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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 6. September 1990, Zl. Jv 4015 - 33a/90, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. Februar 1991, B 1187/90-3, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob die in der Anmerkung 12 lit. d) erster Satz zu TP 9 C. lit. b) des gemäß § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs normierte Befreiung (wie der Beschwerdeführer vermeint) für jeden Eigentümer, dessen Eigentumsrecht einverleibungsfähig ist, gilt oder (im Sinne des angefochtenen Bescheides) nur für den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinem Erkenntnis vom 23. Februar 1989, Zl. 88/16/0200, ÖStZB 17/1989, S. 286, dargetan, daß der Gesetzgeber hier - wie es im Abgabenrecht öfter vorkommt - durch die ausdrückliche Anführung der Worte "der im Grundbuch eingetragene Eigentümer" seine im Sinne des § 6 ABGB völlig klare Absicht, die ursprüngliche Befreiungsbestimmung (Anmerkung 9 lit. d) erster Satz zu TP. 11 des nach § 1 GJGebG 1962 einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs - "der Eigentümer") einzuschränken, zu erkennen gegeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in gleicher Weise wie damals und wie der Verfassungsgerichtshof nach seinem eingangs zitierten Beschluß - entgegen der vom Beschwerdeführer und schon von Arnold, Anw 8/1989, S. 500 (der aber gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes offensichtlich nichts einzuwenden hatte), vertretenen Auffassung - keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Wortfolge "im Grundbuch eingetragene" in der hier in Rede stehenden Anmerkung.
Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160043.X00Im RIS seit
24.10.2001