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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, in der Beschwerdesache der C-AG in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 1992 hat die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht. Gerügt wurde dabei, daß über die am 10. Dezember 1991 abgefertigte und bei der Abgabenbehörde (vermutlich) am 12. Dezember 1991 eingelangte Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vom 28. November 1991, StNr. Ia-1941, noch keine Entscheidung ergangen sei.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen 6 Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Ausgehend vom 12. Dezember 1991 ist die 6-monatige Frist erst am 12. Juni 1992 abgelaufen (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, verstärkter Senat). Die am 20. Mai 1992 zur Post gegebene und am 21. Mai 1992 beim Gerichtshof eingelangte Säumnisbeschwerde war daher noch vor Ablauf der im § 27 VwGG normierten Frist erhoben worden, sodaß diese mangels der Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160097.X00Im RIS seit
25.06.1992