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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der E-GmbH in W, vertreten durch Dr. FS, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 29. April 1992, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Die mit 12. Juni 1992 datierte und laut Poststempel auf dem Kuvert am gleichen Tag zur Post gegebene Beschwerde richtet sich gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde, der in Ablichtung mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Vermerk auf der vorgelegten Bescheidablichtung, daß der angefochtene Bescheid dem Rechtsfreund der beschwerdeführenden Partei am 30. April 1992 zugestellt worden ist.
Solcherart war der letzte Tag der sechswöchigen Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach § 26 Abs. 1 Z. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes in Verbindung mit § 32 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Donnerstag, der 11. Juni 1992. Die am Freitag, dem 12. Juni 1992 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Sie ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090162.X00Im RIS seit
25.06.1992