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L34002 Abgabenordnung Kärnten;Norm
AVG §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des Mag. GK in X, vertreten durch Dr. GK, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. November 1988, Zl. 3-Gem-1038/1/88, betreffend Zwangsstrafe (mitbeteiligte Partei: Stadt X), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.190,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 1. Februar 1988 richtete der Magistrat X, Steueramt, an den Beschwerdeführer eine Ladung, in der es im wesentlichen heißt:
"Wir haben folgende Angelegenheit, an der Sie beteiligt sind, zu bearbeiten:
Eigentumsverhältnisse betr. XY-Center
Wir ersuchen Sie, hiezu persönlich in unser Amt zu
kommen...
bis 10.2.1988 jeweils v. 8.00 - 12.00 Uhr...
Bitte bringen Sie diese Ladung und folgende Unterlagen mit:
Nachweise über Eigentumsverhältnisse betr. XY-Center..."
Eine weitere, gleichlautende Ladung erging an den Beschwerdeführer am 11. Februar 1988, welcher bis zum 19. Februar 1988 Folge zu leisten war.
In dieser Ladung findet sich folgender Beisatz:
"Falls Sie dieser Ladung innerhalb der oben angeführten Frist nicht Folge leisten, wird gem. § 85 der Landesabgabenordnung 1983, LGBl. Nr. 36/1983, eine Erzwingungsstrafe vorgeschrieben. Gem. § 69 Abs. 3 sind Sie verpflichtet, dieser Vorladung Folge zu leisten."
Diese Ladung wurde, wie aus der im Akt erliegenden Ablichtung des Zustellausweises ersichtlich ist, dem Beschwerdeführer NICHT eigenhändig zugestellt. Vielmehr trägt der Zustellausweis die Stampiglie der Kanzlei des nunmehrigen Beschwerdevertreters und eine erkennbar NICHT vom Beschwerdeführer stammende Unterschrift.
Auf der in den Akten des Verwaltungsverfahrens befindlichen Urschrift der zuletzt genannten Ladung findet sich folgender handschriftlicher, mit "12.2.88" datierter Vermerk:
"AV: Lt. Tel. mit Hr. Mag. K werden die Kaufverträge in der
7. Woche 88 (15. - 21.2.88) unterschrieben u. sind bis spätestens Ende Feber 88 im Steueramt. Eigentümer v. Grund u. Gebäude wird die "XY-Center-Betriebs-AG"."
Beide Ladungen lassen nicht erkennen, in welcher Abgabenangelegenheit sie ergangen seien.
Erst der mit 1. März 1988 datierte, an den Beschwerdeführer gerichtete "Erzwingungsstrafbescheid" des Magistrates X, Steueramt, trägt den Vermerk: "BETR.: Kanal- u. Wasseranschlußbeitrag" und enthält weiters folgenden Wortlaut:
"Sie sind der Ladung des Magistrates X, Steueramt, zwecks Feststellung der Eigentumsverhältnisse betreffend das "XY-Center", trotz Androhung einer Zwangsstrafe (§ 85 der Landesabgabenordnung 1983) nicht nachgekommen.
Gem. § 91 der Landesabgabenordnung ist der Abgabenschuldner verpflichtet, die für die Festsetzung von Abgaben bedeutsamen Umstände bekanntzugeben.
Zufolge Nichtbeachtung der o.a. gesetzlichen Bestimmungen wird hiermit die angedrohte Zwangsstrafe gem. § 85 der Landesabgabenordnung in der Höhe von
S 500,-- (FÜNFHUNDERT)
verhängt..."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte darin im wesentlichen vor, "nach" einem Telefongespräch mit dem zuständigen Beamten der Abteilung sei vereinbart worden, daß, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, die Verträge betreffend Grundstückserwerb für die XY-Center Betriebs AG seien noch nicht abgeschlossen, er als Vorstand der genannten Aktiengesellschaft spätestens binnen einem Monat die Verträge dem Magistrat X vorlegen werde. In der Zwischenzeit sei der "Erzwingungsstrafbescheid", welcher nicht der mündlich getroffenen Vereinbarung entspreche, zugestellt worden. Es sei daher unrichtig, daß der Beschwerdeführer der Vorladung nicht nachgekommen sei, da mit dem zuständigen Beamten der Termin einvernehmlich erstreckt worden sei. In der Zwischenzeit seien von der XY-Center Betriebs AG die entsprechenden Verträge dem Magistrat X zur Vorlage gebracht worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. April 1988 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in einem Telefongespräch am 12. Februar 1988 dem Sachbearbeiter mitgeteilt, daß die Kaufverträge in der siebenten Woche (15. - 21. Februar 1988) unterschrieben und bis Ende Februar 1988 dem Steueramt vorgelegt würden. Da auch dieser Termin ohne Angabe von Gründen nicht eingehalten worden sei, sei mit Bescheid vom 1. März 1988 die angedrohte Zwangsstrafe vorgeschrieben worden. Tatsächlich seien die Verträge Mitte März 1988 vorgelegt worden. Durch die Tatsache, daß die gesetzte und inzwischen verstrichene Frist versäumt worden sei, seien die mit dem Versäumnis verbundenen Rechtsfolgen verwirkt, auch wenn nach erfolgter Festsetzung der Zwangsstrafe die Leistung erbracht werde. Die in der Berufung angeführte Gewährung einer Fristerstreckung von einem Monat entspreche nicht den Tatsachen.
In seinem Vorlageantrag vom 18. Mai 1988 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er repräsentiere als Privatperson weder die Grundeigentümer des Baugrundes, auf welchem sich das XY-Center in Entstehung befinde, noch die XY-Center Betriebs Aktiengesellschaft bzw. es sei die genannte Gesellschaft nicht aufgefordert worden, einen informierten Vertreter namhaft zu machen, und es sei der Beschwerdeführer nicht als Vorstand der Gesellschaft angeschrieben worden. Es werde daher die "mangelnde Passivlegitimation" des Beschwerdeführers "als Privatperson" eingewendet. Zu den Eigentumsverhältnissen der Grundstücke, auf welchen sich das XY-Center in Entstehung befinde, werde auf das offene Grundbuch des Bezirksgerichtes X verwiesen. Die Verträge seien, wie vereinbart, Mitte März 1988 vorgelegt worden; anläßlich des Telefonates vom 12. Februar 1988 sei vom zuständigen Sachbearbeiter des Steueramtes eine Fristerstreckung von einem Monat gewährt worden.
Mit Bescheid vom 15. Juni 1988 gab auch der Stadtsenat der Stadt X der Berufung keine Folge. Umstritten sei der Sachverhalt lediglich hinsichtlich der Frage, ob in einem Telefongespräch zwischen dem Sachbearbeiter im Steueramt der Stadt X und dem Beschwerdeführer ein Termin bezüglich der Vorlage der Verträge vereinbart worden sei, und wenn ja, ob als Termin der Monat März oder das Ende des Monates Februar vereinbart worden sei. Für die Berufungsbehörde bestehe jedoch kein Anlaß, daran zu zweifeln, "daß die Feststellungen der Behörde erster Instanz über die einvernehmliche Terminisierung so lauten, wie sie in dem oben näher erwähnten Aktenvermerk handschriftlich festgehalten sind", daß also der Beschwerdeführer telefonisch die Zusage gemacht habe, bis Ende Februar die vorzulegenden Verträge beizuschaffen. Der Beschwerdeführer sei auf Grund des Handelsregisterauszuges vom 9. Dezember 1987 Vorstand der XY-Center Betriebs Aktiengesellschaft. Gemäß § 58 Abs. 1 LAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Davon abgesehen hätte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer auch als Zeuge persönlich um Auskunft ersuchen bzw. zur Auskunftsleistung verpflichten können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und brachte darin ergänzend im wesentlichen vor, er sei nicht als Zeuge geladen worden. Die abstrakte Möglichkeit hiezu lasse die Verhängung einer Strafe nicht zu. Die Behörde hätte aus dem Grundbuch und dem Handelsregister den maßgebenden Sachverhalt feststellen können. Der Aktenvermerk vom 12. Februar 1988 sei unrichtig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Kärntner Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab; dies nach Hinweis auf den Aktenvermerk vom 12. Februar 1988 und auf § 58 Abs. 1 LAO im wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe als Vorstandsmitglied der "Betriebsaktiengesellschaft XY" der Auskunftspflicht, die an sich "dem Abgabenschuldner Aktiengesellschaft" obliege, rechtzeitig nachzukommen. Die Abgabenbehörde hätte den Beschwerdeführer nicht nur als gesetzlichen Vertreter der genannten Aktiengesellschaft, sondern auch als Zeuge persönlich um Auskunft ersuchen bzw. zur Auskunftsleistung verpflichten können. Daher hätte die "Ordnungsstrafe" auch gegen den Beschwerdeführer "als Privatperson" vorgeschrieben werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtverhängung der Zwangsstrafe verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und "Aktenwidrigkeit" aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 der Kärntner Landesabgabenordnung 1983, LGBl. Nr. 36 (LAO), idF vor der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 128/1991, ist die Abgabenbehörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist in der Vorladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Vorgeladene vor der Abgabenbehörde erscheinen soll (Abgabepflichtiger, Zeuge, Sachverständiger usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Vorladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Vorgeladene persönlich zu erscheinen hat und ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind...
Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle die Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Die Verhängung dieser Zwangsstrafen ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Vorladung zu eigenen Handen zugestellt war.
Gemäß § 85 Abs. 1 LAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von S 10.000,-- nicht übersteigen.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist UNTER ANDEREM dann unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. September 1988, Zl. 88/14/0084, und vom 22. April 1991, Zl. 90/15/0186). Wenn in diesen beiden Erkenntnissen die Formulierung gewählt wurde, die Verhängung einer Zwangsstrafe sei "nur" in den genannten Fällen unzulässig, so war dies erkennbar sachverhaltsbezogen zu verstehen, zumal die im erstgenannten Erkenntnis zitierte Belegstelle (Stoll, BAO Handbuch, S. 257) eine solche allfällige Einschränkung nicht kennt.
Die Verhängung der Zwangsstrafe widersprach im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht dem Gesetz.
Unzulässig war die Verhängung der Zwangsstrafe allein schon deshalb, weil die Vorladung vom 11. Februar 1988, in der die Verhängung der Zwangsstrafe angedroht wurde, dem Beschwerdeführer nicht eigenhändig zugestellt wurde.
Hiezu kommt weiters, daß aus den beiden Vorladungen nicht zu ersehen war, daß und allenfalls in welchem Abgabenverfahren das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers nötig gewesen wäre (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 1977, Zl. 655/77 - auch damals war in der Androhung einer Zwangsstrafe auf einen Zusammenhang mit einem Abgabenbemessungsverfahren nicht hingewiesen worden -, und vom 25. April 1978, Zlen. 2878 bis 2884/76; dort war der Gegenstand der Amtshandlung in der Ladung unrichtig angegeben worden).
Die Verhängung der Zwangsstrafe war auch deshalb rechtswidrig, weil der im Aktenvermerk vom 12. Februar 1988 bekundete Umstand nicht anders denn als Verzicht auf das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers aufgefaßt werden kann. Statt dessen sollte der Beschwerdeführer die dort genannten Kaufverträge der Behörde vorlegen (vgl. hiezu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die unwidersprochene Zurkenntnisnahme der Verhinderung am Erscheinen de facto einen Verzicht der Behörde auf die Ladung darstellt bzw. ein Ladungsbescheid durch eine neuerliche Ladung gegenstandslos wird - Erkenntnisse vom 14. Juni 1976, Zl. 301/76, vom 20. Dezember 1976, Slg. Nr. 9206/A, vom 19. März 1980, Zl. 174/78, vom 17. Juni 1983, Zl. 82/02/0241, und vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0099, alle ergangen zur rechtsähnlichen Vorschrift des § 19 AVG -). Dennoch wurde die Zwangsstrafe nicht etwa wegen Nichtvorlage der Kaufverträge, sondern wegen Nichtbefolgung der Ladung verhängt. Es ist daher auch ohne rechtliche Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die Kaufverträge, wie im Aktenvermerk vom 12. Februar 1988 festgehalten, bis Ende Februar 1988 oder, wie der Beschwerdeführer behauptet, bis Mitte März hätte vorlegen sollen.
Es erübrigt sich daher die Beantwortung der Rechtsfrage, ob unter den "Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen" im § 85 Abs. 1 LAO im konkreten Fall nur das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers vor der Behörde im engeren Sinn zu verstehen war oder etwa auch die durch dieses Erscheinen erhoffte Aufklärung über die in der Ladung genannten Umstände. Im letztgenannten Fall wäre der Verhängung der Zwangsstrafe auch eben diese Bestimmung des § 85 Abs. 1 LAO entgegengestanden (vgl. hiezu auch Beiser, Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren, ÖStZ 1991, Heft 8, S. 107). Es kann daher auch offen bleiben, ob die Behörde den Beschwerdeführer zur Klärung einer Frage hätte laden dürfen, die sie unschwer durch Einsicht in das Grundbuch hätte erheben können.
Schließlich sei noch darauf verwiesen, daß die Anwendung des § 85 LAO (ebenso wie jene des § 111 BAO) dem Ermessen der Behörde anheimgestellt ist. Die Behörden des Abgabenverfahrens haben es jedoch unterlassen, ihre Ermessensentscheidung im Sinne des § 18 LAO (§ 20 BAO) zu begründen (vgl. Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 385; Madlberger, Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO, ÖStZ 1987, Heft 21, Seite 250).
Unzutreffend ist allerdings die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner "mangelnden Passivlegitimation"; hat nämlich eine juristische Person abgabenrechtlich vorgesehene Leistungen zu erbringen, so kann die Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter erfolgen (vgl. Reeger-Stoll, a.a.O., S. 386; Stoll, BAO Handbuch, S. 256).
Da jedoch die belangte Behörde die Rechtslage im aufgezeigten Sinn verkannte, war ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 1991 gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170010.X00Im RIS seit
26.06.1992