Index
L34007 Abgabenordnung Tirol;Norm
BAO §281 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/17/0110 E 30. Juli 1992 92/17/0111 E 30. Juli 1992 92/17/0112 E 30. Juli 1992 92/17/0113 E 30. Juli 1992 92/17/0114 E 30. Juli 1992 92/17/0115 E 30. Juli 1992 92/17/0117 E 26. Juni 1992 92/17/0118 E 26. Juni 1992 92/17/0119 E 26. Juni 1992 92/17/0120 E 26. Juni 1992 92/17/0121 E 26. Juni 1992 92/17/0132 E 26. Juni 1992 92/17/0135 E 30. Juli 1992 92/17/0146 E 26. Juni 1992 92/17/0147 E 26. Juni 1992 92/17/0197 E 18. September 1992 92/09/0206 E 18. Februar 1993 92/17/0013 E 30. April 1993Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des H K in I, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 19. Dezember 1991, Zl. MD/Präs.Abt. II-8790/1991 und Zl. III-2919/1991, betreffend Aussetzung des Verfahrens in Angelegenheit einer Getränkesteuerfestsetzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 13. August 1991 wies der Stadtmagistrat Innsbruck, Stadtsteueramt, einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Festsetzung der Getränkesteuer für im einzelnen genannte Bemessungszeiträume unter Berücksichtigung eines ziffernmäßig bestimmten "Außerortanteiles", d.h. jenes Anteiles an der Bemessungsgrundlage, der auf außerhalb des Ortes des Verkaufes der Getränke verbrauchte Getränke entfiel, gemäß § 9 Abs. 2 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes, LGBl. Nr. 102/1973 in der Fassung LGBl. Nr. 54/1991 (im folgenden: Tir GetrStG 1973), ab.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und machte die Verfassungswidrigkeit der eben zitierten Gesetzesbestimmung geltend.
1.2. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1991 setzte die belangte Behörde das Berufungsverfahren gemäß § 212 der Tiroler Landesabgabenordnung - TLAO, LGBl. Nr. 34/1984, aus. Nach der Begründung dieses Bescheides sei bereits ein Musterprozeß bei der Aufsichtsbehörde anhängig, welcher zur Abklärung der verfassungsrechtlichen Bedenken beim Verfassungsgerichtshof führen werde. Der Aussetzung stünden keinerlei Interessen der Partei entgegen. Sollte der Verfassungsgerichtshof die Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufheben, werde das Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen und die Getränkesteuer unter Berücksichtigung des Außerortsverbrauches entsprechend festzusetzen sein.
1.3. Mit Beschluß vom 24. Februar 1992, B 104/92, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
1.4. In ihrer Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrem subjektiven Recht dadurch verletzt, "daß entgegen der Bestimmung des § 212 TLAO eine Aussetzung des Berufungsverfahrens nicht stattfinden hätte dürfen", weil ihre Interessen dagegen sprächen. Es werden Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht.
Die Beschwerdebegründung stimmt mit dem im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/17/0117, wiedergegebenen Vorbringen - es ist derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten - vollinhaltich überein.
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die belangte Behörde hat durch den Aussetzungsbescheid Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt, weil überwiegende Interessen derselben, nämlich das Interesse daran, daß ihr Fall zu einem der Anlaßfälle eines allfälligen Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Tir GetrStG 1973 in der Fassung LGBl. Nr. 54/1991 vor dem Verfassungsgerichtshof werde, einer Aussetzung des Verfahrens nach § 212 Abs. 1 TLAO entgegenstanden. Zur Begründung dieses Ergebnisses wird auf das in einer gleichgelagerten Beschwerdesache ergangene, bereits zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/17/0117, unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Stempelgebührenersatz für die bereits vor dem Verfassungsgerichtshof eingebrachten stempelpflichtigen Eingaben samt Beilagen war nicht zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992170116.X00Im RIS seit
18.01.2002