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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1968 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. September 1991, Zl. Fr 1616/91, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 1991 wurde der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, gemäß § 10a (Abs. 1) des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Umstand, daß der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt sei, sei von diesem nicht bestritten worden. Da er einen Asylantrag eingebracht habe, sei (von der Behörde erster Instanz) darauf hingewiesen worden, daß während des diesbezüglich anhängigen Feststellungsverfahrens davon Abstand genommen werde, den Beschwerdeführer zwangsweise in seinen Heimatstaat abzuschieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 10a Abs. 1 FPG können Fremde, die unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und nicht zurückgeschoben werden dürfen, innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nach der Einreise mit Bescheid ausgewiesen werden. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen können Fremde, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, unter den in Z. 1 und 2 näher angeführten Voraussetzungen innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nach der Einreise mit Bescheid ausgewiesen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 27. April 1992, Zl. 92/18/0053) kommt es für die Rechtmäßigkeit einer auf § 10a FPG gestützten Ausweisung allein darauf an, ob die Voraussetzungen hiefür im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vorlagen. Insoweit ist im Beschwerdefall unbestritten, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 18. Juni 1991 die Frist des ersten Satzes des § 10a Abs. 1 FPG noch nicht abgelaufen war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings im Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zlen. 91/19/0303, 0304, die Rechtsansicht vertreten, daß jemand, der im Grunde des § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes (BGBl. Nr. 126/1968) zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, nicht ausgewiesen werden kann. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hätte die belangte Behörde daher zu prüfen gehabt, ob dem Beschwerdeführer eine solche vorläufige Aufenthaltsberechtigung zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zugekommen ist. Diese Prüfung hat die belangte Behörde - offenbar in Verkennung der Rechtslage - unterlassen. Der Versuch der belangten Behörde in der Gegenschrift, eine Begründung für ihre Ansicht, dem Beschwerdeführer habe gemäß § 5 Abs. 3 Asylgesetz die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gefehlt, nachzuholen, muß daher fehlschlagen. In diesem Zusammenhang sei im übrigen zu dem in der soeben erwähnten Gesetzesstelle enthaltenen Begriff "in einem anderen Staat ... anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat" auf das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0231, und die dort zitierte Vorjudikatur verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180038.X00Im RIS seit
11.07.2001