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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Gerichtsakten bzw. zum Einschreiten gegen behördliches UntätigbleibenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. In seiner nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten und als Beschwerde bezeichneten Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom 9. Dezember 1989 wendet sich der Einschreiter F H der Sache nach a) gegen die vom Bezirksgericht Pottenstein verfügte Einstellung eines auf seine Anzeige vom 20. August 1989 hin eingeleiteten Verfahrens nach §412 StPO sowie
b) dagegen, daß ihm über seine Anzeigen an die Staatsanwaltschaft Wien vom 10., 13. und 26. Juli 1989 (wegen des Verdachtes des Amtsmißbrauches) weder ein (Gerichts-)Beschluß noch sonst eine Verständigung zugegangen sei.
2.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Eine Befugnis zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit, somit auch des hier bekämpften Geschehens im Bereich der Strafgerichte, kommt ihm jedoch nicht zu, ebensowenig zum Einschreiten gegen behördliches Untätigbleiben.
2.2. Die Beschwerde war daher allein schon aus dieser Überlegung wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1506.1989Dokumentnummer
JFT_10099774_89B01506_00