TE Vwgh Beschluss 1992/6/25 92/16/0024

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Ladislav, in der Beschwerdesache des K in S (Polen), vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. September 1991, GZ. GA 14-1/P-282/1/1/91, betreffend Finanzvergehen des Schmuggels in Tateinheit mit dem Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die am 18. Jänner 1992 in S (Polen) zur Post gegebene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde nach dem vorliegenden Briefumschlag an das Zollamt Wien in Wien 3, Schnirchgasse 9, adressiert und ist bei dieser Behörde am 23. Jänner 1992 eingelangt. Nach Weiterleitung durch das Zollamt Wien langte die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am 3. Februar 1992 ein. Nach der Beschwerdeergänzung vom 12. Juni 1992 war der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 1991 zugestellt worden.

Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG zwar in die Beschwerdefrist nach § 26 Abs. 1 VwGG nicht eingerechnet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Post richtig an die zuständige Stelle in Lauf gesetzt worden ist (vgl. Dolp-Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 182, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerdeschrift selbst an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet ist, war der Briefumschlag, mit dem der Schriftsatz der Post zur Beförderung übergeben wurde, an die Finanzstrafbehörde erster Instanz adressiert und wurde dieser auch durch die Post zugestellt. Da die Beschwerde - im Hinblick auf den zwischenzeitigen Ablauf der Beschwerdefrist (21. Jänner 1992) - vom Zollamt Wien der Post erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben wurde, war die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen (vgl. Dolp-Dolp, a. a.O., S. 183).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGHRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160024.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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