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22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde
1. der I T in B, 2. des R in Wien und 3. des A T in W, alle vertreten durch F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. August 1991, Zl. Jv 1843-33a/91, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die drei Beschwerdeführer schlossen am 21. August 1990 beim Bezirksgericht H. einen prätorischen Räumungsvergleich nachstehenden Inhalts:
"1. Herr A T. verpflichtet sich sowohl persönlich als Mieter, als auch als Vertreter der Firmen ... an die Eigentümer die im Haus W EZ nnn und nnnn, KG X bzw. in den Nebengebäuden des Hauses gelegenen gemieteten oder prekaristisch benützten Räumlichkeiten, die in dem dem Vergleich angeschlossenen Plan rot umschrieben sind, geräumt von eigenen Fahrnissen bis spätestens 31.10.1990 zu übergeben, dies bei sonstiger Exekution.
Er verzichtet ab dem 31.10.1990 sowohl für sich persönlich, als auch als Vertreter der oben genannten Firmen auf jede Gartenbenützung.
2. Zwischen Frau I T. und Herrn A T. persönlich, sowie als Vertreter der oben genannten Firmen wurde betreffend der Kosten der Übersiedlung und der Ersatzbeschaffung bereits eine außergerichtliche Vereinbarung getroffen. Für Herrn R. entsteht aus dieser Vereinbarung keine über den vereinbarten Betrag hinausgehende Zahlungsverpflichtung.
3. Für den Fall nicht rechtzeitig geräumter Übergabe verpflichtet sich Herr A T. sowohl persönlich und als Vertreter der oben genannten Firmen ein tägliches Pönale von S 5.000,-- an Frau I T. zu bezahlen, dies für jeden angefangenen Tag bei sonstiger Exekution.
4. Herr A T. persönlich als auch als Vertreter der oben genannten Firmen verzichtet ausdrücklich auf jeden Räumungsaufschub aus welchen Gründen auch immer.
5. Damit sind sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten welcher Art auch immer verglichen und bereinigt."
Im daraufhin ergangenen Zahlungsauftrag wurde die Pauschalgebühr nach einem Streitwert von S 18,256.000,-- (Pönale von S 5.000,-- x 365 x 10 = 18,250.000,-- zuzüglich S 6.000,-- Räumungsbegehren) ermittelt.
In einem fristgerecht eingebrachten Berichtigungsantrag wurden Einwendungen gegen die Einbeziehung des Pönales in die Bemessungsgrundlage sowie gegen die Erlassung des Zahlungsauftrages auch gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer erhoben.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben.
Die Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluß vom 25. November 1991, B 1090/91-3, B 1091/91-3, abgelehnt. In der Begründung des Beschlusses wurde insbesondere auf den Umstand hingewiesen, daß es den Parteien des Räumungsvergleiches freistand, dessen Inhalt so zu gestalten, daß eine Gebührenpflicht nach den angewendeten Bestimmungen nicht entstehen konnte. Nach einem dementsprechenden Antrag wurde die Beschwerde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1992, B 1090/91-5, B 1091/91-5, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/16/0018, über eine gleichlautende Beschwerde, die vom selben Beschwerdevertreter verfaßt worden ist, entschieden. Durch dieses Erkenntnis sind auch die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Fragen klargestellt.
Damit aber ist unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis (§ 43 Abs. 2 VwGG) die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160017.X00Im RIS seit
24.10.2001