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L20019 Personalvertretung Wien;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien (Senat 3) vom 4. Feber 1992, Zl. MD - 155 - 1/92, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Kanzleikommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien. Bis zu seiner Suspendierung machte er als Beamter Dienst bei der Magistratsabteilung (MA) nn. Außerdem ist er gewählter Personalvertreter.
Mit Schreiben der MA 2 - Personalamt vom 9. Dezember 1991 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1991 und dem 9. Dezember 1991 insgesamt 15 (unten im einzelnen wiedergegebene) Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Zu diesen Vorwürfen nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt in einem Schriftsatz vom 16. Dezember 1991 Stellung.
Hierauf wurde der Beschwerdeführer ohne weitere Verfahrensschritte mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 2 - Personalamt) vom 30. Dezember 1991 gemäß § 76 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung 1966 (DO 1966) vom Dienst suspendiert. Begründend führte der Magistrat aus, die Erhebungen hätten den Verdacht ergeben, daß der Beschwerdeführer folgende Dienstpflichtverletzungen begangen habe:
"1. Sie haben am 1. Oktober 1991 die festgesetzte Arbeitszeit nicht eingehalten, weil Sie unter dem Vorwand, als Personalvertreter zu einem Empfang beim Herrn Bürgermeister eingeladen zu sein, um 11.30 Uhr Ihre Dienststelle (MA nn, Warengruppe m) verlassen haben und erst um 14.45 Uhr an Ihre Dienststelle zurückgekehrt sind, obwohl an diesem Tag ein solcher Empfang weder geplant war noch stattgefunden hat.
2. Sie haben am 1. Oktober 1991 insofern nicht alles vermieden, was das Vertrauen, das Ihrer Stellung entgegengebracht wird, untergraben könnte, als Sie Ihrem Gruppenleiter, Herrn VOK E, gegenüber wahrheitswidrig behaupteten, in einem Gespräch mit Herrn OSR Dr. P (Leiter der MA 1) erfahren zu haben, daß ein Bediensteter, der in der Funktion eines Personalvertreters unterwegs ist, den Ort seines Aufenthaltes im Absenzenbuch nicht eintragen muß.
3. Sie haben am 1. Oktober 1991 der Ihnen am 27. Juni 1990 von Ihrem Gruppenleiter, Herrn VOK E, schriftlich erteilten Weisung, wonach für den Fall, daß einem Referenten Beschwerden über Mängel bekannt werden, der Referent dies unverzüglich dem Gruppenleiter bekanntzugeben hat, und daß für Außenerhebungen grundsätzlich Werkmeister zuständig sind, dadurch zuwidergehandelt, daß Sie, anstatt die Ihnen bekannt gewordenen Beschwerden über Mängel in der Schule in 1100 Wien, X-Straße, Ihrem Gruppenleiter bekanntzugeben, eigenmächtige Außenerhebungen in dieser Schule vorgenommen haben.
4. Sie haben am 11. November 1991 der Ihnen am 21. März 1991 von Ihrem Abteilungsleiter, Herrn SR Dr. W, erteilten Weisung, Tonbandaufzeichnungen über dienstliche Gespräche zu unterlassen bzw. nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Abteilungsleiters durchzuführen, insofern zuwidergehandelt, als Sie das Gespräch, welches anläßlich der mit Ihnen an diesem Tag in der MA nn aufgenommenen Niederschrift zwischen Ihnen, Herrn SR Dr. H (Abteilungsstellvertreter), Herrn J (Gruppenleiter der Warengruppe m1) und Frau KK U (Kanzleileiterstellvertreterin) geführt wurde, ohne die erforderliche Genehmigung des Abteilungsleiters auf Tonband aufgezeichnet haben.
5. Sie haben am 12. November 1991 Ihrem Abteilungsleiter zu Unrecht eine Dienstpflichtverletzung unterstellt, indem Sie gegenüber Herrn SR Dr. H, Herrn J und Frau KK U an diesem Tag wahrheitswidrig behauptet haben, zwischen Ihnen und Ihrem Abteilungsleiter hätte am Vortag, dem 11. November 1991, ein Raufhandel stattgefunden.
6. Sie haben am 12. November 1991 Herrn VOK S zu Unrecht eine Dienstpflichtverletzung unterstellt, indem Sie gegenüber Herrn SR Dr. H, Herrn J und Frau KK U an diesem Tag wahrheitswidrig behauptet haben, Herr VOK S sei in seiner Funktion als Gemeinderat öfters dem Dienst fern, als dies für seine Funktion als Gemeinderat erforderlich sei.
7. Sie haben der Ihnen im Auftrag des Abteilungsleiters von der Personalangelegenheiten zuständigen Frau KK U erteilten Weisung vom 4. Oktober 1991, wonach Sie ab sofort Ihren Dienst in der Warengruppe m2 anzutreten hatten, dadurch zuwidergehandelt, daß Sie nach Ihrem Krankenstand den Dienst am 21. Oktober 1991 nicht in der Warengruppe m2, sondern in der Warengruppe m der MA nn angetreten haben.
8. Sie haben am 14. November 1991 die Ihnen am 13. November 1991 von Herrn SR Dr. H mündlich erteilte Weisung, wonach Sie sich am 14. November 1991 um 7.30 Uhr im Zentrallager der MA nn zum Dienstantritt einzufinden hatten, nicht befolgt.
9. Sie haben am 15. November 1991 die Ihnen an diesem Tag um 10.30 Uhr übergebene schriftliche Weisung des Herrn SR Dr. H vom 15. November 1991, wonach Sie sich um 13 Uhr des gleichen Tages im Zentrallager der MA nn einzufinden hatten, nicht befolgt.
10. Sie haben am 15. November 1991 die festgesetzte Arbeitszeit insofern nicht eingehalten, als Sie kurz nach
10.30 Uhr Ihre Dienststelle (Warengruppe m2) verlassen haben und an diesem Tag weder in die Warengruppe m2 zurückgekehrt noch im Zentrallager zum Dienst erschienen sind.
11. Sie haben am 15. November 1991 kurz nach 10.30 Uhr der Ihnen am 11. November 1991 von Herrn TAR Ing. K (Referatsleiter in der Warengruppe m2) über Anordnung des Herrn SR Dr. W schriftlich erteilten Weisung, wonach jede Abwesenheit von der Dienststelle unter Angabe des Beginnes der Abwesenheit und der voraussichtlichen Rückkehr in die MA nn, des Ortes und Grundes der Dienstabwesenheit und der Erreichbarkeit ins Absenzenbuch einzutragen ist, insofern zuwidergehandelt, als Sie sich ohne diese Eintragungen ins Absenzenbuch von der Dienststelle entfernt haben.
12. Sie sind am 13. November 1991 um 12.30 Uhr Ihrem Vorgesetzten dadurch nicht mit Anstand und Achtung begegnet, daß Sie zu Herrn SR Dr. H mit drohendem Unterton gesagt haben "Tun Sie nur so weiter".
13. Sie haben am 18. November 1991 den Grund Ihrer Verhinderung, den Dienst zu versehen, nicht bis zum Dienstbeginn um 7.30 Uhr, sondern erst um 11.06 Uhr telefonisch gemeldet.
14. Sie haben vor dem 26. Oktober 1991 einem Journalisten der Tageszeitung XY gegenüber folgende unwahre Behauptungen betreffend Akten der MA nn aufgestellt: Es seien Tische trotz öffentlicher Ausschreibung viel zu teuer und mit "Provisionsabschlag" an den Abteilungschef der zuständigen MA gekauft worden. Sie seien per Weisung veranlaßt worden, den an
4. Stelle gelegenen Bieter anzunehmen.
15. Sie haben am 9. Dezember 1991 die Ihnen am 13. November 1991 von Herrn SR Dr. H mündlich erteilte Weisung, wonach Sie ab 14. November 1991 Ihren Dienst im Zentrallager der MA nn zu versehen hatten, insofern zuwidergehandelt, als Sie sich nach Ihrem Krankenstand am 9. Dezember 1991 nicht im Zentrallager, sondern in der Warengruppe m2 der MA nn zum Dienstantritt eingefunden haben."
Es bestehe daher der Verdacht, daß der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten gemäß §§ 19 Abs. 2, 20a Abs. 1, 23a Abs. 1 und 25 Abs. 1 DO 1966 sowie §§ 17 Abs. 2 und 24 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien verletzt habe.
Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen des Parteiengehörs auf seine Stellung als Personalvertreter berufen. Dem sei zu erwidern, daß es sich bei den vom Beschwerdeführer als "Versetzung" verstandenen Weisungen um keine Versetzung im Sinne des Wiener Personalvertretungsgesetzes (W-PVG), LGBl. Nr. 49/1985 idF. gemäß der Novelle LGBl. Nr. 25/1990, gehandelt habe. Derartige Weisungen seien daher rechtmäßig und zu befolgen. Da die Befolgung von Weisungen eine der Grundfesten der Verwaltung darstelle, gefährde ein Beamter, der sich beharrlich weisungswidrig verhalte, sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes in einem besonders hohen Maß. Dies gelte noch viel mehr für Weisungen von so grundsätzlicher Bedeutung wie die Zuständigkeit für einen bestimmten Arbeitsplatz.
Im übrigen habe der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen mit Ausnahme des Punktes 11. bestritten. Den Behauptungen des Beschwerdeführers stünden jedoch "schlüssige und prima vista nicht unglaubwürdige Aussagen von Bediensteten der MA nn" entgegen. Durch die Ausführungen des Beschwerdeführers habe der gegen ihn bestehende Verdacht nicht ausgeräumt werden können.
Bei der Suspendierung sei die Entscheidung im Verdachtsbereich zu treffen und stelle keine endgültige Lösung dar. Ob der Beamte die Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen habe, sei erst im Verfahren durch die Disziplinarbehörde zu untersuchen und zu entscheiden. Die Weiterbelassung des Beschwerdeführers im Dienst würde sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausführlich zu jedem Anschuldigungspunkt Stellung nahm und die Aufhebung der Suspendierung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung bzw. unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragte.
Die Disziplinarkommission der Stadt Wien (Senat 3) als Disziplinarbehörde zweiter Instanz gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Feber 1992 dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung wurde nach einer kurzen Darstellung des Ablaufes des vorangegangenen Verfahrens ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei entgegenzuhalten, daß der erstinstanzliche Bescheid die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht festgestellt habe, sondern nur vom Verdacht ihres Vorliegens ausgegangen sei. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung im Beweisverfahren werde erst in der Untersuchung und Entscheidung der für das Disziplinarverfahren zuständigen Disziplinarkommission zu erfolgen haben. Für die Rechtmäßigkeit der Suspendierung sei es ausreichend, wenn ein begründeter Verdacht bestehe, der auf hinreichende objektive Anhaltspunkte gestützt werde. Die Suspendierung eines Beamten gehöre in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in Verfahrensgesetzen vorgesehen seien, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt werde; dadurch sollten Nachteile und Gefahren abgewehrt und verhindert werden. Die von der Behörde erster Instanz durchgeführten Erhebungen hätten zu dem Schluß führen müssen, daß der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begangen habe, weil schlüssige und prima vista nicht unglaubwürdige Aussagen von Bediensteten der MA nn vorlägen. Diesen begründeten Verdacht habe der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Vorbringen nicht zu widerlegen vermocht. Es sei auch zutreffend, daß die Befolgung von Weisungen eine der Grundfesten der Verwaltung darstelle, sodaß die Behörde erster Instanz zutreffend zu dem Schluß gelangt sei, daß durch beharrlich weisungswidriges Verhalten sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, zumal aus dem Verhalten und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Suspendierung eindeutig erkennbar gewesen sei, daß er auch weiterhin nicht gewillt gewesen sei, bestimmte generelle Anordnungen und zusätzlich dazu erteilte Weisungen zu befolgen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht suspendiert zu werden bzw. sein Amt weiter ausüben zu dürfen, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 76 Abs. 1 DO 1966, auf den sich der angefochtene Bescheid in erster Linie stützt, hat dann, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, der Magistrat, wenn jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission oder bei der Disziplinaroberkommission bereits anhängig ist, diese, den Beamten vom Dienst zu suspendieren. Gemäß dem zweiten und dritten Satz des § 76 Abs. 4 DO 1966 hat über die Berufung, wenn die Suspendierung vom Magistrat verfügt wurde, die Disziplinarkommission, wenn sie von der Disziplinarkommission verfügt wurde, die Disziplinaroberkommission zu entscheiden; die Entscheidung der Disziplinarkommission bzw. der Disziplinaroberkommission ist endgültig.
Die Suspendierung stellt ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme dar, die bei Zutreffen der oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Es genügt für die Suspendierung, wenn gegen den Beamten ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die die von § 76 Abs. 1 DO 1966 geforderten Tatbestandsmerkmale erfüllt. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er eine derartige schwere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen.
Der Beamte hat Anspruch auf Mitteilung der Verdachtsgründe. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann, die die von § 76 Abs. 1 DO 1966 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein.
Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder bei schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. zu den Ausführungen in den letzten drei Absätzen vor allem auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0107, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer wohl bereits vor der in erster Instanz verfügten Suspendierung Gelegenheit gegeben, die Gründe dafür zu erfahren und eine Stellungnahme dazu abzugeben, er macht dazu jedoch mit Recht geltend, daß die eingeschrittenen Disziplinarbehörden weder sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 16. Dezember 1991 noch jenes in seiner Berufung zum Anlaß weiterer Erhebungen oder auch nur einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung in ihrer Bescheidbegründung genommen haben. Beide Instanzen haben sich zur Widerlegung des Vorbringens des Beschwerdeführers vielmehr mit einem undifferenzierten, nicht weiter überprüfbaren Hinweis auf "schlüssige und prima vista nicht unglaubwürdige Aussagen von Bediensteten der MA nn" berufen. Wie noch näher auszuführen sein wird, ist dadurch weitgehend dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit genommen, im Rahmen seiner Bescheidkontrolle zu erkennen, von welchen aus dem Ermittlungsverfahren gewonnenen Tatsachen die belangte Behörde zu zahlreichen gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen ausgegangen ist. Ob und inwieweit die diesbezüglich vom Beschwerdeführer mit Recht aufgezeigte Mangelhaftigkeit des dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahrens die verfügte Suspendierung im Ergebnis als rechtswidrig erkennen läßt, wird im weiteren an Hand der einzelnen gegen den Beschwerdeführer (im Verdachtsbereich) erhobenen Vorwürfe 1 - 15 zu untersuchen sein.
Diese Vorwürfe lassen sich vorerst in zwei Gruppen unterteilen, und zwar in solche, welche die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers (Arbeitszeit, Arbeitsort) und darauf abzielende Weisungen seiner Vorgesetzten betreffen (es handelt sich dabei um die Vorwürfe 1, 3, 7 bis 11, 13 und 15), und in solche, die damit nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Vorwurf 2 - falsche Information des Vorgesetzten, Vorwurf 4 - Tonbandaufzeichnungen, Vorwurf 5 - Raufhandel, Vorwurf 6 - falsche Verdächtigung eines als Gemeinderat in NÖ tätigen Kollegen, Vorwurf 12 - Drohung "tun Sie nur so weiter" und Vorwurf 14 - Behauptungen gegenüber einem XY-Journalisten).
Hinsichtlich der zweiten Gruppe hat der Beschwerdeführer durchwegs die diesen Vorwürfen zugrunde liegenden Tatsachen bestritten. Da dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich jede eigenständige, über einen vagen Hinweis auf schlüssige, prima vista nicht unglaubwürdige Aussagen von Bediensteten der MA 54 hinausgehende Begründung fehlt, und er sich auch mit dem umfangreichen und substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzt, ist der Verwaltungsgerichtshof insoweit an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides gehindert. In diesem Umfang liegt daher eine Verletzung der gemäß § 72 Abs. 1 DO 1966 anzuwendenden Verfahrensvorschrift des § 60 AVG über die Bescheidbegründung vor (vgl. dazu neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0107).
Einer solchen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bedurfte es allerdings insoweit nicht, als der Beschwerdeführer die tatsächlichen Umstände, die den ihm gemachten Vorwürfen zugrunde liegen, gar nicht bestreitet, seine Argumentation vielmehr ausschließlich dahin geht, diese Vorwürfe gingen bei der gegebenen Sachlage aus rechtlichen Erwägungen ins Leere (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 1990, Zl. 90/09/0008, und vom 16. Jänner 1992, Zl. 91/09/0175). Dies ist bei der oben genannten ersten Gruppe der gegen ihn erhobenen Vorwürfe weitgehend der Fall. Soweit daher die rechtliche Argumentation des Beschwerdeführers im einzelnen nicht zu überzeugen vermag, ist der von der belangten Behörde angenommene Verdacht, der Beschwerdeführer habe diesbezügliche Dienstpflichtverletzungen begangen, begründet. Vorerst aber ist hiezu noch die im Beschwerdefall maßgebende Rechtslage darzustellen.
Gemäß § 19 Abs. 1 DO 1966 hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Gemäß § 19 Abs. 2 DO 1966 hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
Gemäß § 20a Abs. 1 DO 1966 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Der Beamte kann gemäß § 20a Abs. 2 DO 1966 die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (diese Bestimmung entspricht dem letzten Satz des Art. 20 Abs. 1 B-VG). Hält der Beamte eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, so kann er gemäß § 20a Abs. 3 DO 1966, bevor er die Weisung befolgt, seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, so hat der Beamte die Weisung zu befolgen.
Gemäß § 23a Abs. 1 DO 1966 hat der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten.
Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies gemäß dem ersten Satz des § 25 Abs. 1 DO 1966 dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden; anderenfalls gilt die Abwesenheit vom Dienst gemäß § 25 Abs. 4 DO 1966 nicht als gerechtfertigt.
Infolge der Stellung des Beschwerdeführers als gewählter Personalvertreter ist auch noch auf die für den Beschwerdefall in Betracht kommenden Bestimmungen des W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985 idF gemäß LGBl. Nr. 25/1990, einzugehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 W-PVG sind Dienststellen dienstliche Einrichtungen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine räumliche, verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen.
Gemäß § 35 Abs. 1 W-PVG sind die Personalvertreter in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben bei Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Diese Funktion ist gemäß § 35 Abs. 2 W-PVG ehrenamtlich neben den Dienstpflichten auszuüben; dabei ist jedoch auf die Funktion als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Gemäß § 35 Abs. 4 W-PVG ist den Personalvertretern unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren.
Gemäß dem ersten Satz des § 37 Abs. 1 W-PVG darf der Personalvertreter während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung in eine andere Dienststelle versetzt oder dienstzugeteilt werden.
Ungeachtet dieser dem Schutz und der Förderung der Ausübung der Funktion eines Personalvertreters dienenden Regelungen ergibt sich aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ganz allgemein, daß ein Personalvertreter keinesfalls von der Verpflichtung zur Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeit befreit ist. Erfordert seine Funktion eine Abwesenheit vom Dienst, so hat er diese, wie insbesondere § 35 W-PVG erkennen läßt, unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf den Dienstbetrieb und (arg.: "... freie Zeit zu gewähren" in § 35 Abs. 4 W-PVG) nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten in Anspruch zu nehmen.
Ausgehend von dieser Rechtslage ist im folgenden zu prüfen, ob und inwieweit die belangte Behörde im Hinblick auf die Vorwürfe 1, 3, 7 bis 11, 13 und 15 vom Vorliegen eines begründeten Verdachtes ausgehen durfte, der Beschwerdeführer habe wiederholt seine Dienstpflichten hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort verletzt.
Zum Vorwurf 1: Der Beschwerdeführer hat in keinem Verfahrensstadium bestritten, am 1. Oktober 1991 seine Dienststelle um 11.30 Uhr verlassen zu haben und erst um
14.45 Uhr zurückgekehrt zu sein. Bestritten hat er nur, er habe sich unter einem falschen Vorwand entfernt. Auf der anderen Seite ist er konkrete Behauptungen darüber, welche Umstände an diesem Tag seine Abwesenheit vom Dienst wegen seiner Funktion als Personalvertreter notwendig gemacht hätten und in welcher Form ihm hiefür freie Zeit gewährt worden sei, schuldig geblieben. In der Unterlassung weiterer Erhebungen zu diesem Anschuldigungspunkt kann daher ein relevanter Verfahrensmangel nicht erblickt werden.
Zum Vorwurf 3: Auch hier stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, am 1. Oktober 1991 in einer Schule in Wien 10 Schulmöbel in Augenschein genommen zu haben. Er bestreitet nur, dadurch weisungswidrig gehandelt zu haben, weil dieser Augenschein nicht als "Außenerhebung" zu qualifizieren sei. Durch diese Gegenbehauptung ist allerdings der in diesem Vorwurf formulierte Verdacht eines weisungswidrigen Verhaltens und damit einer Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht widerlegt worden.
Zu den Vorwürfen 7 bis 9: Auch hier bestreitet der Beschwerdeführer nicht das Tatsächliche der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, er meint allerdings, als Personalvertreter berechtigt gewesen zu sein, "eine Weisung, die einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung widersprach", nicht befolgen zu müssen. Dazu hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß es sich nicht um eine Versetzung oder Dienstzuteilung des Beschwerdeführers "in eine andere Dienststelle" im Sinne des § 37 Abs. 1 W-PVG, sondern nur um einen anderen Einsatz des Beschwerdeführers im Rahmen ein und derselben Dienststelle, nämlich der MA nn, gehandelt habe. Abgesehen davon bleibt der Beschwerdeführer hier eine taugliche Begründung dafür schuldig, was ihn zur Nichtbefolgung der diesbezüglichen Weisungen (deren Vorliegen er nicht in Zweifel gezogen hat) rechtlich legitimiert haben sollte, ist doch eine solche Nichtbefolgung dann, wenn sie nicht aus verfassungsgesetzlich normierten Gründen erfolgt, gemäß § 20a Abs. 3 DO 1966 nur dann zulässig, wenn der Vorgesetzte diese Weisung nach Remonstration - von welcher im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Rede ist - nicht schriftlich wiederholt.
Zum Vorwurf 10: Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, am 15. November 1991 ab 10.30 Uhr von seiner Dienststelle abwesend gewesen zu sein. Auch hier rechtfertigt er sich ausschließlich mit der Behauptung, er sei bei anderen Dienststellen seiner Funktion als Personalvertreter nachgekommen und habe nachher einen Arzt aufgesucht. Es gilt daher auch hier das schon zum Vorwurf 1 Ausgeführte. Ein begründeter Verdacht, der Beschwerdeführer habe an diesem Tag seine Verpflichtung gemäß § 23a Abs. 1 DO 1966 verletzt, war damit gegeben.
Zum Vorwurf 11: Hiezu beschränkt sich die Rechtfertigung des Beschwerdeführers auf die Behauptung, er habe die Eintragung seiner Abwesenheit ins Absenzenbuch "vergessen". Im übrigen ist auf die Ausführungen zum Vorwurf 10 zu verweisen.
Zum Vorwurf 13: Es ist richtig, daß die Behörden zu diesem Punkt die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers, er habe hohes Fieber gehabt und sein Telefon sei außer Betrieb gewesen, ungeprüft gelassen haben, sodaß dieser Vorwurf - für sich allein genommen - ohne Zweifel zur Begründung einer Suspendierung nicht ausgereicht hätte. Im Zusammenhang mit den anderen hier behandelten Vorwürfen erscheint allerdings das Verhalten des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt in einem Licht, das einen Verdacht jedenfalls nicht gänzlich unbegründet erscheinen läßt.
Zum Vorwurf 15: Die von SR Dr. H mündlich erteilte Weisung, sich ab 14. November 1991 im Zentrallager der MA nn in der Hasnerstraße zur Dienstleistung einzufinden, war bereits Gegenstand des Vorwurfes 8, zu dem oben Stellung genommen wurde. Mit der Behauptung, ihm seien widersprechende Weisungen erteilt worden, spielt der Beschwerdeführer offenbar auf die dem Vorwurf 7 zugrunde liegende Weisung an, seinen Dienst ab 4. Oktober 1991 in der Warengruppe m2 der MA nn zu leisten. Abgesehen davon, daß hier die spätere Weisung die frühere wohl außer Kraft gesetzt hat, hat der Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt, aus welchen Gründen es ihm trotz der inzwischen verstrichenen Zeit nicht möglich gewesen sein sollte, einen allenfalls für ihn gegebenen Weisungswiderspruch durch Rücksprache bei seinen Vorgesetzten aufzuklären.
Das Vorliegen eines begründeten Verdachtes ist daher zu den zuletzt behandelten Vorwürfen von der belangten Behörde nicht in rechtswidriger Weise bejaht worden.
In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit ferner ausgeführt, die Suspendierung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil durch die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst weder das Ansehen des Amtes noch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet worden wären. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Rahmen der einleitenden Erwägungen zu § 76 Abs. 1 DO 1966 ausgeführt, nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung könnten eine Suspendierung rechtfertigen. Als ein solches Interesse wurde auch eine schwere Belastung des Betriebsklimas angeführt. Nun zählt die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre. Ebenso steht es außer Frage, daß diesbezügliche Selbstherrlichkeiten einzelner Organwalter zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas führen können, weil sie ohne Zweifel Unruhe in die Belegschaft bringen und eine negative Vorbildwirkung ausstrahlen. In ähnlicher Weise treffen diese Überlegungen auch für die Frage der Befolgung von Weisungen, einer weiteren Säule einer funktionierenden Verwaltung, zu. Damit ist jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzung "Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes" im Beschwerdefall gegeben.
Geht man daher davon aus, daß die Tatsachen, soweit sie nach dem Gesagten im Beschwerdefall unbestritten sind und weitere Erhebungen entbehrlich machten, eine Schlußfolgerung der belangten Behörde in Richtung eines begründeten Verdachtes vorliegender Dienstpflichtverletzungen zuließen, dann war es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde daraus gemäß § 76 Abs. 1 DO 1966 die Konsequenz der Bestätigung der von der Behörde erster Instanz verfügten Suspendierung des Beschwerdeführers gezogen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß es der Abhaltung einer - vom Beschwerdeführer beantragten - mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bedurfte (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090084.X00Im RIS seit
11.07.2001