Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Zurückweisung der Beschwerde. Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen.Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Oktober 1989, Zl. 14 R 192/89.
Die Beschwerde wendet sich somit gegen eine gerichtliche Entscheidung.
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, gerichtliche Entscheidungen aufgrund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.
Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen war.
Die Beschwerde war zurückzuweisen. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1544.1989Dokumentnummer
JFT_10099774_89B01544_00