TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/25 92/09/0142

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §20 Abs1 idF 1990/450;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der A-Gesellschaft m.b.H. in D, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 29. Jänner 1992, Zl. 538.754/1-2a/92, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 1992 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Vorarlberg vom 29. Juni 1991 unter Berufung auf § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid inhaltlich bestätigt, mit dem der am 17. Juni 1991 beim Arbeitsamt Dornbirn gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den türkischen Staatsangehörigen H Ö als Küchenhilfe abgewiesen worden war.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zur Beschwerde eine Gegenschrift zu erstatten, hat sie Abstand genommen.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 13. März 1992, G 23-34/92 u.a. (kundgemacht im BGBl. Nr. 283/1992) hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen bzw. auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt, daß der zweite Satz des § 20 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 450/1990, auf welchen sich die Zuständigkeit der Behörde erster Rechtsstufe stützte, verfassungswidrig war. Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ausgesprochen, daß diese Vorschrift auch auf die im Zeitpunkt seiner Beratung und Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist.

Der vorliegende Beschwerdefall zählt somit gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG zu den Anlaßfällen der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof. Nach der genannten Bestimmung des B-VG ist die als verfassungswidrig erkannte Regelung auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, welcher Gegenstand seines Anfechtungsbeschlusses vom 19. März 1992, Zl. A 27/92, war, so vorzugehen, als ob die genannte Bestimmung schon bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Da es somit dem angefochtenen Bescheid an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090142.X00

Im RIS seit

25.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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