TE Vwgh Beschluss 1992/6/29 92/10/0120

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über den Antrag des F in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1992, Zl. 92/10/0081-3, abgeschlossenen Verfahrens zu Zl. 92/10/0081, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG wird dem Antrag STATTGEGEBEN und der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1992, Zl. 92/10/0081-3, AUFGEHOBEN.

Begründung

Der Antragsteller hatte zur Zl. 92/10/0081 beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht, die im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG die Erklärung enthielt, daß der angefochtene Bescheid am 24. Februar 1992 zugestellt worden sei. Die Beschwerde hätte daher entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 1 VwGG spätestens am 6. April 1992 erhoben werden müssen. Laut Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Beschwerde jedoch bei diesem erst am 7. April 1992 persönlich übergeben. Die Beschwerde wurde daher auf Grund dieses Sachverhaltes mit Beschluß vom 30. April 1992, Zl. 92/10/0081-3, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Wie sich aus dem Vorbringen des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages ergibt, sei die Beschwerde am 6. April 1992 persönlich in der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes übergeben worden. Eine Ausfertigung der Beschwerde sei bereits bei Übergabe abgestempelt und dem Beschwerdeführer zurückgestellt worden. Dieser Eingangsstempel weise das Datum "06.04.92" auf.

Dieses Vorbringen wird durch die vom Antragsteller vorgelegte Beschwerdeausfertigung, die den Eingangsstempel mit Datum 6. April 1992 trägt; und die Ermittlungen des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt: Danach wurden die am 6. April 1992 persönlich übergebenen und beim Verwaltungsgerichtshof verbliebenen drei Beschwerdeausfertigungen durch ein Versehen erst am 7. April 1992 abgestempelt.

Da aufgrund dieses Sachverhaltes der Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG vorliegt - der genannte Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes beruhte auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist - war die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens spruchgemäß zu bewilligen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100120.X00

Im RIS seit

29.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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