TE Vfgh Erkenntnis 1989/12/15 G233/89, G234/89

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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Index

70 Schulen
70/09 Minderheiten-Schulrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Krnt AusführungsG zum Minderheiten-SchulG §1 Abs1
Minderheiten-SchulG f Krnt §7 Abs1
StV Wien 1955 Art7
StV Wien 1955 Art7 Z2
Minderheiten-SchulG f Krnt §10 Abs1
Minderheiten-SchulG f Krnt §10 Abs2
Minderheiten-SchulG f Krnt §11

Leitsatz

Recht auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache für Minderheitsangehörige in Kärnten - grundsätzlich landesweit - verfassungsgesetzlich gewährleistet; verfassungswidrige Beschränkung der Ausübung dieses Rechtes durch örtliche Festlegung der für Minderheitsangehörige bestimmten Schulen; Erteilung des Unterrichtes nicht für den einzelnen Schüler, sondern für Schülergruppen vorgesehen; außerhalb des autochthonen Siedlungsgebietes Einrichtung der Schulen von tatsächlichem Bedarf abhängig; nachhaltiger Bedarf für Klagenfurt gegeben

Spruch

I. §10 Abs2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, war verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

II. Die Wortfolge "in den nach §10 in Betracht kommenden Gemeinden Kärntens" in §11 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1990 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

III. §1 Abs1 des Gesetzes vom 10. Juli 1959, mit dem die Grundsatzbestimmungen des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ausgeführt werden, LGBl. für Kärnten Nr. 44/1959, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1990 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Kärnten ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

IV. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen und am 31. August 1988 zugestellten Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. August 1988, Z19.020/59-III/4/88, wurde die Berufung des (durch die Erziehungsberechtigte T M-Z vertretenen) Schülers I M M gegen die Entscheidung des Abteilungsvorstandes der an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Klagenfurt eingerichteten Übungsvolksschule vom 14. Mai 1988 des Inhalts, die Anmeldung des Berufungswerbers zum zweisprachigen Unterricht in dieser Schule abzulehnen, gemäß den §§7, 13 und 16 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. 101/1959, (als unbegründet) abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ua. ausgeführt:

" . . . In Erfüllung der staatsvertraglichen Bestimmung wurde im Jahr 1959 das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. 101/1959, erlassen. Das Recht, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand (4. Schulstufe) zu erlernen, ist gemäß §7 Abs1 leg.cit. jedem Schüler in den ausführungsgesetzlich (§3 erster Satz im Zusammenhalt mit §4 Abs1) festzulegenden Schulen zu gewähren, sofern dies der Wille seines gesetzlichen Vertreters ist.

§10 leg.cit. normiert als Grundsatzbestimmung, die den Kärntner Landesgesetzgeber bindet, daß die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volksschulen (die Hauptschulen können hier außer Betracht bleiben) nach Maßgabe der Grundlagen zu erfolgen hat, die sich aus einer amtlichen Minderheitenfeststellung ergeben. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer solchen hat die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volksschulen für jene Gemeinden zu erfolgen, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volksschulen zweisprachig erteilt wurde.

In Ausführung dieser Gesetzesbestimmung erging das Kärntner Landesgesetz vom 10. Juli 1959, LGBl. 44, wodurch jene Volksschulen iSd zitierten §10 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten festgelegt wurden: Diese Regelung, betreffend die örtliche Festlegung der zweisprachigen Volksschulen, erfaßt Volksschulen der Stadt Klagenfurt nicht und kann daher auch nicht auf die Übungsvolksschule der Pädagogischen Akademie des Bundes in Kärnten ausgedehnt werden. Da in Ansehung des Antrages des Berufungswerbers bei der Anwendung des §7 und §13 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten der Abteilungsvorstand der Übungsvolksschule als deren Schulleiter an die gesetzlich festgelegten Standorte, für die eine Anmeldung zum zweisprachigen Unterricht zulässig ist, gebunden ist, entspricht die Ablehnung dieser Anmeldung der Rechtslage. . . "

1.1.2.1. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport ergriff I M M - vertreten durch die beiden Erziehungsberechtigten T M-Z und Dr. J M - die zu B1699/88 protokollierte Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so ua. auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG) und im Recht auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache (Art7 Z2 Staatsvertrag von Wien), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes begehrt wurde.

1.1.2.2. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport legte die Administrativakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er für die Abweisung der Beschwerde eintrat.

1.2.1.1. Im Zug der verfassungsgerichtlichen Beratung über diese Beschwerde entstanden Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit

a) des §10 sowie der Wortfolge "in den nach §10 in Betracht kommenden Gemeinden Kärntens" in §11 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. 101/1959, idF vor der Novelle BGBl. 326/1988 und

b) des §1 Abs1 des Gesetzes vom 10. Juli 1959, mit dem die Grundsatzbestimmungen des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ausgeführt werden, Krnt. LGBl. 44/1959.

1.2.1.2. Der Verfassungsgerichtshof leitete daraufhin mit Beschluß vom 15. Juni 1989 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der zitierten bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften auf ihre Verfassungsmäßigkeit gemäß Art140 Abs1 B-VG ein (protokolliert zu G233 und 234/89).

In den Gründen des Prüfungsbeschlusses heißt es ua. wörtlich:

"Die Verfassungsnorm des Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, gibt (schulpflichtigen) Österreichern der slowenischen Minderheit in Kärnten ausnahmslos einen 'Anspruch' auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache. §1 Abs1 des Landesgesetzes, LGBl. 44/1959, setzt aber als Volksschulen für die Minderheit (lediglich) jene fest, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 Unterricht zweisprachig erteilt wurde. Damit scheint für Minderheitsangehörige, die zwar in Kärnten, aber außerhalb der Sprengel der in diesem Landesgesetz (§1 Abs1) genannten Schulen wohnen, die Erteilung des Elementarunterrichts in Slowenisch - entgegen Art7 Z2 BGBl. 152/1955 - nicht hinreichend gesichert und gewährleistet zu sein: Denn ein durchsetzbares Recht auf Aufnahme in Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht haben anscheinend bloß Kinder, welche in solchen Kärntner Gebieten (Schulsprengeln) wohnen, die vom §1 des Landesgesetzes LGBl. 44/1959 erfaßt werden, nicht hingegen außerhalb dieser Landesteile (ohne Schulen mit zweisprachigem Unterricht) wohnhafte Volksschulpflichtige; diese Schulpflichtigen dürfen sich um Aufnahme in eine sprengelfremde Volksschule (auch) mit slowenischem Unterricht zwar bewerben, doch kann dieses Ersuchen abgelehnt werden (s. dazu: §58 Abs2 (Sätze 1 bis 3) iVm §§56 und 57 des Kärntner Schulgesetzes 1982, LGBl. 7/1982, §13 Abs6 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. 163/1955, und §4 Abs2 litb Schulorganisationsgesetz, BGBl. 242/1962; unter bestimmten Voraussetzungen ist die Ablehnung der (angestrebten) Aufnahme in eine sprengelfremde Schule sogar zwingend vorgesehen (vgl. §58 Abs2 letzter Satz Kärntner Schulgesetz 1982)).

Der Verfassungsgerichtshof hegt darum das Bedenken, daß §1 Abs1 des Landes-(Ausführungs-)gesetzes LGBl. 44/1959 ebenso wie die entsprechenden (Grundsatz-)Bestimmungen des §10 und die schon erwähnte Wortfolge in §11 des Bundesgesetzes BGBl. 101/1959 gegen Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien verstoßen, weil sie den allen (schulpflichtigen) Minderheitsangehörigen verfassungsgesetzlich eingeräumten (Rechts-)Anspruch auf Erteilung des Elementarunterrichts (auch) in Slowenisch auf jene Minderheitsangehörigen einengen, die in bestimmten Teilen des Bundeslandes Kärnten wohnen, nämlich jenen, wo ab Beginn des Schuljahres 1958/59 Slowenischunterricht wirklich erteilt wurde. Der Gerichtshof hängt zwar vorläufig nicht der Auffassung an, es müsse notwendig vorgesorgt sein, daß alle Minderheitsangehörigen in schulpflichtigem Alter gerade in der jeweiligen Wohnsitzgemeinde in slowenischer Sprache unterrichtet werden; er hält aber zunächst dafür, daß die in §10 Abs2 des Bundesgesetzes BGBl. 101/1959 iVm §1 Abs1 des Landesgesetzes LGBl. 44/1959 umschriebenen Schulen zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Ansprüche der slowenischen Minderheit nicht ausreichen. Sollte allerdings der in Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien garantierte Anspruch durch die Verfassungsbestimmung des ArtI §7 des Gesetzes BGBl. 101/1959 in territorialer Beziehung eingeschränkt (begrenzt) worden sein, so ließe sich vorläufig kein wie immer gearteter sachlicher Grund erkennen, der die mit den zu prüfenden Normen verfügte augenfällige Benachteiligung eines Teils der slowenischen Minderheit in Kärnten rechtfertigen könnte (Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG). Insbesondere scheint sich die relevierte Differenzierung nicht mit den unterschiedlichen Wohnorten der schulpflichtigen Kinder sachgerecht begründen zu lassen, zumal nach Auffassung des Unterrichtsausschusses (s. 655 BlgNR VIII. GP, S 3, zu §11 Minderheiten-Schulgesetz) die Abhaltung eines zweisprachigen (Abteilungs-)Unterrichts unverhältnismäßige Mehrkosten selbst dann nicht verursachen würde, wenn nur ein einziger Schüler (in Slowenisch) zu unterrichten wäre (ebenso der Abgeordnete Dr. Dipl.Ing. Weiß in der 85. Sitzung des NR in der VIII. GP am 19. März 1959 (s. StenProt., S 4115)).

Außerdem scheint die in Prüfung zu ziehende Bestimmung des §1 Abs1, LGBl. 44/1959, - mochte sie auch bei ihrer Erlassung und für eine gewisse Übergangszeit möglicherweise verfassungsrechtlich unbedenklich gewesen sein - im gegenwärtigen, nun für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit entscheidenden Zeitpunkt (VfGH 9.3.1988 G144/87, 9.3.1989 G220,221 und 237/88) auch dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG zu widersprechen, und zwar insofern, als sie Rechtsfolgen an einen dem Normunterworfenen nicht ohne weiteres erkennbaren (nicht ohne 'archivarischen Fleiß' (vgl. VfSlg. 3130/1956) zu ermittelnden) Sachverhalt knüpft, und zwar dergestalt, daß auf die schon Jahrzehnte zurückliegende faktische Erteilung eines zweisprachigen Unterrichts in gar nicht näher genannten Schulen abgestellt wird. Geeignete Nachforschungen zur Klärung des Norminhalts dürften Normunterworfenen hier allein schon deswegen nicht zumutbar sein, weil zum einen die Kärntner Schulsprengel seit 1958 vielfachen Änderungen unterworfen waren und zum anderen nicht ohne weiteres feststellbar zu sein scheint, welcher Volksschulen §1 Abs1 des LGBl. 44/1959 überhaupt gedenkt: Nämlich jener, an denen zweisprachiger Unterricht vor dem Inkrafttreten des Erlasses des Landeshauptmannes von Kärnten (als Vorsitzender des Landesschulrates) vom 22. September 1958 (der in Abänderung der Verordnung der Provisorischen Kärntner Landesregierung vom 3. Oktober 1945 (in der Fassung des Beschlusses vom 31. Oktober 1945), Verordnungsblatt für das Schulwesen in Kärnten Nr. 1/1946, die Abmeldung vom Slowenischunterricht ermöglichte) erteilt wurde (: vgl. AB 655 BlgNR VIII. GP, S 3, zu §10 Abs2 MSchlG), oder jener, an denen eine solche Unterrichtserteilung erst nach dem Inkrafttreten des Erlasses stattfand (so Unkart, ÖJZ 1974, 93; der Sache nach wohl auch Veiter, EuGRZ 1981, 38). Tatsächlich differiert auch in der Fachliteratur die Anzahl der Volksschulen, an denen nach §1 Abs1 des LGBl. 44/1959 eine Anmeldung zum zweisprachigen Unterricht rechtlich möglich wäre (: 81 nach Unkart, ÖJZ 1986, 399; 98 nach Veiter, Zur Rechtslage der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, in:

Kodex Verfassungsrecht, 1987, sowie Unkart, ÖJZ 1974, 93)."

1.2.2. Die im Normenkontrollverfahren zur Stellungnahme eingeladene Bundesregierung gab eine schriftliche Äußerung ab, die den Antrag enthielt, der Verfassungsgerichtshof wolle das Verfahren zur Prüfung des §10 Abs1 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, idF BGBl. 101/1959, mangels Präjudizialität einstellen, weiters aussprechen, daß §10 Abs2, in eventu der gesamte §10 sowie die Wortfolge "in den nach §10 in Betracht kommenden Gemeinden Kärntens" in §11 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. 101/1959, idF vor der Novelle BGBl. 326/1988 nicht verfassungswidrig waren bzw. in eventu, daß §11 nicht als verfassungswidrig aufzuheben ist. Für den Fall der Aufhebung des §11 leg.cit. wurde beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen, um die erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.

Zur Begründung brachte die Bundesregierung ua. wörtlich vor:

"Die für das vorliegende Verfahren in meritorischer Hinsicht offenbar grundlegende Frage, welchen territorialen Geltungsbereich die für die slowenische Volksgruppe in Kärnten ('Minderheit' iS des Art7 des Staatsvertrages 1955) maßgebenden verfassungsrechtlichen schulrechtlichen Vorschriften besitzen, ist sowohl anhand des Art7 Z2 des Staatsvertrages 1955 als auch der Verfassungsbestimmungen des MSchlG zu beurteilen.

Zieht man die Vorstellungen des Schutzobjektes des Art7, also der slowenischen Volksgruppe selbst, heran, so haben sich jedenfalls für den hier relevanten Zeitraum vor und während der Verhandlungen um den österreichischen Staatsvertrag 1955 die slowenischen Wünsche nach einem rechtlichen Minderheitenschutz immer nur auf bestimmte, hier nicht näher zu behandelnde Teile Kärntens, aber nicht auf ganz Kärnten, bezogen. Da überdies, der territorialen Denkweise entsprechend, immer ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem von Slowenen bewohnten Gebiet und der Volksgruppe bzw. ihren Angehörigen hergestellt wurde, kann der außerhalb des Gebietes Lebende nicht Teil der zu schützenden 'Minderheit' sein. Wollte man dem Staatsvertrag 1955 ein darüber hinausgehendes und ganz Kärnten umfassendes Verständnis des Begriffes 'Minderheit' bzw. des territorialen Geltungsbereiches des Art7 unterstellen, so würde dies nicht nur dem erwähnten Begriffsverständnis widersprechen, sondern bedeuten, daß schon ein einziger slowenischer Schüler irgendwo in Kärnten, zB in Oberkärnten, Anspruch auf slowenischen Elementarunterricht hätte. Dies wäre die Verwirklichung eines Personalitätsprinzips, welches in dieser extremen Form auch international als absolut außergewöhnlich zu qualifizieren wäre.

Ein derart ungewöhnlicher Inhalt einer staatsvertraglichen Minderheitenschutzbestimmung ist aber im Zweifel, mangels Vorliegens deutlicher Hinweise, nicht anzunehmen. Daran vermag auch das Argument, die Formulierung des Art7 Z2 sehe bezüglich Kärntens keine weitere territoriale Einschränkung vor, nichts zu ändern. Ebensowenig vermag der Hinweis auf behauptete geringe finanzielle Auswirkungen die Ungewöhnlichkeit eines solchen Auslegungsergebnisses abzuschwächen. Denn zum einen trifft es zwar zu, daß die Formulierung des Art7 Z2 keinerlei territoriale Einschränkung enthält, sondern mit dem Wort 'sie' sich auf die in Z1 genannten 'österreichischen Staatsangehörigen der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten' usw. bezieht. Z1 bestimmt aber mit dem Hinweis auf die betreffenden Bundesländer lediglich die genannten Minderheiten etwas näher, regelt jedoch damit nicht, wo die Minderheitenrechte ausgeübt werden können. Folgerichtig hat auch Z2 durch Übernahme des Wortes 'sie' keine ausdrückliche Aussage mitübernommen, wo der Anspruch auf Elementarunterricht zu erfüllen ist. Es ist vielmehr anzunehmen, daß Art7 in den einzelnen Ziffern von einem einheitlichen, jeweils dieselben Menschen und dasselbe Gebiet erfassenden, Minderheitenbegriff ausgeht (in - nicht näher bezeichneten - Teilen der genannten Bundesländer wohnhafte österreichische Minderheitenangehörige) und daß kein Anspruch besteht, territorial gebundene Rechte (zB auf Elementarunterricht) auch außerhalb dieses Gebietes in Kärnten ausüben zu können.

Was schließlich das erwähnte Argument der finanziellen Auswirkungen betrifft, so haben sich im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens 1959 gemachte Aussagen, selbst ein einziger Schüler könne im Rahmen einer deutschsprachigen Klasse ohne unverhältnismäßige Mehrkosten zweisprachigen Abteilungsunterricht erhalten, stets auf den territorialen Geltungsbereich des MSchlG bezogen, damit aber auf einen überschaubaren Bereich, hinsichtlich dessen 1959 bereits Erfahrungswerte vorlagen. Für einen weit größeren Bereich ohne entsprechende Erfahrungswerte, nämlich das übrige (und damit gesamte) Kärnten, wäre aber eine solche Aussage 1959 zweifellos nicht getroffen worden, weil sie zu ganz anderen finanziellen Größenordnungen hätte führen können. Aus heutiger Sicht sei nur erwähnt - ohne daß dies für die Rechtsfrage ausschlaggebend sein soll - , daß das seit der Novelle 1988 bestehende Zweitlehrersystem zu unverhältnismäßig höheren Kosten als 1959 führen würde.

Auch die Verfassungsbestimmungen des MSchlG sind vor dem Hintergrund des üblichen und auch dem Art7 des Staatsvertrages 1955 zugrundeliegenden Verständnisses einer slowenischen 'Minderheit', die in einem Teil Kärntens lebt, zu sehen. Bei einem anderen Begriffsverständnis als dem dargelegten wäre eine entsprechende Aussage zweifellos im MSchlG, und zwar wohl in dessen Verfassungsbestimmungen, zu erwarten gewesen.

Es kann daher davon ausgegangen werden, daß sich sowohl nach dem Staatsvertrag 1955 als auch nach den Verfassungsbestimmungen des MSchlG die Regelungen über den Elementarunterricht in slowenischer Sprache auf die slowenische 'Minderheit' in ihrem angestammten Siedlungsgebiet, nicht aber auf Slowenen außerhalb des Gebietes beziehen, und daß außerhalb dieses Gebietes auch keine entsprechenden schulischen Einrichtungen angeboten werden müssen.

Zufolge der Verfassungsbestimmung des §7 MSchlG ist Kärnten verpflichtet, die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen vorzunehmen (vgl. auch zur Sanktion bei Untätigkeit des Landes §4 Abs1 leg.cit.). Da der Umfang des slowenischen Siedlungsgebietes, von den Kernbereichen abgesehen, infolge der Unklarheit, wer Angehöriger der 'Minderheit' ist, nicht feststand, hat der Verfassungsgesetzgeber im MSchlG eine entsprechende Festlegung, und zwar durch den (Landes-)Gesetzgeber, für notwendig erachtet. Die Bundesregierung ist der Ansicht, daß das bloße Vorsehen einer Festlegung der Schulstandorte (§7) gegenüber Art7 Z2 des Staatsvertrages 1955 keinesfalls eine 'Einschränkung' sein kann. . .

Das MSchlG hat im Jahr 1959 in §10 Abs2 auf die damalige Inanspruchnahme des slowenischen Elementarunterrichts abgestellt. Damit wurde eine seit 1945 bestehende Regelung (Kärntner Schulverordnung) weitgehend unverändert fortgesetzt, eine Regelung, die von der Volksgruppe allgemein begrüßt worden war. Damit war auch die Verfassungskonformität mit Art7 Z2 des Staatsvertrags 1955 hergestellt.

§10 Abs2 war allerdings nur als Übergangslösung gedacht und hätte von einer auf einer 'amtlichen Minderheitenfeststellung' beruhenden örtlichen Festlegung ersetzt werden sollen (§10 Abs1). Eine derartige 'amtliche Minderheitenfeststellung' hätte, in bestimmten Intervallen durchgeführt, auch Schwankungen in der Siedlungsverteilung der Volksgruppe registrieren und damit ein flexibleres Element als §10 Abs2 darstellen können. Allerdings wurde eine derartige 'amtliche Minderheitenfeststellung' von der Volksgruppe nachdrücklich abgelehnt, sodaß es schließlich, auf Initiative der Volksgruppe, mit der Novelle BGBl. 326/1988 zur insoweit ersatzlosen Streichung des §10 Abs1 kam. Der Verzicht auf eine 'amtliche Minderheitenfeststellung' und die Beseitigung des vorläufigen Charakters der im §10 Abs2 enthaltenen Festlegung auf bestimmte Schulstandorte war Teil eines Kompromisses. . . "

1.2.3. Auch die Kärntner Landesregierung nahm zum Prüfungsbeschluß Stellung. Sie hing zusammenfassend der Meinung an, daß die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen in dieser Rechtssache nicht präjudiziell seien und trat für die Einstellung des Normenkontrollverfahrens ein.

Im übrigen verteidigte sie die in Rede stehenden Vorschriften ua. mit folgenden Argumenten:

"Die verfassungsrechtliche Grundlage für die in Prüfung gezogene Regelung des Kärntner Minderheiten-Schulgesetzes bildet Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, der gemäß ArtII Z3 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 4. März 1964, BGBl. 59/1964, auf Verfassungsstufe steht. . .

Diese Bestimmung entstand als Kompromiß aus dem Vorschlag des russischen Sonderbeauftragten Botschafter Zarubin und einem am 16. August 1949 vom britischen Sonderbeauftragten Mallet präsentierten Formulierungsvorschlag. Die beiden Vorschläge differierten in bezug auf den Elementarunterricht vor allem darin, daß die englische Textierung ähnlich wie der Staatsvertrag von St. Germain ausdrücklich eine Einschränkung des slowenischen oder kroatischen Schulunterrichtes auf Städte und Bezirke mit einem 'beträchtlichen Anteil' von Angehörigen der Minderheit vorsah, während der russische Vorschlag keine ausdrückliche Eingrenzung vorsah. Wenn letztlich auch nach heftigen Debatten (vgl. dazu Gerald Stourzh, Kleine Geschichte des österreichischen Staatsvertrages, S 51) der Hinweis auf die 'considerable proportion' fallen gelassen wurde, so erscheint trotzdem die Schlußfolgerung verfehlt, daß damit der Anspruch auf das gesamte Landesgebiet von Kärnten ausgedehnt worden wäre. Nachdem in Südkärnten durch mehr als ein Jahrhundert . . . auf einem im wesentlichen gleichbleibenden Territorium der Unterricht außer in der Staatssprache auch in Slowenisch erteilt wurde, hätte eine Entscheidung in den Staatsvertragsverhandlungen, mit der sichergestellt werden sollte, daß Slowenen der Elementarunterricht in ihrer Muttersprache auch außerhalb ihres autochthonen Siedlungsgebietes gesichert werden sollte, wenn schon nicht im Vertragstext, so zumindest in den Kommentaren dazu Erwähnung gefunden oder wäre sonst in einer Darstellung über die Verhandlungsergebnisse kommentiert oder begründet worden. . .

Die besonderen Volksgruppenrechte und Sonderregelungen zugunsten der Volksgruppe waren stets auf den Bereich des 'südlichen Kärntens' eingegrenzt, also auf jenen Bereich, der als autochthoner Siedlungsbereich der slowenischen Volksgruppe angesehen werden kann; der Anspruch darauf bestand nie im gesamten Landesbereich. So wurde bereits die Volksabstimmung im Jahr 1920 iS dieses Territorialprinzips auf den Bereich Südkärntens begrenzt abgehalten. . .

Jedenfalls muß davon ausgegangen werden, daß die Staatsvertragsverhandlungen, die sich ja insgesamt über acht Jahre erstreckten, in bezug auf die Minderheitenrechte sehr wohl im Auge hatten, den Angehörigen der slowenischen und kroatischen Minderheit nur in deren autochthonen Siedlungsbereichen die Minderheitenrechte zu sichern. Nie war daran gedacht, etwa im gesamten Kärnten, ebensowenig wie im gesamten Burgenland oder in der gesamten Steiermark die Ausübung der Minderheitenrechte staatsvertraglich zu sichern. Andernfalls müßte man sich ja wirklich die Frage stellen, warum dieser 'Anspruch' nicht überhaupt für Gesamtösterreich verfassungsrechtlich vorgesehen wurde bzw. müßte man die Frage nach der sachlichen Rechtfertigung der Eingrenzung auf die Gebiete der Bundesländer Kärnten, Burgenland und Steiermark stellen. . .

Die Frage der Gebietseinheit, in der der slowenischen Volksgruppe ihre aus den Bestimmungen des Staatsvertrages ableitbaren Rechte zustehen, war auch Gegenstand der Studienkommission für Probleme der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, die mit der Vorbereitung des Volksgruppengesetzes befaßt war. Wenn auch die heterogene Zusammensetzung der Studienkommission und die daraus folgende Meinungsvielfalt in vielen Fragen zu keinen Lösungsvorschlägen führte, so hat diese Kommission doch eine Reihe grundsätzlicher Abklärungen zustande gebracht, auf denen die Redaktion des Volksgruppengesetzes aufbauen konnte. Übereinstimmung wurde dabei auch darüber erzielt, daß für die Handhabung der Bestimmungen des Staatsvertrages ein bestimmter Prozentsatz an slowenischer Bevölkerung erforderlich sei, ohne daß Einigung über die Prozentgröße erzielt wurde. Veiter nannte in diesem Zusammenhang als für die schulrechtlichen Regelungen akzeptable Größe 5 % (vgl. Kurzprotokoll über die Sitzung der Unterkommission der Studienkommission vom 5. März 1973, GZ 71.810-2A/74 - zitiert bei Unkart-Glantschnig-Ogris, Zur Lage der Slowenen in Kärnten, S 50). Würde man diesem Vorschlag folgen, müßte in 10 der 35 Schulsitzgemeinden der zweisprachige Unterricht eingestellt werden.

Auch im 1973 gegründeten sogenannten 'Kontaktkomitee', das am 1. September 1973 zu seiner ersten Sitzung zusammentrat und eine unmittelbare Begegnung zwischen Regierung, Vertretern der politischen Parteien und Slowenenvertretern gewährleisten sollte und in dem Maßnahmen zur Durchführung des Art7 des Staatsvertrags von Wien erörtert wurden, wurde von den slowenischen Vertretern jegliche Minderheitenfeststellung abgelehnt, und zwar mit dem Hinweis darauf, daß die im Staatsvertrag zugesicherten Volksgruppenrechte auf dem Territorialprinzip aufbauen. Unter dem Territorialprinzip wurde von den Slowenenvertretern verstanden, daß alle im Art7 Staatsvertrag vorgesehenen Maßnahmen in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung ohne Rücksicht auf die Zahl der Volksgruppenangehörigen und ohne Rücksicht auf den Prozentsatz, den die Volksgruppe innerhalb der jeweiligen Verwaltungseinheit ausmacht, vorzusehen seien. Als Territorium wurde von den Kärntner Slowenen auch dabei das in der Verordnung über das zweisprachige Schulwesen im südlichen Gebiet Kärntens . . . umschriebene Gebiet angesehen . . .

Die Gewährleistung von öffentlichen, die Sprache betreffenden Rechten im Zusammenhang mit einem bestimmten geographischen Raum wird international gesehen stets mit dem überlieferten Geltungs- bzw. Anwendungsbereich der fraglichen Sprachen verknüpft (vgl. dazu auch Bericht der Arbeitsgruppe der Rektorenkonferenz 'Lage und Perspektiven der Volksgruppen in Österreich', S 145). Wie Pernthaler (In Europa Ethnica 1985 - Modell für eine selbständige politische Vertretung der Kärntner Slowenen zum Landtag, S 49 f) gerade im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Art7 Staatsvertrag 1955 festhielt, würde eine Minderheitenregelung, die die historische, siedlungsgeschichtliche Verbundenheit (Heimat) nicht als wesentlichen Bestandteil der Schutzgarantie anerkennt, den verfassungsrechtlichen Schutzgehalt der erwähnten Bestimmungen überhaupt verfehlen (so auch Bericht der Arbeitsgruppe der Rektorenkonferenz 'Lage und Perspektiven der Volksgruppen in Österreich', S 155).

Im öffentlichen Bereich läßt sich nämlich das Personalprinzip bei komplizierteren sprachlichen Mischverhältnissen, wie sie gerade im Südkärntner Bereich herrschen, der durch die Streulage der slowenischen Bevölkerung gekennzeichnet ist, kaum konsequent verwirklichen. Wie auch im Bericht der Rektorenkonferenz (S 149) festgehalten wurde, hat sich daher ganz allgemein die Erkenntnis durchgesetzt, daß das Sprachgebietsprinzip einen umfassenderen Schutz von Sprachminderheiten und Volksgruppen zu garantieren vermag als das Personalprinzip. Aus dieser Sicht wäre es daher unlogisch, sprachliche Rechte verfassungsrechtlich in Bereichen zu gewähren und zu sichern, wo die betreffende Sprache gar nicht zum kulturellen Erbe zu zählen ist. Der Hauptzweck, der in einer gemischtsprachigen Region mit der Anwendung des Sprachgebietssystems (Territorialsystems) verfolgt wird, liegt international gesehen darin, die überkommene sprachliche Zusammensetzung und somit die Ausdehnung und Homogenität der Sprachgebiete zu erhalten (vgl. dazu: Plamenig, Elementarschulen europäischer Minderheiten . . . ). Die Sprache als gesellschaftliches Phänomen läßt sich nur in der Gemeinschaft erhalten, folglich kann der Schutz einer Sprachgemeinschaft durch den Staat nur in einem angestammten Gebiet gewährleistet werden (vgl. dazu: Bericht der Arbeitsgruppe der Rektorenkonferenz, S 147).

Aus den Formulierungen in Art7 Z2 des Staatsvertrages 1955 kann daher nicht der Schluß gezogen werden, daß eine Entscheidung hinsichtlich des Anwendungsbereiches der schulrechtlichen Bestimmungen iS des Personalprinzips und nicht iS des Sprachgebietsprinzips getroffen wurde. Die Anwendung des Personalprinzips wäre zwar im privaten Bereich mit der Gewährleistung des Grundrechtes der Sprachenfreiheit rechtfertigbar, wonach jeder einzelne Anspruch auf freies, jede beliebige Sprache betreffendes Verhalten hat. Im öffentlichen Bereich hingegen läßt sich das Personalprinzip bei komplizierteren sprachlichen Mischverhältnissen . . . kaum konsequent verwirklichen. Wie auch im Bericht der Arbeitsgruppe der Rektorenkonferenz über die 'Lage und Perspektiven der Volksgruppen in Österreich', Wien 1989, S 146 f, ausgeführt wird, ist das Sprachgebietsprinzip seinem Wesen nach ein föderalistischer Rechtsgrundsatz, der auf den bodenständigen Sprachgemeinschaften aufbaut und der das Zusammenleben mit den Minderheiten in Freiheit und eine höhere Einheit der vielgestaltigen Gemeinschaft und der Wahrung des Wertes und der Würde der menschlichen Person ermöglicht. Das Sprachgebietsprinzip wird daher zum Schutze der bodenständigen Sprachgemeinschaften in ihren überlieferten Geltungsbereichen angewendet (Bericht der österreichischen Rektorenkonferenz, S 147).

Die Interpretation der im Wortlaut nicht präzise gefaßten Bestimmungen in Art7 Z2 des Staatsvertrages 1955 ist, wie auch Ermacora im Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte, Wien 1963, 534 ff, bemerkt, sehr schwierig. Für Vertragsbestimmungen zum Schutze einer Minderheit gilt jedenfalls auch der Grundsatz, die Bestimmungen so auszulegen, daß dem Schutzzweck am besten entsprochen wird (Verdross, Völkerrecht, 1964, S 172 ff und 535). . .

Daß sich die Bestimmungen des Art7 Z2 Staatsvertrag 1955, die im Verfassungsrange stehen, nicht auf den gesamten Bereich der drei im Staatsvertrag genannten Länder beziehen sollten, sondern nur auf näher zu bestimmende Teilbereiche, ergibt sich aber vor allem auch aus den ebenfalls als Verfassungsbestimmungen (beschlossenen) und damit den Regelungen des Staatsvertrages gleichrangigen Normen des ArtI des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. 101/1959. Hätte durch die Bestimmungen des Staatsvertrages eine Anwendbarkeit des Anspruches auf Elementarunterricht auf den gesamten Landesbereich der dort genannten Länder Kärnten, Steiermark und Burgenland gesichert werden sollen, dann hätte sich die Einräumung einer Zuständigkeit der betroffenen Länder im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung (für) eine örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden öffentlichen Volks- und Hauptschulen in §3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. 101/1959,

erübrigt. . .

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Unterbrechungsbeschluß Bedenken gegen die überprüften Bestimmungen auch dahingehend geäußert, daß ein durchsetzbares Recht auf Aufnahme in Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht nur Kinder hätten, die im Anwendungsbereich des Minderheiten-Schulgesetzes wohnen. Außerhalb dieses Bereiches wohnende Angehörige dürften sich zwar um die Aufnahme in eine sprengelfremde Volksschule mit gemischtsprachigem Unterricht bewerben, eine solche Bewerbung könnte jedoch auch vom betreffenden Schulerhalter abgelehnt werden.

    Im Hinblick darauf, daß die Bestimmungen des Staatsvertrages

1955 nicht auf dem Personalitätsprinzip aufbauen und daher

Minderheitenangehörige außerhalb des autochthonen Siedlungsgebietes

daraus auch keine Rechtsansprüche ableiten können, erscheinen die

Bedenken unbegründet. . . Die Ansprüche, die Art7 Z2

Staatsvertrag 1955 den Angehörigen der slowenischen Volksgruppe

sichert, stellen keine Rechte dar, die iS des Personalprinzips

jedem Angehörigen der slowenischen Volksgruppe - wo immer er sich

aufhalten möge - zustehen. Mit diesen Ansprüchen soll vielmehr die

Weiterverwendung und Bewahrung der slowenischen Sprache im

angestammten, autochthonen Siedlungsbereich gesichert werden. . .

    Unverständlich ist jedoch die Bemerkung . . . des

Unterbrechungsbeschlusses, wonach der Gerichtshof vorläufig nicht der Auffassung anhänge, es müsse vorgesorgt sein, daß alle Minderheitsangehörigen in schulpflichtigem Alter gerade in der jeweiligen Wohnsitzgemeinde in slowenischer Sprache unterrichtet werden. Gerade eine Trennung der Schüler in den Wohnsitzgemeinden nach der muttersprachlichen Abstammung und gar eine Zusammenfassung von Schülern, die zweisprachig unterrichtet werden, in speziellen sogenannten 'Mittelpunktschulen', was zu deren Ghettoisierung führen würde, wird insbesondere von den Volksgruppenvertretern, aber auch von den politisch Verantwortlichen im Lande entschieden abgelehnt (vgl. dazu Sten.Prot. des Kärntner Landtages, 25. GP,

22. Sitzung vom 26. Februar 1987 und Beschluß der Parteiobmänner von SPÖ, ÖVP und FPÖ vom 18. November 1987 - abgedruckt in Kärnten-Dokumentation, Bd. 4, Kärntner Pädagogenmodell und die Minderheitenschulreform, Die amtlichen Dokumente, S 199 ff . . . ). So wie die Angehörigen der slowenischen Volksgruppe aufgrund ihrer Streulage im Alltag mit der deutschsprachigen Bevölkerung zusammenleben, sollen auch die Kinder ohne Unterschied ihrer muttersprachlichen Zugehörigkeit gemeinsam zur Schule gehen. Die Schule stellt gerade für die Jugend einen wesentlichen Sozialisationsfaktor dar. Freundschaften aus der Schulzeit erleichtern das Zusammenleben und das Verständnis der Bevölkerung im gemischtsprachigen Raum und tragen zur Befriedung der Verhältnisse bei (vgl. dazu auch die Darstellung der 'Schulrealität', in: Vorschläge der Vertreter der Kärntner Landesregierung zur Gliederung und zum Inhalt des Zwischenberichtes der Expertenkommission zur Frage des Minderheitenschulwesens in Kärnten beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport - abgedruckt in Bd. 4 der Kärnten Dokumentation, Kärntner Pädagogenmodell und die Minderheitenschulreform, Die amtlichen Dokumente, S 147 ff . . .)."

1.3. Die §§10, 11 und 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. 101/1959, idF vor der (am 1. September 1988 in Kraft getretenen) Novelle BGBl. 326/1988 sowie §1 des Landes-(Ausführungs-)gesetzes vom 10. Juli 1959, Krnt. LGBl. 44/1959, lauten wie folgt (die in Prüfung genommenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

1.3.1. §10 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten (MSchlG):

"(1) Die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen hat nach Maßgabe der Grundlagen zu erfolgen, die sich aus einer amtlichen Minderheitenfeststellung ergeben.

(2) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer amtlichen Minderheitenfeststellung hat die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen für jene Gemeinden zu erfolgen, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde."

1.3.2. §11 MSchlG:

"Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß alle Volks- und Hauptschüler in den nach §10 in Betracht kommenden Gemeinden Kärntens, die von ihren gesetzlichen Vertretern hiefür angemeldet werden, den Unterricht in einer der im §12 genannten, für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Schule erhalten können. Diese Vorsorge ist hinsichtlich der im §12 lita genannten Schulen unter Bedachtnahme auf die nach den Schulerhaltungsvorschriften notwendigen Schülerzahlen, hinsichtlich der in §12 litb und c genannten Schulen (Klassen, Abteilungen) auf jeden Fall zu treffen."

1.3.3. §12 MSchlG:

"Neben den allgemeinen Formen der österreichischen Volks- und Hauptschule mit deutscher Unterrichtssprache können im Lande Kärnten insbesondere für die slowenische Minderheit folgende Formen von Volks- und Hauptschulen oder Klassen und Abteilungen an Volks- und Hauptschulen geführt werden:

a)

Volks- und Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache;

b)

Volksschulen mit deutscher und slowenischer

Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulen), worunter im Sinne dieses Bundesgesetzes auch in Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtete Volksschulklassen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulklassen) und in Volksschulklassen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtete Abteilungen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulabteilungen) zu verstehen sind;

              c)              Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind."

1.3.4. §1 des LGBl. 44/1959:

"(1) Jene Volksschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt worden ist, sind für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommende Volksschulen (§12 litb des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten).

(2) Jene Hauptschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 Slowenisch als Pflichtgegenstand unterrichtet worden ist, sind für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommende Hauptschulen (§12 litc des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten)."

2. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zu den Prozeßvoraussetzungen:

2.1.1. Präjudiziell in der Bedeutung des Art140 Abs1 B-VG sind in der Beschwerdesache B1699/89 entgegen der Meinung der Kärntner Landesregierung nicht nur die von der belangten Behörde zwar nicht ausdrücklich zitierten, aber der Sache nach angewendeten - weil dem bekämpften letztinstanzlichen Bescheid (mit-)zugrundeliegenden (VfSlg. 6885/1972) - landesgesetzlichen (Ausführungs-)Bestimmungen des §1 Abs1 des Gesetzes vom 10. Juli 1959, LGBl. 44/1959 (über Volksschulen für die slowenische Minderheit), sondern auch die vom Verfassungsgerichtshof in Behandlung der Beschwerde nach Art144 B-VG zugleich mit diesen landesgesetzlichen Vorschriften anzuwendenden bundesgesetzlichen Grundsatznormen des §10 Abs2 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und die Wortfolge "in den nach §10 in Betracht kommenden Gemeinden Kärntens" in §11 dieses Bundesgesetzes (die beiden bundesgesetzlichen Bestimmungen hängen untrennbar zusammen, indem sie die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit in Betracht kommenden Schulen (§10) einschließlich der notwendigen Vorsorge für die tatsächliche Erteilung des entsprechenden Unterrichts in ebendiesen Schulen regeln (§11)): Losgelöst und unabhängig davon, ob in Übungsschulen zweisprachiger Unterricht erteilt werden (vorgesehen sein) müsse, stellt sich hier die - für die Prüfung der Prozeßvoraussetzungen maßgebende - Frage, ob ein derartiger Unterricht (in Übungsschulen) tatsächlich vorgesehen ist. Diese Frage hat der Verfassungsgerichtshof aber auf Grund der beiden zitierten Gesetze zu beantworten, welche die örtliche Festlegung aller für die Minderheit in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen - in Modifizierung der sonstigen Kompetenzrechtslage - dem Regime der Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung zuordnen (§3 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten).

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, sind die Beschwerde und im dargelegten Umfang auch das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2.1.2. Im übrigen, und zwar mit Beziehung auf §10 Abs1 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, war das Normenkontrollverfahren einzustellen, weil diese Norm die Durchführung einer "amtlichen Minderheitenfeststellung" erfordert, zu der es bisher nicht kam. §10 Abs1 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten könnte darum auch keine Voraussetzung für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Beschwerdesache B1699/88 bilden.

2.2. Zur Sache:

2.2.1. Gemäß der (kraft ArtII Z3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964, BGBl. 59/1964, auf Verfassungsstufe stehenden) Vorschrift des Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, haben österreichische Staatsangehörige (ua.) der slowenischen Minderheit in Kärnten Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache (vgl. hiezu auch: Art68 in Abschnitt V des III. Teils des Staatsvertrages von Saint-Germain, StGBl. 303/1920; ferner: Art2 des 1. ZP zur EMRK).

Hiezu erging als Ausführungsgesetz das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. 101/1959, dessen (im Verfassungsrang stehender und von der Novelle BGBl. 326/1988 unberührt gelassener) §7 - in folgerichtiger Anknüpfung an Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien - lautet:

"Das Recht, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, ist jedem Schüler in den ausführungsgesetzlich (§3 im Zusammenhalte mit §4 Abs1) festzulegenden Schulen zu gewähren, sofern dies der Wille seines gesetzlichen Vertreters ist. Ein Schüler kann nur mit Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen."

(Nach §3 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

(: Verfassungsbestimmung) ist Bundessache die Grundsatzgesetzgebung, "Landessache die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der örtlichen Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden öffentlichen Volks- und Hauptschulen").

Die einfachgesetzliche Norm des §10 Abs2 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl. 326/1988 bestimmt, daß bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer amtlichen Minderheitenfeststellung - bisher unterblieb eine solche Feststellung - "die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen für jene Gemeinden zu erfolgen (hat), in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde". Ergänzend ordnet §11 leg.cit. an, es sei "dafür Vorsorge zu treffen, daß alle Volks- und Hauptschüler in den nach §10 in Betracht kommenden Gemeinden Kärntens, die von ihren gesetzlichen Vertretern hiefür angemeldet werden, den Unterricht in einer der im §12 genannten, für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Schule(n) erhalten können".

Dazu legt das Landesgesetz vom 10. Juli 1959, LGBl. 44/1959 (mit dem Grundsatzbestimmungen - nämlich §10 Abs2 und §11 - des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ausgeführt werden), in seinem §1 Abs1 fest, daß "jene Volksschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt worden ist, . . . für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommende Volksschulen (§12 litb des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten)" sind.

2.2.2. Art7 Z1 des Staatsvertrages von Wien spricht nun von "Österreichische(n) Staatsangehörige(n) der slowenischen (und kroatischen) Minderheiten in Kärnten (,Burgenland und Steiermark)". Kraft des - Verfassungsrang genießenden - Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien haben diese Personengruppen (arg.: "Sie ...", dh. die in Z1 bezeichneten Minderheitsangehörigen) "Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer (oder kroatischer) Sprache".

Die Bundesregierung bringt dazu vor, daß Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien nicht unmittelbar anwendbar sei; sie führt einen hohen Determinierungsbedarf ins Treffen und weist auch darauf hin, daß die Verwendung des Slowenischen im Unterricht ganz andere organisatorische Voraussetzungen als der Gebrauch dieser Sprache vor Gerichten und Verwaltungsbehörden erfordere (Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien).

Der Verfassungsgerichtshof vermag dem Standpunkt der Bundesregierung im Ergebnis nicht beizupflichten: Zunächst ist hervorzuheben, daß verfassungsgesetzliche Minderheiten-Schutzbestimmungen, wie sie Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien enthält, schon vom Regelungszweck her nicht restriktiv ausgelegt werden dürfen (vgl. dazu auch das richtungweisende Erkenntnis VfSlg. 9224/1981). Bereits im Erkenntnis VfSlg. 9744/1983 (vgl. auch VfSlg. 9801/1983 und VfGH 1.7.1983 B457/82) wurde ausgesprochen, daß in Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien eine - Art8 B-VG ergänzende - Sondervorschrift zugunsten und zum Schutz sprachlicher Minderheiten zu erblicken ist, die sich nicht in einem bloßen Auftrag an Staatsorgane erschöpft. Diese Verfassungsnorm garantiert vielmehr darüber hinaus ua. österreichischen Staatsbürgern, die der slowenischen Minderheit (Volksgruppe) angehören, (ua. in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung) das Recht auf Gebrauch der slowenischen Sprache vor Behörden. Nicht anders ist Art7 Z2 leg.cit. zu beurteilen, der (ua.) österreichischen Staatsangehörigen der slowenischen Minderheit in Kärnten ein subjektives (öffentliches) Recht auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache gewährleistet. Der im relevanten Umfang völlig unmißverständliche Verfassungstext bringt diese Gewährleistung mit zwingender Stringenz zum Ausdruck, indem den (elementarschulpflichtigen) Minderheitsangehörigen ausdrücklich ein "Anspruch" auf solchen Unterricht verbürgt wird. Allein schon der Gebrauch des Wortes "Anspruch" (im Gefolge der Überschrift des Art7 des Staatsvertrages von Wien, lautend: "Rechte der slowenischen (und kroatischen) Minderheit(en)") schließt - mit Bedacht auf den Regelungszweck - eine Deutung iS der Rechtsmeinung der Bundesregierung vollkommen aus. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache ist jedenfalls deutlicher umschrieben und festgelegt als das auf gleicher Stufe stehende Recht auf Gebrauch der Minderheitssprache vor Behörden in Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, weil Art7 Z3 Satz 1 leg.cit. - abweichend von Art7 Z2 - einen Anspruch nicht expressis verbis einräumt, sondern primär (erst) aus dem Umstand der "Zulassung" der slowenischen Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache erschließen ließ. Daß Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien unzureichend determiniert sei (und darum nicht unmittelbar angewendet werden könne), vermag die Bundesregierung nicht darzutun. Es liegt iS der Ausführungen der Bundesregierung zwar auf der Hand, daß Minderheitsangehörige, die ihr Recht nach Art7 Z3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien in Anspruch nehmen, die Minderheitensprache weit besser beherrschen müssen als Kinder, die das Recht auf Erteilung des Elementarunterrichts in Slowenisch nach Art7 Z2 leg.cit. geltend machen. Relevant unterschiedliche Determinierungserfordernisse lassen sich daraus aber nicht ableiten. Ebensowenig stehen differente organisatorische Voraussetzungen für die Rechtsausübung nach Z2 und Z3 des Art7 des Staatsvertrages von Wien der Bejahung der Grundrechtsqualität gerade des Rechts auf Elementarunterricht in Slowenisch entgegen.

2.2.3. Der Verfassungsgerichtshof vermag der Bundesregierung auch nicht zu folgen, wenn sie den im Prüfungsbeschluß ausgebreiteten verfassungsrechtlichen Bedenken, zusammengefaßt wiedergegeben, entgegenhält, daß zwar in Kärnten, doch außerhalb bestimmter Gebiete dieses Bundeslandes lebende Staatsbürger niemals Teil der (zu schützenden) slowenischen Minderheit sein könnten; der Staatsvertrag von Wien besage nicht, daß schon ein einziger slowenischer Schüler irgendwo in Kärnten Anspruch auf slowenischen Elementarunterricht habe. Denn diese - offenbar auch von der Kärntner Landesregierung geteilte - Rechtsauffassung widerspricht dem klaren Wortlaut des Art7 Z2 (iVm Z1) des Staatsvertrages von Wien, der von österreichischen Staatsangehörigen der slowenischen Minderheit "in Kärnten", nicht etwa in abgegrenzten Teilen dieses Bundeslandes handelt. Territoriale Einschränkungen - in Beziehung auf hier maßgebende Minderheitenrechte - innerhalb Kärntens enthält Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien also nicht: Entgegen der Rechtsmeinung der Bundesregierung und der Kärntner Landesregierung findet sich im Verfassungstext nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß Rechtsinhaber nicht alle Minderheitsangehörigen in ganz Kärnten, sondern nur jene sind, die dort in räumlich geschlossenen Gruppen ("Sprachinseln") leben. Das Recht nach Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien besteht daher in Kärnten für Minderheitsangehörige grundsätzlich landesweit, eine engere territoriale Bindung kennt die Bundesverfassung nicht. (Auf die selbständige weitere Frage, wo in Kärnten die Einrichtung geeigneter Schulen kraft Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien verfassungsrechtlich geboten ist, wo also die Ausübung dieses verfassungsgesetzlich verbürgten (Minderheiten-)Rechtes gesichert sein muß, wird im nächsten Abschnitt - 2.2.4. - eingegangen.)

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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