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63/07 Personalvertretung;Norm
PVG 1967 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des W in N, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Juli 1990, Zl. 13 - 367 Pe 3/137 - 1990, betreffend Akteneinsicht nach § 10a PVG-Aufsichtsbeschwerde, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Dienststellenausschusses für die Landeslehrer für Allgemeinbildende Pflichtschulen im Bezirk X.
In dieser Eigenschaft wollte der Beschwerdeführer im Jahre 1988 in die beim Bezirksschulrat X aufliegende Lehrfächerverteilung Einsicht nehmen, was ihm aber vom Dienststellenleiter verwehrt wurde.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer vorerst bei seinem Dienststellenausschuß, dann beim Zentralausschuß der Personalvertretung der Landeslehrer für Allgemeinbildende Pflichtschulen der Steiermark Maßnahmen zu ergreifen bzw. dafür zu sorgen, daß jedem Personalvertreter Akteneinsicht gewährt wird.
Da diese Anträge nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten Erfolg zeigten, wandte er sich an die belangte Behörde, der gemäß § 42 lit. d PVG die Zuständigkeit der Personalvertretungs-Aufsichtskommission zukommt.
Nachdem die belangte Behörde die Eingaben des Beschwerdeführers nur mit Briefen beantwortete, ohne einen Bescheid zu erlassen, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. März 1990 beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde. Diese unter Zl. 90/12/0134 protokollierte Säumnisbeschwerde wurde im Hinblick auf die Nachholung des versäumten Bescheides (der nunmehr angefochtene Bescheid) mit Beschluß vom 27. September 1990 eingestellt.
Der angefochtene Bescheid weist folgenden Spruch auf:
"Ihrem Antrag vom 24.6.1989 auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit wegen Verletzung der Bestimmungen des § 10 a Bundespersonalvertretungsgesetz 1967 durch die Beschlüsse des Dienststellenausschusses X vom 26.2.1988, bezüglich TOP 4 "zu 1", vom 21. 10.1988 bezüglich TOP 5 und vom 16.3.1989 bezüglich TOP 7, sowie durch die Beschlüsse des Zentralausschusses der Personalvertretung für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen vom 19. 12.1988 und 3.2.1989, wird nicht stattgegeben.
Es wird jedoch festgestellt, daß der Dienststellenausschuß X und der Zentralausschuß die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 leg. cit. in gesetzwidriger Weise verletzt haben.
Die gesetzlichen Grundlagen für diesen Spruch sind § 41 a des Bundespersonalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, und § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, in Verbindung mit §§ 41 und 42 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, jeweils in der geltenden Fassung."
Zur Begründung wird im wesentlichen dargelegt, daß der Beschwerdeführer mit Antrag vom 15. Februar 1988 an den Dienststellenausschuß herangetreten sei, dieser möge dahingehend wirken, daß seitens des Bezirksschulrates X hinsichtlich der provisorischen Lehrfächerverteilungen, der Lehrfächerverteilungen und Stundenpläne der Schulen mit dem Dienststellenausschuß ein Einvernehmen dahingehend hergestellt werde, daß diese Unterlagen dem Dienststellenausschuß rechtzeitig gegeben würden. Dieser Antrag sei mit den Beschlüssen des Dienststellenausschusses vom 26. Februar 1988, 21. Oktober 1988 und 16. März 1989 abgelehnt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer am 19. November 1988 den Antrag an den Zentralausschuß gerichtet, dieser möge dahingehend wirken, daß von Seiten der steirischen Schulbehörden § 10a PVG beachtet werde. Dieser Antrag sei ebenfalls mit den Beschlüssen des Zentralausschusses vom 19. Dezember 1988 und 3. Februar 1989 abgelehnt worden.
Darauf habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Juni 1989 bei der Steiermärkischen Landesregierung als Personalvertretungs-Aufsichtskommission Beschwerde geführt und den Antrag gestellt, gemäß §§ 41 und 42 lit. b PVG die Beschlüsse des Dienststellenausschusses X vom 26. Februar 1988, TOP 4 "zu 1", vom 21. Oktober 1988, TOP 5, und vom 16. März 1989, TOP 7, als gesetzwidrig aufzuheben und festzustellen, daß der Dienststellenausschuß X insofern gesetzwidrig gehandelt habe, als er es unterlassen habe, darauf hinzuwirken, daß seitens des Bezirksschulrates X bzw. der Stadt X hinsichtlich der provisorischen Lehrfächerverteilungen, der Lehrfächerverteilungen und der Stundenpläne der Schulen mit dem Dienststellenausschuß das Einvernehmen hergestellt werde. Ferner wolle die Steiermärkische Landesregierung die Beschlüsse des Zentralausschusses vom 19. Dezember 1988 und vom 3. Februar 1989 über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19. November 1988 als gesetzwidrig aufheben und in eventu feststellen, daß der Zentralausschuß insofern gesetzwidrig gehandelt habe, als er es unterlassen habe, darauf hinzuwirken, daß seitens der steirischen Schulbehörden § 10a PVG beachtet werde.
Nach Darlegungen zum Verfahrensablauf führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus:
Wie in den Schreiben vom 17. August 1989 und 28. November 1989 ausgeführt, sei in den Beschlüssen des Dienststellenausschusses X vom 26. Februar 1988 bezüglich TOP 4 "zu 1", vom 21. Oktober 1988 bezüglich TOP 5, und vom 16. März 1989 bezüglich TOP 7, sowie in den Beschlüssen des Zentralausschusses, wodurch sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Akteneinsicht gemäß § 10a PVG verletzt fühlte, keine Gesetzwidrigkeit zu erkennen. Wohl aber sei festgestellt worden, daß sowohl der Dienststellenausschuß als auch der Zentralausschuß die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 PVG verletzt und dadurch gesetzwidrig gehandelt habe. Eine Verletzung der Bestimmungen des § 10a, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet worden sei, sei jedoch nicht vorgelegen. Dies sei sowohl dem Dienststellenausschuß als auch dem Zentralausschuß mitgeteilt worden. § 10a PVG normiere nämlich, daß den Personalvertretern die Einsicht in diejenigen Akten oder Aktenteile zu gestatten sei, deren Kenntnis zur Erfüllung der den Dienststellenausschüssen in § 9 PVG übertragenen Aufgaben erforderlich sei. Aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung gehe hervor, daß das Akteneinsichtsrecht einzelner Personalvertreter durch Gesetz beschränkt sei. Die Akteneinsicht müßte zweckmäßig sein und dürfe keine unnütze Störung des Betriebes bedeuten. Wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 PVG der Schulleiter die provisorischen Lehrfächerverteilungen, die Lehrfächerverteilungen und die Stundenpläne der Schulen dem Dienststellenausschuß rechtzeitig bekanntgebe, sei eine diesbezügliche Akteneinsicht seitens der einzelnen Personalvertreter nicht zulässig. Die Aufgaben der Personalvertretung seien von den Organen der Personalvertrung wahrzunehmen; deren Mitglieder, die einzelnen Personalvertreter, könnten nur gemäß § 22 Abs. 8 PVG im Auftrag eines Personalvertretungsorganes handeln. Außerdem gehe aus § 10 PVG hervor, daß der Verkehr zwischen der Personalvertretung und dem Dienststellenleiter vom Organ der Personalvertretung abzuwickeln sei. Die Organe seien nach § 2 PVG die Dienststellenversammlung, der Dienststellenausschuß, der Fachausschuß, der Zentralausschuß und der Dienststellen(Fach-, Zentral-)wahlausschuß, nicht aber die einzelnen Mitglieder der Personalvertretung. Der einzelne Personalvertreter habe daher ohne Auftrag des Dienststellenausschusses kein Recht, gegenüber dem Dienststellenleiter tätig zu werden (siehe Entscheidung der Personalvertretungsaufsichtskommission vom 20. Jänner 1989, Zl. A 37/80). Auch aus § 31 PV-GO gehe eindeutig hervor, daß die Tätigkeit einzelner Personalvertreter darauf beschränkt bleibe, den Kontakt zwischen den Bediensteten und dem entsprechenden Personalvertretungsorgan zu pflegen. Aus diesen Ausführungen sei ersichtlich, daß die Beschlüsse des Dienstellenausschusses und des Zentralausschusses nicht gesetzwidrig gewesen seien und der Beschwerdeführer dadurch nicht in einem Recht auf Akteneinsicht gemäß § 10a PVG verletzt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet, und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen
Bescheid in folgenden Rechten verletzt:
"1)
in seinem gesetzlichen Recht, als Personalvertreter (Mitglied des Dienststellenausschusses der Pflichtschullehrer im Bezirk X), bei seiner Dienststelle, dem Bezirksschulrat X, Akteneinsicht in Akten gewährt zu erhalten, deren Kenntnis zur Erfüllung der dem Dienststellenausschuß obliegenden Aufgaben gem. § 9 PVG erforderlich ist insbesonders Akteneinsicht in Lehrfächerverteilungen, provisorische Lehrfächerverteilungen, Stundenpläne und dgl.;
2)
in seinem gesetzlichen Recht, durch die zuständigen Personalvertretungsorgane, nämlich den Dienststellenausschuß für die Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen im Bezirk X und den Zentralausschuß der Personalvertretung der Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen der Steiermark in seinem aus § 10a entspringenden gesetzlichen Recht auf Akteneinsicht unterstützt zu werden, indem diese Organe gegenüber dem Dienststellenleiter und der vorgesetzten Dienstbehörde dafür eintreten, daß dem Beschwerdeführer und anderen Personalvertretern von der Dienstbehörde das aus § 10a PVG resultierende Recht auf Akteneinsicht tatsächlich gewährt wird;
3)
schließlich in seinem gesetzlichen Recht, daß die belangte Behörde als Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Beschlüsse des Dienststellenausschusses X vom 21.10.1988, Tagesordnungspunkt 5., vom 16.3.1989, Tagesordnungspunkt 7., sowie die Beschlüsse des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen der Steiermark vom 19.12.1988 und vom 3.2.1989 betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.11.1988 als gesetzwidrig aufhebt bzw. feststellt, daß die genannten Personalvertretungsorgane durch die zitierten Beschlüsse die Bestimmung des § 10a Abs. 1 PVG in gesetzwidriger Weise verletzt haben."
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, es könne nicht der geringste Zweifel daran bestehen, daß der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 10a Abs. 1 PVG nicht nur den Personalvertretungsorganen, sondern ausdrücklich auch den einzelnen Personalvertretern das Recht auf Akteneinsicht habe einräumen wollen. Das ergebe sich schon unmißverständlich aus dem Gesetzeswortlaut, weil das Gesetz, soweit es die Rechte und Pflichten der Organe der Personalvertretung regele, vom Personalvertretungsorgan (z.B. §§ 9, 22, 23 Abs. 1 PVG) spreche, und, soweit es sich auf die Rechte und Pflichten der einzelnen Personalvertreter (z.B. §§ 25, 26, 27, 28 PVG) beziehe, stets vom "Personalvertreter" die Rede sei. Es ließe somit bereits der unmißverständliche Gesetzestext keine andere Auslegung als jene zu, daß durch § 10a Abs. 1 PVG ein jedem einzelnen Personalvertreter zustehendes Recht auf Akteneinsicht begründet werde. Zum gleichen Ergebnis käme eine teleologische Gesetzesinterpretation, weil die einzelnen Mitglieder der Kollegialorgane sich durch die Akteneinsicht einen ausreichenden Wissens- und Informationsstand über die konkret zu behandelnden Angelegenheiten verschaffen könnten. Daher sei dieses Recht auf Akteneinsicht zweifellos ein Individualrecht jedes einzelnen Personalvertreters.
Gemäß § 41 Abs. 1 PVG wäre die belangte Behörde als Personalvertretungs-Aufsichtskommission verpflichtet gewesen, darüber zu entscheiden, ob durch die vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 24. Juni 1989 gerügten Handlungen und Unterlassungen der Personalvertretungsorgane, nämlich des Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses, gesetzliche Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien. Durch die Rechtsprechung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission wäre klargestellt, daß zu den Rechten, welche im Sinne des § 41 Abs. 1 PVG verletzt werden könnten, auch jene Rechte gehörten, die den in der Minderheit gebliebenen Mitgliedern des Personalvertretungsorganes zustünden. Ebenso sei durch die Rechtsprechung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission klargestellt, daß eine den Bestimmungen des PVG zuwiderlaufende Handlung auch in einer Unterlassung bestehen könne und eine gesetzwidrige Geschäftsführung auch dann vorliege, wenn das Personalvertretungsorgan untätig bleibe. Daher hätten sowohl der Dienststellen- als auch der Zentralausschuß das dem Beschwerdeführer zustehende Recht auf Akteneinsicht nach § 10a PVG verletzt. Weiters übersehe die belangte Behörde, daß sich Anträge und Eingaben des Beschwerdeführers an die Personalvertretungsorgane nicht nur auf die Einsichtnahme in die Lehrfächerverteilungen und Stundenpläne beschränkten, sondern daß er damit generell ein Tätigwerden der Personalvertretungsorgane zur Durchsetzung des sich aus § 10a PVG ergebenden Rechtes auf Akteneinsicht jedes einzelnen Personalvertreters habe erreichen wollen. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, abwarten zu müssen, ob diese Unterlage vom Schulleiter rechtzeitig an das Personalvertretungsorgan weitergeleitet werde, stelle eine Beschränkung des Rechtes auf Akteneinsicht dar, welche dem Gesetz nicht entnommen werden könne. Bei den Lehrfächerverteilungen und Stundenplänen handle es sich um Akten, die von den einzelnen Personalvertretern in Erfüllung der Aufgaben nach § 9 PVG einzusehen seien; es bestehe keine rechtliche Handhabe von Seiten des Dienststellenleiters, diese Einsichtnahme zu verwehren. Der Personalvertreter solle nicht abwarten müssen, bis diese Akten übersendet würden, sondern auf Grund seines gesetzlichen Auftrages bereits bei der Dienststelle Einsicht nehmen können. Daher hätte bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen die belangte Behörde die Beschlüsse des Dienststellenausschusses X und des Zentralausschusses aufheben und aussprechen müssen, daß die genannten Organe durch diese Beschlüsse und durch ihre Untätigkeit das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nach § 10a PVG verletzt habe.
Nach den im § 42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, (kurz PVG) enthaltenen Sonderbestimmungen für Landeslehrer finden die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 für Dienststellen, an denen Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen beschäftigt sind, mit bestimmten Abweichungen, denen abgesehen von den folgenden Ausführungen keine Bedeutung für den Beschwerdefall zukommt, Anwendung. In lit. d der genannten Bestimmung ist vorgesehen, daß - soweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungs-Aufsichtskommission) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt. Die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung obliegt nach lit. e der genannten Bestimmung der Landesregierung, die hievon aber noch nicht Gebrauch gemacht hat.
Nach § 10a Abs. 1 PVG hat der Leiter der Dienststelle den Personalvertretern die Einsicht- und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. In Abs. 2 der genannten Bestimmung ist geregelt, welche Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen sind.
Diese Bestimmung wurde mit Gesetz vom 16. Juli 1971, BGBl. Nr. 284, eingefügt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (459 der Beilagen NR XII. GP) wird dazu ausgeführt:
"Die Frage der Akteneinsicht ist derzeit im PVG nicht geregelt. In einer Anfragenbeantwortung zum PVG wurde vom Bundeskanzleramt mit Rücksicht auf die Verschwiegenheitspflicht der Personalvertreter eine dem AVG 1950 konforme Vorgangsweise bei der Akteneinsicht empfohlen; ein gesetzlicher Anspruch der Personalvertreter auf Akteneinsicht besteht derzeit jedoch nicht. Die Gewerkschaft hat angeregt, die Akteneinsicht der Personalvertretung gesetzlich zu regeln. Die vorgesehene Regelung lehnt sich eng an die in der Praxis seit Jahrzehnten bewährten Bestimmungen der Abs. 1 und 2 des § 17 des AVG an."
Nach § 10 Abs. 1 PVG sind beabsichtigte Maßnahmen des Dienststellenleiters im Sinne des § 9 Abs. 1 dem Dienststellenausschuß spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuß das Einvernehmen herzustellen ist (§ 9 Abs. 2), sind gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuß nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der Dienststellenausschuß zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuß kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen.
Der Leiter der Dienststelle hat nach § 10 Abs. 4 PVG sich auf Verlangen des Dienststellenausschusses mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist vom Dienststellenleiter in Form einer Niederschrift festzuhalten.
Die dargestellte Rechtslage zeigt, daß die Vertretungsrechte der Personalvertreter Zuständigkeiten der Organe der Personalvertretung sind. Personalvertretungsrechte im Sinne der Erfüllung der gesetzlichen einem Ausschuß übertragenen Aufgaben sind von den die subjektive Sphäre des Organwalters gestaltenden Rechten und Pflichten zu trennen, mag dies auch terminologisch nicht immer deutlich zum Ausdruck kommen. Die einem Ausschuß übertragenen Personalvertretungsaufgaben kann nur das Personalvertretungsorgan (der Ausschuß) selbst oder in dessen Namen der nach § 22 Abs. 8 PVG bevollmächtigte Organwalter wahrnehmen.
In bezug auf § 10a PVG ist zu bedenken, daß die Akteneinsicht im PVG der Regelung des AVG nachgebildet ist. Das Recht auf Akteneinsicht nach dem AVG stellt ein prozessuales Recht der PARTEI des Verwaltungsverfahrens dar und ist in Verbindung mit dem jeweils anhängigen Verfahren zu sehen.
Im Beschwerdefall begehrte der Beschwerdeführer Akteneinsicht zur Erfüllung der dem DIENSTSTELLENAUSSCHUß obliegenden Aufgaben gemäß § 9 PVG. Die Zuständigkeit in dem Verfahren, in dem der Beschwerdeführer Akteneinsicht verlangte, liegt also beim Dienststellenausschuß. Dieser kann nach § 22 Abs. 8 PVG durch Beschluß die Erfüllung einzelner Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluß ist aber im Beschwerdefall nicht erfolgt.
Obwohl § 10a PVG von Personalvertretern und nicht von Organen der Personalvertretung spricht, beweisen die vorstehenden am Regelungszusammenhang orientierten Überlegungen, daß die im PVG statuierte Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Gewährung der Akteneinsicht nur gegenüber den jeweils in der Sache berechtigten Organen, nicht aber gegenüber den einzelnen Organwaltern, besteht. Die Berechtigung folgt aus der jeweiligen Kompetenz und liegt im vorliegenden Fall mangels eines Beschlusses nach § 22 Abs. 8 PVG beim Dienststellenausschuß und nicht bei einem einzelnen Mitglied dieses Organes.
Da - wie vorher dargelegt - dem Beschwerdeführer daher kein Individualrecht auf Akteneinsicht zugekommen ist und auch die Beschwerdepunkte 2 und 3 auf dem Bestehen eines Individualrechtes auf Akteneinsicht aufbauen, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120259.X00Im RIS seit
24.06.1992