Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein zweitinstanzliches Strafurteil mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen sowie eines Individualantrages auf Aufhebung des §114 Abs1 StGB mangels LegitimationSpruch
Begründung
Begründung:
1.1. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Einschreiter bekämpft mit seiner Eingabe vom 19. Oktober 1989 - zu B1231/89 - das über seine Berufung (als Privatankläger) ergangene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. August 1989, AZ 15 U 232/88; außerdem begehrt er - zu G313/89 - die Aufhebung der (diesem Urteil mit zugrunde gelegten) Vorschrift des §114 Abs1 StGB als verfassungswidrig.
1.2. Unter einem wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
2.1.1. Weder Art144 B-VG noch andere Rechtsvorschriften räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen - so auch des zitierten Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien (als Berufungsgericht) - ein.
2.1.2.1. Die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setzt ua. voraus, daß die bekämpfte Gesetzesstelle für den Antragsteller ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung wirksam wurde (vgl. VfSlg. 8009/1977); es ist also in dieser Beziehung erforderlich, daß dem Einschreiter kein anderer zumutbarer Weg (als die Antragstellung nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG) zur Abwehr des behaupteten rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung stand (vgl. VfSlg. 9724/1983).
2.1.2.2. Dies ist hier nicht der Fall. Der Einschreiter hätte nämlich schon im Zug des Rechtsmittelverfahrens beim Landesgericht für Strafsachen Wien seine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §114 Abs1 StGB vortragen und geltend machen können, um das gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG antragsbefugte Rechtsmittelgericht zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zu veranlassen (vgl. VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 11315/1987), sodaß ein (Individual-)Antrag nach dem eingangs Gesagten - allein schon deshalb - nicht mehr zulässig ist.
2.2.1. Da sich die von A G beabsichtigte Rechtsverfolgung also wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs (im Verfahren B 1231/89) und mangels (Antrags-)Legitimation (im Verfahren G313/89) als offenbar aussichtslos erweist, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Punkt 1.2.) als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG 1953).
2.2.2. Aus dem unter Punkt 2.1.1. angeführten Grund wurde die Beschwerde zugleich wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zurückgewiesen.
2.2.3. Der (Individual-)Antrag auf Aufhebung des §114 Abs1 StGB war mangels Legitimation (gleichfalls als unzulässig) zurückzuweisen (s. Darlegungen unter Punkt 2.1.2.).
3. Diese Beschlüsse konnten kraft §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG 1953 und §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1231.1989Dokumentnummer
JFT_10099774_89B01231_00