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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/17/0149Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde 1) des FK in A und 2) der H-Gesellschaft m.b.H. in W, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen die Erledigung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.10.1991, Zl. IIIa 1-21.782/1, und die Erledigung der Tir LReg vom 13.12.1991, Zl. IIIa 1-21.782/2, betreffend Preisfestsetzung für Stromrücklieferungen in das Netz der TIWAG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1.0. Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit Eingabe an das Amt der Tiroler Landesregierung vom 12. September 1991 stellte die Firma HTSW - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - einen Antrag auf Preisfestsetzung für elektrische Energie betreffend die Einlieferung in das Netz der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft (TIWAG) in Osttirol, und zwar dahingehend, die Behörde möge den Mindestpreis im gleichen Maße erhöhen, in welchem der TIWAG die Erhöhung der Strompreise ab 1. März 1991 bewilligt worden sei, das seien bei bestimmten im einzelnen aufgezählten Preisen durchlaufend 7,7 vH. Nach der Begründung dieses Antrages habe die Antragstellerin mit der TIWAG einen Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage in Osttirol im Jahr 1984 abgeschlossen. Unter anderem sei in Punkt XIV. des Vertrages vereinbart worden, daß jener Teil des Energiedargebotes, der nicht dem Werk der Antragstellerin diene, an die TIWAG weitergegeben werde. Hinsichtlich des Strompreises sei im Punkt XV. des Vertrages vereinbart worden, daß die TIWAG für die gelieferte Überschußenergie auf Vertragsdauer für die Wirkarbeitsmengen (kWh) die normalen, Bestandteil des jeweils in Kraft stehenden TIWAG-Preisbescheides bildenden Rücklieferarbeitspreise, und zwar die Arbeitspreise für Rücklieferer ohne Zusatzbezug aus dem TIWAG-Landesnetz, bezahle. Nach dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. Februar 1991 dürfe die TIWAG für Stromlieferungen und damit zusammenhängende Nebenleistungen ab 1. März 1991 auf die sich nach dem Preisbescheid vom 25. März 1986 ergebenden Rechnungssummen einen Zuschlag im Ausmaß von 7,7 vH vornehmen. Die TIWAG wolle aber nur einen pauschalen Zuschlag zu den bisher geltenden Preisen in der Höhe von 5,9 vH gegenüber der beschwerdeführenden Partei in Anwendung bringen.
1.2. Hierauf erging folgende Erledigung vom 25. Oktober 1991 an die antragstellende Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Handen des nunmehrigen Beschwerdevertreters folgenden Inhaltes:
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt
Mit Bezugnahme auf die do. Eingabe vom 12.9.1991 wird mit Bedauern festgestellt, daß der Landeshauptmann von Tirol bisher keine Verordnung betreffend Strompreis für Rücklieferungen in das Netz der TIWAG erlassen hat, sodaß dem do. Begehren auch nicht näher getreten werden kann.
Für die Auslegung abgeschlossener privatrechtlicher Stromübereinkommen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Für den Landeshauptmann:
Dr. Wöll"
1.3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 1991 teilten die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer dem Amt der Tiroler Landesregierung mit, bei dem Unternehmen "HTSW" handle es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter der Erstbeschwerdeführer und die zweitbeschwerdeführende GesmbH seien. Dies sei in der Eingabe vom 12. September 1991 nicht klar zum Ausdruck gekommen. Es werde somit die Parteienbezeichnung richtig gestellt, wonach Antragsteller
1) der nunmehrige Erstbeschwerdeführer und 2) die nunmehrige zweitbeschwerdeführende GesmbH seien.
1.4. Sodann erging folgende Erledigung vom 13. Dezember 1991 an die beiden beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters:
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt
Mit Bezugnahme auf die do. Eingaben vom 12.9.1191 bzw. vom 13.12.1991 wird mit Bedauern festgestellt, daß der Landeshauptmann von Tirol bisher keine Verordnung betreffend Strompreise für Rücklieferungen in das Netz der TIWAG erlassen hat, sodaß dem do. Begehren auch nicht näher getreten werden kann.
Für die Auslegung abgeschlossener privatrechtlicher Stromübereinkommen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Für die Landesregierung:
Dr. Wöll"
1.5. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen die unter 1.2. und 1.4. wiedergegebenen Erledigungen zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 25. Februar 1992, B 1434/91, die "Behandlung der (auf das Vorliegen allfälliger Prozeßhindernisse nicht weiter zu prüfenden) Beschwerde" ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
1.6. Gegen die beiden Erledigungen richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Auf die Ausführungen in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof wird verwiesen. Im übrigen wird geltend gemacht, daß ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht abgeführt worden sei; insbesondere sei das Parteiengehör nicht gewahrt worden, ein Ermittlungsverfahren unterblieben, ein Eingehen in die Sache nicht erfolgt; der Bescheid erfülle nicht die Voraussetzungen des § 56 ff AVG, insbesondere fehle auch eine ordnungsgemäße Begründung; zu Unrecht sei eine Sachentscheidung nicht getroffen worden.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
2.1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher unter anderem das Vorliegen eines Bescheides im Sinne dieser Verfassungsbestimmung. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG 1991 ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A = ZfVB 1978/4/1589, ausgesprochen hat, kann auf die ausdrückliche Bescheidbezeichnung nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung (aus der Form) der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muß hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Abschließend heißt es in diesem Beschluß, mit der Wendung in einer angefochtenen Erledigung "... kann ... nicht nähergetreten werden" sei die Ablehnung des Antrages nicht klar und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht; die angefochtene Erledigung könne daher nicht als Bescheid gewertet werden.
2.2. Die in Beschwerde gezogenen Erledigungen, die nicht als Bescheide bezeichnet sind, weisen ihrer Form und ihrem Inhalt nach keinen zweifeslfrei normativen Abspruch über den gestellten Antrag auf, sondern bedienen sich derselben, eine Rechtsauskunft oder Rechtsbelehrung darstellenden, bloß narrativen Wendung, wie sie auch dem eben zitierten hg. Beschluß zu Grunde lag.
Die beiden angefochtenen Erledigungen können daher nicht als (die gestellten Preisbestimmungsanträge zurück- oder abweisende) Bescheide im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) gewertet werden.
Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.
2.3. Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, darauf einzugehen, daß die beschwerdeführenden Parteien auch in ihrer Beschwerdesache gegen die zweitangefochtene, für die Landesregierung gezeichnete Erledigung den Landeshauptmann als belangte Behörde bezeichnen, sich dabei aber, wie die in Ablichtung vorgelegte Erledigung erkennen läßt, im Ausdruck vergriffen haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 1987, Zl. 87/17/0240, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992170127.X00Im RIS seit
03.04.2001