außerdem habe sie mit Zustimmung der Fakultät Lehraufträge für die Abhaltung von Proseminaren und Vorlesungen erhalten. In den Jahren 1975 bis 1985 habe Professor L ohne Angabe von Gründen nicht mehr die Beantragung von Lehraufträgen ermöglicht. Die Beschwerdeführerin habe noch an einigen Seminaren teilgenommen, habe aber Studenten nicht mehr beraten und keine Sprechstunden abhalten dürfen. Die Dienstpflichten hätten jenen der Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung entsprochen. Die Beschwerdeführerin habe schriftlich Vorgutachten für Studentenmanuskripte von Diplomarbeiten und Dissertationen erstellt, Bücher für den Institutsvorstand besorgt, Bibliographien für Vorlesungen und Seminare angefertigt, Anfragen und Briefe beantwortet. 1983/84 habe sie gemeinsam mit anderen Mitarbeiterinnen die Festschrift zum 600-Jahresjubiläum der Fakultät redigiert und selbst einen Beitrag geschrieben. Seit dem Wintersemester 1985/86 sei die Lehrkanzel für Kirchengeschichte vakant. Der interimistische Vorstand Universitätsprofessor P habe die Beschwerdeführerin hin und wieder um die Ausfüllung von Listen oder Statistiken oder um die Beantwortung von wissenschaftlichen Anfragen, die an das Institut oder die Fakultät gerichtet gewesen seien, ersucht, was die Beschwerdeführerin ausgeführt habe. Die Forschungsschwerpunkte des Instituts für Kirchengeschichte seien identisch mit den Titeln des Ludwig Boltzmann-Institutes, das Herr L an der Fakultät errichtet habe. Die Beschwerdeführerin habe keinen Vertrag mit der Ludwig Boltzmann-Gesellschaft; es sei klar, daß die Beschwerdeführerin diesbezüglich um keine Erledigung von Verwaltungsaufgaben ersucht werde oder ersucht werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ernennung zur Unversitätsassistentin im definitiven Dienstverhältnis gemäß Art. VII Abs. 4 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 148/1988 ab. In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen festgestellt, das Fakultätskollegium der katholisch-theologischen Fakultät der Universität XY habe am 15. Jänner 1990 beschlossen, die Habilitation der Beschwerdeführerin im Fach Geschichte sei nicht gleichwertig mit einer Habilitation im Fach Kirchengeschichte. Der Dekan habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Jänner 1990 mitgeteilt, daß in sinngemäßer Anwendung des § 178 Abs. 2 BDG 1979 drei Gutachten über ihre fachliche Qualifikation als Kirchenhistorikerin eingeholt würden. Die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde zu ihrem Antrag mit Schreiben vom 9. Februar 1990 ein Verzeichnis ihrer selbständigen Schriften und Begutachtungen vorgelegt. Der belangten Behörde seien zu dem Antrag die Gutachten des emeritierten o. Universitätsprofessors Dr. L,

o. Universitätsprofessor Dr. W und des Universitätsprofessor Dr. B vorgelegt worden, die übereinstimmend bescheinigten, daß die Beschwerdeführerin die dem Fach Kirchengeschichte methodisch immanenten Kriterien nicht erfülle. Das Fakultätskollegium habe den Antrag der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 20. Juni 1990 mit überwiegender Mehrheit nicht befürwortet. Entscheidend dafür sei auch die Stellungnahme des interimistischen Institutsvorstandes Universitätsprofessor P gewesen, die bereits dargestellt wurde. Nach Wiedergabe des wesentlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren wird weiter festgestellt, der Dekan der katholisch-theologischen Fakultät der Universität XY

o. Universitätsprofessor Dr. R habe am 9. Juli 1990 eine Stellungnahme zu dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 1990 abgegeben. Darin verweise er auf die Festlegung der Dienstpflichten der Beschwerdeführerin als Bundeslehrer und stelle fest, daß deren Verwaltungstätigkeit nicht der vom Gesetz für die Definitivstellung von Universitätsassistenten vorgesehenen Verwaltungstätigkeit entspreche. Über Aufforderung der belangten Behörde habe das Fakultätskollegium neuerlich mit negativen Ergebnis zu den Fragen der Verwendung der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Der Dekan habe auf die Tatsache hingewiesen, daß die Dienstpflichten der Beschwerdeführerin am Institut für Kirchengeschichte auf Grund der Festlegung durch die belangte Behörde nicht in Form von Lehrtätigkeit abgeleistet würden, sondern daß sie einem Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung gleichgestellt sei.

In ihrer abschließenden Stellungnahme vom 17. Dezember 1990 habe die Beschwerdeführerin die parteiische Haltung der katholisch-theologischen Fakultät kritisiert, insbesondere die Bestellung des der Meinung der Beschwerdeführerin nach befangenen Universitätsprofessors Dr. L zum Gutachter über ihre fachliche Qualifikation. Das Fach Kirchengeschichte, ein historisch orientiertes Fach, sei im Studienplan der katholisch-theologischen Fakultät vorgesehen, seine Uminterpretation in historische Theologie durch die Fakultät sei mit der Freiheit der Wissenschaft und Lehre unvereinbar. Es stehe einem Fakultätskollegium nicht zu, die Lehrinhalte eines Faches durch Berufung auf Grund ihrer wissenschaftlichen Vorbildung genehmer Träger der Wissenschaft zu bestimmen. Der Inhalt des Habilitationsaktes sei verfälscht wiedergegeben worden. Die Richtlinien des Dekrets der Kongregation für das katholische Bildungswesen vom 1. November 1983 (Nr. 95/80), VI, VIII, seien in einem wissenschaftlichen Grenzbereich, dem das Fach Kirchengeschichte ausfülle, nicht gleichermaßen zwingend wie in spezifisch-theologischen Fächern, obwohl sogar in solchen an der Wiener Theologischen Fakultät Kollegen mit nichttheologischen Studienabschlüssen in der Lehre eingesetzt seien. Die Aussage der Stellungnahme, wonach die Beschwerdeführerin seit 1970 die Tätigkeit eines Universitätsassistenten in Forschung, Lehre und Verwaltung ausübe, stehe mit ihrer Aussage im Widerspruch, daß die von ihr geleistete Arbeit der Definition ihrer Dienstpflichten durch die belangte Behörde vom 2. Juni 1980 als eines Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung entspreche.

Abschließend wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, das Verwendungsbild eines Universitäts(Hochschul)assistenten sei durch Aufgaben in Lehre, Forschung und Verwaltung gekennzeichnet. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Beschwerdeführerin habe erklärt, daß ihre Verwendung nicht der eines Assistenten entspreche. Auch sie selbst habe erklärt, seit 1975 nicht mehr im Lehrbetrieb des Instituts für Kirchengeschichte tätig gewesen zu sein und ihre Dienstpflichten entsprechend der Festlegung durch die belangte Behörde vom 2. Juni 1980 als eines Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung erfüllt zu haben. Unter Würdigung der vorliegenden Unterlagen und Stellungnahmen sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, daß die Beschwerdeführerin in keiner Verwendung stehe, die der eines Universitätsassistenten zur Gänze oder überwiegend entspreche.

Da die Beschwerdeführerin damit eine der vom Gesetz geforderten Grundvoraussetzungen, nämlich eine Verwendung, die inhaltlich zur Gänze oder überwiegend der eines Universitäts(Hochschul)assistenten entspreche, nicht erfülle, erübrige sich die Prüfung des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des Art. VII Abs. 4 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 148/1988.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach dem in Punkt III der Beschwerde ausgeführten Beschwerdepunkt in ihrem gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Definitivstellung gemäß § 178 BDG und Art. VII Abs. 4 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 148/1988, sowie in Verfahrensrechten verletzt.

Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Bfrs, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung besteht (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A). Wird der Beschwerdepunkt vom Bfr ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. Erkentnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1984, Slg. N.F. Nr. 11.283/A).

Geht man im Beschwerdefall von diesen Grundsätzen aus, so erweist sich zunächst, daß die Beschwerdeführerin im behaupteten Recht auf Definitivstellung nach § 178 BDG 1979 durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht verletzt worden sein kann, weil dieser Bescheid keinen Abspruch über einen diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin enthält. Die hier als Beschwerdepunkt geltend gemachte Rechtsverletzung ist aber auch nach dem Inhalt der Norm im Fall der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Nach § 177 Abs. 1 BDG 1979 ist das Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten auf unbestimmte Zeit zunächst provisorisch. Nach § 178 Abs. 2 BDG 1979 bedarf ein Bescheid nach Anlage 1 Z. 21 Punkt 4 eines Antrages des Universitäts(Hochschul)assistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das für Personalangelegenheiten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Die Anlage 1 Z. 21 Punkt 4 enthält die Definitivstellungserfordernisse für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit.

Diese Bestimmungen sind für die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht anwendbar, weil sie als Bundeslehrerin (Verwendungsgruppe L 1) und nicht als Universitäts(Hochschul)assistent die erforderliche Voraussetzung für eine Definitivstellung nach § 178 BDG 1979 nicht erfüllt.

Art. VII der BDG-Novelle, BGBl. Nr. 148/1988,

- Hochschullehrerdienstrecht (HDR) - trägt die Überschrift:

Überleitung der Lehrer und der Beamten des wissenschaftlichen Dienstes. Abs. 1 dieser Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1, die an diesem Tage ausschließlich an einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung stehen, Lehrer im Sinne des 6. Abschnittes Unterabschnitt E des Besonderen Teiles des BDG 1979."

Abs. 4 dieses Artikels lautet:

"Ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung und ein Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1, der am 1. Oktober 1988 an einer Universität (Hochschule) in einer Verwendung steht, die inhaltlich zur Gänze oder überwiegend der Verwendung eines Universitäts(Hochschul)assistenten entspricht und der die Erfordernisse der Z. 21.2 bis 21.6 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt, kann auf seinen Antrag zum Universitäts(Hochschul)assistenten im definitiven Dienstverhältnis ernannt werden."

Aus der Überschrift der Bestimmung ist im Zusammenhalt mit deren Inhalt zu erkennen, daß es sich bei der Ernennung eines Bundeslehrers der Verwendungsgruppe L 1 zum Universitäts(Hochschul)assistenten im definitiven Dienstverhältnis keineswegs um eine "Definitivstellung" handelt. Ergibt sich doch aus der Bestimmung des ersten Absatzes des Art. VII kraft Gesetzes die Überleitung in die dort bezeichnete Gruppe der Lehrer, die in einem definitiven Dienstverhältnis zum Bund verbleiben. Daraus folgt aber, daß die Beschwerdeführerin in dem von ihr genannten Recht auf "Definitivstellung" nicht verletzt worden sein kann.

Schon aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als rechtlich nicht begründet.

Im übrigen wird jedoch bemerkt, daß nach dem dargestellten Inhalt des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und den darauf beruhenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin am Stichtag (1. Oktober 1988) nicht in einer Verwendung stand, die inhaltlich zur Gänze oder überwiegend der Verwendung eines Universitäts(Hochschul)assistenten entsprach, sodaß sie die Voraussetzungen des Art. VII Abs. 4 HDR nicht erfüllt hat. Dies völlig unabhängig davon, ob sie die Qualifikation für eine solche Tätigkeit besaß oder nicht.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120102.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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